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Document 01970L0387-20010601

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/387/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/387/2001-06-01

Konsolidierter TEXT: 31970L0387 — DE — 01.06.2001

1970L0387 — DE — 01.06.2001 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 27. Juli 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

(70/387/EWG)

(ABl. L 176, 10.8.1970, p.5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Richtlinie 98/90/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR vom 30. November 1998

  L 337

29

12.12.1998

►M2

Richtlinie 2001/31/EG der Kommission Text von Bedeutung für den EWR vom 8. Mai 2001

  L 130

33

12.5.2001


Geändert durch:

►A1

Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

  L 73

14

27.3.1972




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 27. Juli 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

(70/387/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen auch Türen.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von Kraftomnibussen, Schienenfahrzeugen, ►M1  land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ◄ sowie ►M1  fahrbaren Maschinen ◄ — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Türen verweigern, wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen.

▼A1

Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Türen verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen.

▼B

Artikel 3

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




VERZEICHNIS DER ANHÄNGE



1.

ANHANG I:

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, allgemeine Vorschriften, Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung, Erteilung der EG-Typgenehmigung, Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen, Übereinstimmung der Produktion

Anlage 1:

Beschreibungsbogen

Anlage 2:

Typgenehmigungsbogen

2.

ANHANG II:

Vorschriften für Bau und Montage sowie Festigkeitsprüfungen

3.

ANHANG III:

Vorschriften betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Fahrerhauses

▼M1




ANHANG I

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER EG-TYPGENEHMIGUNG, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie gilt für Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N ( 2 ).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

2.1. „Typgenehmigung eines Fahrzeugs“, die Genehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf die Türen und die Merkmale dieser Türen;

2.2. „Fahrzeugtyp“, Fahrzeuge, die sich in den folgenden Hauptmerkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

 Auslegung und Festigkeit der Schlösser und Scharniere hinsichtlich der im Anhang II angeführten Fahrzeuge,

 Bau- und Montagevorschriften der Trittbretter und Stufen hinsichtlich der im Anhang III angeführten Fahrzeuge,

 Lage und geometrische Merkmale der Einstiegsstufen und der Haltegriffe hinsichtlich der im Anhang III angeführten Fahrzeuge,

soweit diese Merkmale die Vorschriften dieser Richtlinie berühren.

3.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

3.1.   Auslegung

3.1.1. Die Auslegung des Fahrzeugs muß ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen.

3.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen und Fahrzeugen der Klasse N3 wird davon ausgegangen, daß sie die obigen Vorschriften erfüllen, wenn sie den Vorschriften des Anhangs III entsprechen.

3.2.   Türen, Einstiege und Ausstiege

3.2.1. Türen, Einstiege und Ausstiege müssen leicht und gefahrlos benutzt werden können.

3.3.   Türen und Türverschlüsse

3.3.1. Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

3.3.2. Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen verhindert wird.

3.4.   Schlösser und Scharniere (Bau- und Montagevorschriften)

3.4.1. Die Scharniere von Drehtüren — ausgenommen Falltüren — an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen müssen an der in Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich verriegelt werden können.

3.4.2. Die Schlösser und Scharniere der Seitentüren von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen die im Anhang II dieser Richtlinie genannten Anforderungen erfüllen.

3.5.   Trittstufen (Bau- und Montagevorschriften)

3.5.1. Radnabe, Felgen und andere Teile des Rades gelten nicht als Trittstufen im Sinne dieser Richtlinie, es sei denn, der Einbau von Trittstufen ist an einer andern Stelle des Fahrzeugs aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich.

3.5.2. Befindet sich in Fahrzeugen der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen der Einstieg mehr als 600 mm über dem Boden, so muß das Fahrzeug eine oder mehrere Trittstufen haben.

3.5.2.1. Bei Geländefahrzeugen im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG kann der Abstand vom Boden jedoch auf bis zu 700 mm erhöht werden.

3.5.2.2. Die Trittstufen müssen so beschaffen sein, daß der Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird.

4.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

4.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Türen ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.

4.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

4.3. Ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug ist dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst vorzuführen.

5.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

5.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

5.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

5.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

6.   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

6.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind entsprechend den Bestimmungen in Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.




Anlage 1




Anlage 2

▼B




ANLAGE II

VORSCHRIFTEN FÜR BAU UND MONTAGE SOWIE FESTIGKEITSPRÜFUNGEN DER SCHLÖSSER UND SCHARNIERE VON SEITLICH ANGEBRACHTEN TÜREN FÜR DEN EIN- UND AUSSTIEG BEI ►M1  FAHRZEUGEN DER KLASSE M1  ◄

1.   ALLGEMEINES

1.1

Die Schlösser und Scharniere müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung den Vorschriften ►M1  dieses Anhangs ◄ entsprechen kann.

1.2

Jedes Schloß muß eine Sicherungsstellung und eine Vollschließstellung haben.

2.   UNTERLAGEN UND SÄTZE VON SCHLÖSSERN UND SCHARNIEREN, DIE VOM HERSTELLER ODER SEINEM BEAUFTRAGTEN VORZULEGEN SIND

Der Hersteller oder sein Beauftragter hat folgende Unterlagen und Sätze von Schlössern und Scharnieren vorzulegen:

2.1

Zeichnungen der Türen und ihrer Schlösser und Scharniere in geeignetem Maßstab und ausreichender Ausführlichkeit.

2.2

Eine technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere.

2.3

Einen Satz von fünf Scharniergruppen je Tür. Wenn jedoch eine Gruppe für mehrere Türen verwendet wird, genügt ein Satz dieser Gruppe. Als unterschiedlich werden nicht die Gruppen angesehen, die sich nur dadurch unterscheiden, daß sie für Links- oder Rechtsanbau hergestellt sind.

2.4

Einen Satz von fünf vollständigen Schlössern einschließlich der Betätigungseinrichtung je Tür. Wenn jedoch die Schlösser für mehrere Türen verwendet werden, genügt ein Satz dieser Schlösser. Als unterschiedlich werden nicht die Schlösser angesehen, die sich nur dadurch unterscheiden, daß sie für Links- oder Rechtsanbau hergestellt sind.

3.   BAUVORSCHRIFTEN

3.1   Schlösser

3.1.1   Längskraft

3.1.1

Schloß und Anschlag müssen in der Sicherungsstellung einer Längskraft von 453 kp (444 daN) und in der Vollschließstellung von 1134 kp (1111 daN) standhalten (siehe Abbildung 2).

3.1.2   Querkraft

Schloß und Anschlag müssen in der Sicherungsstellung einer Querkraft von 453 kp (444 daN) und in der Vollschließstellung von 907 kp (889 daN) standhalten (siehe Abbildung 3).

3.1.3   Massenkräfte

Das Schloß darf die Vollschließstellung nicht verlassen, wenn eine Längs- oder Querbeschleunigung von 30 g in beiden Richtungen auf das Schloß und den Anschlag einschließlich der Betätigungseinrichtung wirkt.

3.2   Scharniere

3.2.1

Jede Scharniergruppe muß die Tür tragen und einer Längskraft von 1134 kp (1111 daN) sowie einer Querkraft von 907 kp (889 daN) in beiden Richtungen standhalten.

4.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTIGKEITSPRÜFUNG DER TÜRSCHLÖSSER UND -SCHARNIERE

Die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 3.1 und 3.2 ist nach folgenden Vorschriften vorzunehmen:

4.1   Prüfeinrichtungen, Verfahren und Prüfausrüstung für statische Prüfungen.

4.1.1   Prüfeinrichtungen

4.1.1.1   Scharniere

4.1.1.1.1

Die Prüfungen sind unter Verwendung starrer Vorrichtungen durchzuführen, die die geometrischen Verhältnisse des Anbaus einer völlig geschlossenen Tür am Fahrzeug wiedergeben.

4.1.1.1.2

Auf diese Vorrichtung ist in der Mitte zwischen den Scharnieren aufzubringen:

4.1.1.1.2.1 Die vorgeschriebene Längskraft senkrecht zur Scharnierachse in einer Ebene durch die Achse.

4.1.1.1.2.2 Die vorgeschriebene Querkraft, die senkrecht auf der Ebene steht, die durch die Längskraft und die Scharnierachse bestimmt ist und die in einer Ebene durch diese Achse liegt.

4.1.1.1.3

Für jede Prüfung ist eine neue Gruppe von Scharnieren zu benützen.

4.1.1.1.4

In Abbildung 1 ist ein Beispiel der Prüfanordnung gezeigt.

4.1.1.2   Schlösser

4.1.1.2.1 Die Prüfungen sind durchzuführen unter Verwendung starrer Vorrichtungen, die die Anordnung der beiden Verschlußteile, Schloß und Anschlag, am Fahrzeug wiedergeben.

4.1.1.2.2 Die vorgeschriebene Kraft muß auf diese Vorrichtung so wirken, daß sie auf das Schloß kein Biegemoment ausübt. Außerdem ist eine statische Querkraft von 90,7 kp (88,9 daN) aufzubringen, die das Schloß im Sinne der Türöffnungsbewegung von seinem Anschlag weg zu bewegen versucht.

4.1.1.2.3 In den Abbildungen 2 und 3 sind Beispiele einer Prüfvorrichtung bzw. -anordnung wiedergegeben.

4.1.2   Prüfverfahren und Prüfausrüstung

Die in den Absätzen 4.1.1.1 und 4.1.1.2 genannten Scharniere und Schlösser sind auf einer Zugprüfmaschine mit einem Arbeitsbereich von mindestens 1 500 kp (1 470 daN) zu befestigen. Die Kräfte werden allmählich gesteigert mit einer Prüfgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 mm/min, bis die in den Absätzen 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Werte erreicht sind.

4.2   Verfahren zur Bestimmung des Widerstands der Schlösser gegen Beschleunigung

4.2.1

Man bestimmt dynamisch oder analytisch (siehe Abbildung 4) den Widerstand gegen Öffnen in beiden Richtungen unter einer Längs- und unter einer Querbeschleunigung von 30 g, die in den beiden Fällen auf den Öffnungsknopf in der Richtung aufgebracht wird, in der er betätigt wird, wobei nicht berücksichtigt werden:

4.2.1.1 die Reibungskräfte,

4.2.1.2 die Komponenten des Eigengewichts, die darauf gerichtet sind, das Schloß geschlossen zu halten.

4.2.2

Schloßverriegelungsvorrichtungen dürfen dabei nicht wirksam sein.

4.3   Gleichwertige Prüfverfahren

4.3.1

Gleichwertige zerstörungsfreie Prüfverfahren sind zugelassen, sofern die in den Absätzen 4.1.2 und 4.2 angeführten Ergebnisse entweder völlig auf dem Wege der Ersatzprüfung oder durch Berechnung aus den Ergebnissen der Ersatzprüfung erzielt werden können. Wird ein anderes als das in Absatz 4.1.2 und 4.2 beschriebene Verfahren angewendet, so ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.

Prüfanordnung für die statische Belastung (mit der Querkraft) der Türscharniergruppe

ABB. 1

Prüfvorrichtung für die statische Belastung (mit der Längskraft) der Türschlösser

ABB. 2

Prüfanordnung für die statische Belastung (mit der Querkraft) der Türschlösser

ABB. 3

Widerstand gegen Massenkräfte — Berechnungsbeispiel

ABB. 4

Gegeben:

Türschloßsystem — einer Verzögerung von 30 g unterworfen

F =

F1 = W1 × 30 − Durchschnittslast auf die Türdrückerfeder = (0,016 kg × 30) − 0,454 kg = 0,036 kg

F2 = W2 × 30 = 0,023 kg × 30 = 0,68 kg

F3 =

ΣMo = F1 × d1 + F2 × d2 − F3 × d3 = 0,036 kg × 31,5 mm + 0,68 kg × 10,67 mm − 0,184 kg × 4,83 mm = 7,51 mm/kg

F5 = Mod4 = 7,5131,5 = 0,238 kg

F6 = W4 × 30 = 0,042 × 30 = 1,265 kg

ΣMp = Last auf Schließfallenfeder — (F5d5 + F6d6) = 45,62 mm/kg − (0,238 × 37,59 + 1,265 × 1,9) = 45,62 mm/kg − 11,36 mm/kg = 34,26 mm/kg

▼M1




ANHANG III

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DEN EIN- UND AUSSTIEG DURCH DIE TÜREN DES FAHRERHAUSES VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N2 MIT EINER GESAMTMASSE VON ÜBER 7,5 TONNEN SOWIE VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N3

1.   Einstiegsstufen zum Fahrerhaus (siehe Abbildung)

1.1. Der Abstand (A) der Trittfläche der untersten Stufe zum Boden darf, gemessen an einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, höchstens 600 mm betragen.

1.1.1. Bei Geländefahrzeugen im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG darf dieser Abstand (A) auf bis zu 700 mm erhöht werden.

1.2. Der Abstand (B) zwischen den Trittflächen der Stufen darf höchstens 400 mm betragen. Der senkrechte Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen darf um nicht mehr als 50 mm variieren. ►M2  Die letztgenannte Anforderung gilt nicht für den Abstand zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Fahrerhauses. ◄

1.2.1. Bei Geländefahrzeugen (siehe 1.1.1) darf diese Zahl jedoch auf bis zu 100 mm erhöht werden.

1.3. Darüber hinaus müssen die folgenden geometrischen Abmessungen eingehalten werden:



— Stufentiefe (D):

80 mm

— Stufenvorsprung (E) (einschließlich Stufentiefe):

150 mm

— Stufenbreite (F):

300 mm

— Breite der untersten Stufe (G):

200 mm

— Stufenhöhe (S):

120 mm

— Verjüngung in der Breite zwischen den Stufen (H):

0 mm

— Überlappung in der Länge (J) zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen des selben Treppenlaufs oder zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Fahrerhauses:

200 mm.

1.3.1. Bei Geländefahrzeugen (siehe 1.1.1) kann der Wert (F) jedoch auf 200 mm verringert werden.

1.4. Die unterste Stufe kann als Sprosse konzipiert sein, wenn dies aus bau- oder betriebstechnischen Gründen erforderlich ist, sowie im Fall von Geländefahrzeugen (siehe 1.1.1). In diesem Fall beträgt die Sprossentiefe (R) mindestens 20 mm.

1.4.1. Sprossen mit rundem Querschnitt sind nicht zulässig.

1.5. Die oberste Stufe muß so angeordnet sein, daß sie beim Ausstieg aus dem Fahrerhaus leicht erreichbar ist.

1.6. Die Trittfläche der Stufen muß rutschfest sein. Ferner müssen Stufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, einen Ablauf haben (wasserdurchlässige Oberfläche).

2.   Haltegriffe am Einstieg in das Fahrerhaus (siehe Abbildung)

2.1. Am Einstieg zum Fahrerhaus müssen ein oder mehrere geeignete Handläufe oder Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen angebracht sein.

2.1.1. Der (die) Handlauf (Handläufe) oder Haltegriff(e) müssen so angeordnet sein, daß sie leicht ergriffen werden können und nicht den Durchgang versperren.

2.1.2. Zwischen den verschiedenen Haltemöglichkeiten (Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen) darf höchstens ein Zwischenraum von 100 mm bestehen (beispielsweise alternierende Befestigung).

2.1.3. Bei einem Einstieg mit mehr als 2 Stufen müssen die Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen so angeordnet sein, daß eine Person sich an 3 Stellen gleichzeitig halten kann (mit 2 Händen und einem Fuß oder mit 2 Füßen und 1 Hand).

2.1.4. Ausgenommen im Fall eines Treppenaufgangs müssen die Handläufe, Haltegriffe und gleichwertigen Haltevorrichtungen so beschaffen sein, daß die Fahrer veranlaßt werden, mit Blick auf das Fahrerhaus auszusteigen.

2.1.5. Das Lenkrad kann als Haltegriff gelten.

2.2. Die Höhe (N) des unteren Rands mindestens eines Haltegriffs oder Handlaufs oder einer gleichwertigen Haltevorrichtung darf, gemessen vom Boden bei einem betriebsbereiten Fahrzeug auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, nicht mehr als 1 850 mm betragen.

2.2.1. Bei Geländefahrzeugen (siehe 1.1.1) kann dieser Abstand (N) auf bis zu 1 950 mm erhöht werden.

2.2.2. Ist die Höhe des Bodens des Fahrerhauses über dem Boden größer als „N“, wird diese Höhe als „N“ angenommen.

2.2.3.  ►M2  Ferner muss der Mindestabstand (P) des oberen Rands des (der) Handlaufs (Handläufe) oder Haltegriffs (Haltegriffe) oder gleichwertiger Haltevorrichtungen vom Boden des Fahrerhauses folgenden Wert haben: ◄

 Haltegriff(e), Handläufe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (U) 650 mm

 Haltegriff(e) oder Handläufe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (V) 550 mm

2.3. Die folgenden geometrischen Abmessungen müssen eingehalten werden:



— Griffgröße (K)

mindestens 16 mm

höchstens 38 mm

— Länge (M)

mindestens 150 mm

— Abstand zur Fahrzeugteilen (L)

40 mm bei geöffneter Tür

3.

Ist der Boden des Fahrerhauses geneigt, müssen die erforderlichen Messungen auf einer durch einen Punkt verlaufenden horizontalen Ebene vorgenommen werden, der durch die Schnittstelle des vorderen Rands des Bodens mit einer vertikalen Ebene durch die Mitte der unmittelbar darunterliegenden Stufe gebildet wird, und die senkrecht zur Längsmittelachse des Fahrzeugs verläuft.



( 1 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

( 2 ) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A der Richtlinie 70/156/EWG.

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