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Document 32016R0794

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Ziele von Europol sind die Unterstützung und Verstärkung der:

  • Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • gegenseitigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer EU-Politik ist.

Aufgaben

Die Verordnung legt eine Reihe bestimmter Aufgaben fest, um die genannten Ziele zu erreichen:

  • Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Austausch von Informationen, einschließlich strafrechtlich relevanter Erkenntnisse,
  • Unterrichtung der Mitgliedstaaten – über die nationalen Stellen von Europol – über alle sie betreffenden Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten,
  • Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken,
  • Erstellung von Bedrohungsanalysen und strategischen und operativen Analysen sowie von allgemeinen Lageberichten,
  • Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen,
  • Weiterentwicklung von EU-Zentren, die auf die Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsformen spezialisiert sind, beispielsweise des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität,
  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalitätsformen, die mithilfe des Internets erleichtert, gefördert oder begangen werden.

Kontrolle

Die Befugnisse von Europol hängen an Mechanismen für Datenschutzgarantien, demokratische Kontrollen und Rechenschaftspflicht. So wird sichergestellt, dass die Tätigkeiten und Aufgaben der Agentur unter vollständiger Achtung der Grundrechte und Freiheiten, wie sie in der Charta der Grundrechte verankert sind, ausgeführt werden.

  • Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) überwacht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol; zudem gibt es ein eindeutiges Verfahren für Bürger, auf Ersuchen gemäß EU-Recht zu reagieren.
  • Die Arbeit von Europol wird durch einen Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss überwacht, der sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zusammensetzt.

Verordnung (EU) 2022/991 zur Änderung

Mit der Verordnung zur Änderung:

  • wird die operative Funktion von Europol für die Zusammenarbeit mit privaten Parteien gestärkt (Bestimmungen zum Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien und Analyse dieser Daten),
  • erhält Europol die Befugnis, personenbezogene Daten an bestimmte private Parteien zu geben, um die Verbreitung folgender Inhalte zu verhindern:
    • in Krisensituationen Online-Inhalte im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus und
    • Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
  • werden Bestimmungen zur Analyse von Big Data (Datensätze, die zu groß oder komplex für die Verarbeitung durch herkömmliche Softwareanwendungen zur Datenverarbeitung sind) gemäß den operativen Anforderungen von Europol und unter Achtung der Grundrechte festgelegt, einschließlich einer neuen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Big Data zur Unterstützung laufender strafrechtlicher Ermittlungen,
  • wird die externe Aufsicht von Europol durch den EDSB und die interne Aufsicht von Europol durch den internen Datenschutzbeauftragten gestärkt und die neue Position des Grundrechtsbeauftragten eingerichtet,
  • erhält Europol neue Befugnisse:
    • die Einleitung einer strafrechtlichen Ermittlung in einem Mitgliedstaat zu Straftaten, die ein gemeinsames Interesse verletzen, vorzuschlagen, ohne dass diese Straftat eine grenzüberschreitende Dimension enthalten muss – der betreffende Mitgliedstaat ist jedoch nicht verpflichtet, Europol über den Beschluss über den Vorschlag zu unterrichten,
    • vorzuschlagen, dass Mitgliedstaaten Informationsausschreibungen in das Schengener Informationssystem eingeben,
  • wird die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) gestärkt, indem ein Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren eingeführt wird, über das die EUStA indirekt Zugang zu Europol-Daten bezüglich Straftaten innerhalb der Zuständigkeiten der EUStA erhält,
  • werden im Bereich der Forschung und Innovation Bestimmungen zum Einsatz neu entwickelter Technologien, zur Erforschung neuer Konzepte und der Entwicklung gemeinsamer technischer Lösungen eingeführt – auch für das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen,
  • werden bezüglich der für Europol geltenden Datenschutzrichtlinien die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 (siehe Zusammenfassung) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten eingeführt,
  • werden die parlamentarische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht durch die Teilnahme, als Beobachter, von zwei Mitgliedern des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses an Sitzungen des Verwaltungsrats von Europol zur Besprechung von nicht operativen Angelegenheiten gestärkt und die Meldepflichten von Europol ausgeweitet,
  • wird Europol die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten und hinreichend begründeten Situationen und bei Bestehen geeigneter Garantien für den Schutz personenbezogene Daten an Nicht-EU-Länder weiterzugeben.

EDSB Rechtsstreit, September 2022

Im September 2022 ersuchte der EDSB den Gerichtshof der Europäischen Union, die Artikel 74a und 74b der Europol-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/794, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/991) aufzuheben, in denen klargestellt wird, dass die neuen Vorschriften der Mitgesetzgeber für die Verarbeitung von Big Data für alle Daten gelten, die Europol zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung (d. h. 28. Juni 2022) rechtmäßig hatte.

Diese Artikel bleiben bis zur Entscheidung des Gerichtshofs gültig.

Aufhebung

Die Verordnung hebt den früheren Europol-Beschluss, Beschluss 2009/371/JI, auf und ersetzt ihn.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Mai 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen, die bereits seit dem 13. Juni 2016 in Kraft sind:

  • gemäß Beschluss 2009/371/EU geschlossene Rechtsvereinbarungen und -verträge – Artikel 71,
  • Übergangsbestimmungen betreffend den Verwaltungsrat – Artikel 72 und
  • Übergangsbestimmungen für das Personal – Artikel 73.

Die mit der Verordnung (EU) 2022/991 zur Änderung durchgeführten Änderungen gelten seit 28. Juni 2022.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/794 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39-98).

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1-3).

Letzte Aktualisierung: 18.01.2023

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