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Document 31992L0111R(03)

BERICHTIGUNG FÜR :
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer

GU L 197 del 6.8.1993, pp. 57–58 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/111/corrigendum/1993-08-06/2/oj

31992L0111R(03)

BERICHTIGUNG FÜR : - Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer

Amtsblatt Nr. L 197 vom 06/08/1993 S. 0057 - 0058


Berichtigung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 384 vom 31. Dezember 1992)

Seite 48, linke Spalte, elfter Erwägungsgrund letzte Zeile:

anstatt: "Land",

muß es heißen: "Inland".

Seite 49, Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG erste Zeile:

anstatt: "Ankunftszielort",

muß es heißen: "Ankunftsort".

Seite 50, Artikel 1 Nummer 10 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG siebte Zeile:

anstatt: "und bei dem die Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG (1) im Inland entsteht",

muß es heißen: "und bei dem der Verbrauchsteueranspruch nach der Richtlinie 92/12/EWG (1) im Inland entsteht".

Seite 51, Artikel 1 Nummer 10 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28a Absatz 1a Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG letzte Zeile:

Nach dem letzten Wort "darf" ist das Wort "und" zu ergänzen.

Seite 51, Artikel 1 Nummer 12 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28c Teil A Buchstabe c) Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG dritte Zeile:

anstatt: "Verkäufe",

muß es heißen: "Verkäufer".

Seiten 51 und 52, Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28c Teil E der Richtlinie 77/388/EWG:

Statt der Unterteilung des Teils E in die Nummern 1., 2. und 3. ist eine Unterteilung in die Absätze (1), (2) und (3) vorzunehmen.

Seite 52, Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28c Teil E Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG dritte Zeile:

Nach dem Wort "Steuerpflichtigen" ist ein Komma einzufügen.

Seite 52, Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG dritte Zeile:

anstatt: "Artikel 28c",

muß es heißen: "Artikel 28b".

Seite 53, Artikel 1 Nummer 18 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28f Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EWG betreffend Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c) derselben Richtlinie:

anstatt: "Artikel 28d",

muß es heißen: "Artikel 28c".

Seite 54, Artikel 1 Nummer 22 der Richtlinie 92/111/EWG, Artikel 28n Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG zweite Zeile:

anstatt: "ausgeführt",

muß es heißen: "eingeführt".

Seite 55, Artikel 1 Nummer 22 Absatz 4 Buchstabe c) ist wie folgt zu lesen:

"c) wenn der im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 geltenden Steuerbedingungen vor dem 1. Januar 1993 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei seiner Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist."

Seite 56, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/111/EWG achte Zeile:

anstatt: "Artikel 1 Absatz 1",

muß es heißen: "Artikel 18 Absatz 1".

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