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Document 32013R0812R(02)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013)

C/2017/1768

OJ L 71, 16.3.2017, p. 23–23 (HU)
OJ L 71, 16.3.2017, p. 23–24 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/812/corrigendum/2017-03-16/oj

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/23


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 239 vom 6. September 2013 )

Auf Seite 86, Artikel 3 Absatz 4, einleitender Satz:

Anstatt:

„Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass“

muss es heißen:

„Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass“.

Auf Seite 86, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

für jede Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“

muss es heißen:

„a)

für jede Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;“.

Auf Seite 86, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

für jede Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird;“

muss es heißen:

„b)

für jede Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird;“.

Auf Seite 86 Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;“

muss es heißen:

„d)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;“.

Auf Seite 86 Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.“

muss es heißen:

„e)

technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.“

Auf Seite 87 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden;“

muss es heißen:

„b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden;“.

Auf Seite 87 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;“

muss es heißen:

„c)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;“.

Auf Seite 87 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.“

muss es heißen:

„d)

technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.“


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