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Document 32013R0577R(05)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013)

OJ L 188, 13.7.2016, p. 28–28 (ES, DE)
OJ L 188, 13.7.2016, p. 29–30 (EL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/corrigendum/2016-07-13/oj

13.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/28


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 28. Juni 2013 )

Seite 111, Artikel 3 Absatz 1:

Anstatt:

„Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen Sprachanforderungen erfüllen.“

muss es heißen:

„Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen.“

Seite 144, Anhang IV Teil 1, Teil 2 der Bescheinigung, erste Alternative der Nummer II.3, einleitender Satz:

Anstatt:

„Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind mindestens 21 Tage vergangen, und“

muss es heißen:

„Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind nicht mindestens 21 Tage vergangen, und“


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