URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

14. Dezember 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EU) Nr. 502/2013 – Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 18 Abs. 1 – Mitarbeit – Begriff ‚erforderliche Informationen‘ – Art. 9 Abs. 5 – Antrag auf individuelle Behandlung – Risiko einer Umgehung“

In der Rechtssache C‑61/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Februar 2016,

European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Giant (China) Co. Ltd mit Sitz in Kunshan (China), Prozessbevollmächtigter: P. De Baere, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland, M. França und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) (Verband der europäischen Fahrradhersteller) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat (T‑425/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:896), mit dem das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2013, L 153, S. 17) (im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Giant (China) Co. Ltd (im Folgenden: Giant) betrifft.

I. Rechtlicher Rahmen

2

Zu der Zeit der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, waren die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigungen ABl. 2010, L 7, S. 22, ABl. 2015, L 45, S. 22, und ABl. 2016, L 44, S. 20, im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

3

Der 28. Erwägungsgrund der Grundverordnung lautete:

„Es ist erforderlich, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.“

4

Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung bestimmte:

„a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der [Welthandelsorganisation (WTO)] sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

…“

5

Art. 5 der Grundverordnung sah vor:

„…

(10)   Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(11)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

…“

6

Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte:

„Den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.“

7

Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung lautete:

„Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)

die Ausfuhrpreise und ‑mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

c)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.“

8

Art. 18 dieser Verordnung sah vor:

„(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, dass für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

9

Im Jahr 1993 führte der Rat der Europäischen Union einen endgültigen Antidumpingzoll von 30,6 % auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China in die Union ein. In der Folgezeit wurde dieser Antidumpingzoll in dieser Höhe aufrechterhalten. Im Jahr 2005 wurde er auf 48,5 % erhöht und anschließend in dieser Höhe aufrechterhalten.

10

Am 9. März 2012 kündigte die Kommission an, gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung von Amts wegen eine Interimsüberprüfung der für Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China geltenden Antidumpingzölle einzuleiten.

11

Vier Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern erklärten, im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 Ausfuhren in die Union getätigt zu haben. Zu den vier Gruppen ausführender Hersteller zählte die Gruppe, zu der Giant gehört (im Folgenden: Giant-Gruppe), eine Gesellschaft mit Sitz in China, die Fahrräder herstellt, die für den Inlandsverkauf und die Ausfuhr u. a. in die Union bestimmt sind. Hauptaktionär der Giant-Gruppe ist G.M., eine Gesellschaft mit Sitz in Taiwan. Da das Gemeinschaftsunternehmen Shanghai Giant & Phoenix Bicycle Co. Ltd (im Folgenden: GP), eine der zur Giant-Gruppe gehörenden Gesellschaften, seine gesamte Tätigkeit im September 2011 eingestellt hat und sich in Liquidation befindet, beantragte Giant bei der Kommission, dieses Unternehmen von der Untersuchung auszunehmen.

12

Am 15. Mai 2012 sandte die Kommission den in der vorstehenden Randnummer genannten vier Gruppen ausführender Hersteller Formulare für einen Antrag auf Anerkennung als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen (im Folgenden: Marktwirtschaftsbehandlung) gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zu. In dem an Giant gerichteten Schreiben wurde Giant mitgeteilt, dass, wenn Giant als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen anerkannt werden wolle, jede der in China ansässigen verbundenen Gesellschaften ein Formular für den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung ausfüllen müsse, auch GP, da diese Gesellschaft Fahrräder herstelle und im Untersuchungszeitraum der größte Ausführer der Giant-Gruppe in die Union gewesen sei.

13

Am 4. Juni 2012 reichte Giant die Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung für sechs zur Giant-Gruppe gehörende Gesellschaften, u. a. GP, ein. In ihrem Antragsformular für die Marktwirtschaftsbehandlung wurde GP als Gemeinschaftsunternehmen dargestellt, das von der in Taiwan ansässigen – ihrerseits mit G.M. verbundenen – Gesellschaft B.I. sowie den beiden in China ansässigen Gesellschaften S.G. und Jinshan Development and Construction (im Folgenden: Jinshan) gegründet worden sei. B.I. und Jinshan hielten jeweils 45 %, S.G. hielt 10 % der Anteile an GP.

14

Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 bat die Kommission um Erläuterungen zu den Beziehungen zwischen der Giant-Gruppe und Jinshan. Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung stellte die Kommission fest, dass die Giant-Gruppe mit Jinshan verbunden sei und die wichtigsten Investitionen von Jinshan die Herstellung und den Verkauf von Fahrrädern beträfen. Daher wurde Giant mitgeteilt, dass sie das Antragsformular für die Marktwirtschaftsbehandlung für Jinshan und sämtliche zu dieser Gesellschaft gehörende Gesellschaften (im Folgenden: Jinshan-Gruppe) abgeben müsse. Ohne diese Formulare könne die Kommission gemäß Art. 18 der Grundverordnung Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen und den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung für die gesamte Giant‑Gruppe ablehnen.

15

Am 21. Juni 2012 nahm Giant zu dem Schreiben der Kommission vom 14. Juni 2012 Stellung. Sie führte insbesondere aus, dass sie nicht verpflichtet sei, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung für Jinshan einzureichen, da sie nur sehr indirekt über GP mit Jinshan verbunden sei und Jinshan kein Hersteller der betroffenen Ware sei.

16

Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 bekräftigte die Kommission ihre Auffassung, dass Giant tatsächlich mit Jinshan verbunden sei, und dass sie, da die Unternehmen der Jinshan-Gruppe das Antragsformular für die Marktwirtschaftsbehandlung nicht ausgefüllt hätten, beabsichtige, Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden und den Antrag der Giant-Gruppe auf Marktwirtschaftsbehandlung abzulehnen. Außerdem wiederholte die Kommission ihre Aufforderung an Giant, Antworten auf die Antidumping-Fragebögen für sämtliche mit ihr verbundene ausführende Hersteller von Fahrrädern einschließlich derjenigen, die zur Jinshan-Gruppe gehörten, einzureichen.

17

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 gab Giant erneut an, dass sie nur indirekt mit Jinshan verbunden sei und dass diese daher weder verpflichtet sei, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung einzureichen noch einen Antidumping-Fragebogen auszufüllen.

18

Am 20. Juli 2012 übersandte Giant die Antworten auf den Antidumping-Fragebogen für elf an der Herstellung und Ausfuhr der betreffenden Ware beteiligte Gesellschaften der Giant-Gruppe, darunter GP, und für sechs in der Union ansässige Vertriebstochtergesellschaften.

19

In einer Anhörung in den Räumlichkeiten der Kommission am 28. August 2012 erhob Giant Einwendungen gegen die Absicht der Kommission, im Rahmen des Antrags von Giant auf Marktwirtschaftsbehandlung Art. 18 der Grundverordnung anzuwenden, da es weder erforderlich noch möglich sei, für die anderen Gesellschaften, in die Jinshan investiert habe, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder Antworten auf den Fragebogen einzureichen.

20

Am 23. Oktober 2012 teilte die Kommission Giant mit, dass es ihr unmöglich sei, ihren Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung inhaltlich zu prüfen, da sie keine Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung für die zur Jinshan-Gruppe gehörenden Gesellschaften erhalten habe. Infolgedessen entschied die Kommission, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anzuwenden und die von Giant zu ihrem Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung insgesamt vorgelegten Informationen nicht zu berücksichtigen.

21

Am 21. März 2013 teilte die Kommission Giant mit, dass sie beabsichtige, auch zur Bestimmung des Ausfuhrpreises Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen, da es in Ermangelung vollständiger Informationen zu allen mit GP verbundenen Parteien unmöglich sei, vollständige und zuverlässige Berechnungen in Bezug auf den Ausfuhrpreis vorzunehmen und somit eine individuelle Dumpingspanne für GP und damit für die Giant-Gruppe insgesamt festzulegen.

22

Am 5. Juni 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung. Darin wurde der auf Giant anwendbare endgültige Antidumpingzoll von 48,5 % aufrechterhalten.

23

In den Erwägungsgründen 63 und 64 sowie 131 bis 138 dieser Verordnung bestätigte der Rat zum einen, dass er von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch mache und dass er keine individuelle Antidumpingspanne für die Giant‑Gruppe festlegen könne, und wies zum anderen die Argumente von Giant zurück, mit denen belegt werden sollte, dass kein Risiko der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen bestünde, wenn eine solche individuelle Spanne für die Giant-Gruppe berechnet würde.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

24

Mit Klageschrift, die am 19. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Giant Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese sie betrifft.

25

Zur Begründung ihrer Klage machte Giant acht Klagegründe geltend. Nur der erste Teil des dritten Klagegrundes sowie der fünfte und der siebte Klagegrund wurden vom Gericht geprüft. Diese Klagegründe betrafen im Wesentlichen den Begriff „erforderliche Informationen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung und die Frage, ob die Verweigerung einer individuellen Behandlung auf das Bestehen eines Umgehungsrisikos gestützt werden konnte.

26

Das Gericht gab diesen Klagegründen statt und stellte fest, dass die streitige Verordnung für nichtig zu erklären sei, soweit sie Giant betreffe, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchten.

IV. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

27

Die EBMA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet;

Giant die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Streithilfe vor dem Gericht aufzuerlegen.

28

Giant beantragt,

festzustellen, dass das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig und/oder offensichtlich unbegründet ist, und das Rechtsmittel folglich gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in vollem Umfang durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückzuweisen;

das Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen und

der EBMA die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

29

Der Rat und die Kommission beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet;

Giant die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

V. Zum Rechtsmittel

30

Die EBMA macht drei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler, soweit das Gericht festgestellt habe, dass kein Umgehungsrisiko bestehe, wenn Giant ein individueller Antidumpingzoll gewährt werde.

31

Giant hält diese drei Rechtsmittelgründe für unzulässig.

A. Zur Zulässigkeit

32

Giant wendet ein, das Rechtsmittel sei unzulässig, da die drei von der EBMA geltend gemachten Rechtsmittelgründe die Tatsachenwürdigung beträfen, die der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen sei. Es sei jedoch keine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise geltend gemacht worden.

33

Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, aus der sich ergibt, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt. Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 29, Beschlüsse vom 29. November 2012, Dimos Peramatos/Kommission, C‑647/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:764, Rn. 28, und vom 9. Februar 2017, Syndial/Kommission, C‑410/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:112, Rn. 9).

34

Mit dem Vorbringen, auf das sie den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund stützt, wirft die EBMA dem Gericht im Wesentlichen vor, erstens Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung falsch aufgefasst zu haben, zweitens diese Bestimmung im Rahmen der Beurteilung der Mitarbeit von Giant fehlerhaft angewandt zu haben, drittens überzogene Anforderungen an die Kommission gestellt zu haben, indem es von dieser verlangt habe, darzutun, inwiefern die Informationen, die die Kommission zu den verbundenen Gesellschaften angefordert habe, „erforderlich“ gewesen seien, und viertens Gründe ausgetauscht zu haben.

35

Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die EBMA dem Gericht vor, geurteilt zu haben, dass der Rat die Weigerung, einen individuellen Antidumpingzoll auf Giant anzuwenden, nicht mit dem Umgehungsrisiko habe rechtfertigen können.

36

Zwar richten sich einige der Argumente der EBMA gegen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung, gleichwohl werfen diese drei Rechtsmittelgründe Fragen zur Auslegung der Rechtsvorschriften durch das Gericht auf, und betreffen somit Rechtsfragen, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterbreitet werden können.

37

Daher ist die von Giant erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.

B. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

38

Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund betreffen die Rn. 56 bis 78 des angefochtenen Urteils.

39

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die EBMA, unterstützt durch den Rat und die Kommission, geltend, das Gericht habe unzutreffend angenommen, dass es im vorliegenden Fall um die Frage der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf den Ausfuhrpreis von Giant gehe, obwohl der Rat diese Bestimmung in der streitigen Verordnung pauschal auf die Giant-Gruppe angewandt habe, weil er nicht über vollständige und erschöpfende Informationen zu den verbundenen Gesellschaften verfügt habe. Damit habe das Gericht Art. 18 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung falsch aufgefasst.

40

Hierzu führt die EBMA aus, dass nach diesen Bestimmungen die Unionsorgane die verfügbaren Fakten auf dreierlei Weise heranziehen könnten, nämlich erstens umfassend hinsichtlich sämtlicher von einer Partei vorgelegter Informationen und Daten, zweitens hinsichtlich eines vollständigen Informations- oder Datenkomplexes, z. B. eines Antrags auf individuelle Behandlung, oder drittens hinsichtlich bestimmter Aspekte eines Informations- oder Datenkomplexes, z. B. der Provisionen für die Ausfuhrverkäufe. Im zweiten und im dritten Fall ersetzten die Unionsorgane nur die zurückgewiesenen Informationen oder Daten, während sie die übrigen verwendeten. Im ersten Fall wiesen die Unionsorgane sämtliche vorgelegten Informationen und Daten zurück.

41

Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vertritt die EBMA, unterstützt durch den Rat und die Kommission, erstens die Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Prüfung der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung begangen. Den Erwägungen des Gerichts liege nämlich die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass die von Giant vorgelegten Informationen lediglich dazu dienten, den Unionsorganen die Bestimmung des Ausfuhrpreises zu ermöglichen. In einer ersten Phase entsprächen die verlangten Informationen dem Mindestmaß, das erforderlich sei, damit sich die Organe ein umfassendes und genaues Bild von der Giant-Gruppe und ihren verbundenen Gesellschaften machen könnten. Die von Giant vorgelegten Daten seien aber nicht ausreichend gewesen, um sich ein solches Bild zu machen. Zweitens habe das Gericht überzogene Anforderungen an die Kommission gestellt, indem es von ihr verlangt habe, darzutun, inwiefern die Informationen, die sie zu den verbundenen Gesellschaften angefordert habe, „erforderlich“ gewesen seien. Drittens könne das Gericht in Anbetracht des weiten Ermessens, über das der Rat und die Kommission in Antidumpingverfahren verfügten, die Entscheidung des Rates nicht durch seine eigene ersetzen und urteilen, dass die Feststellungen des Rates auf Teilbeweisen beruhten.

42

Giant hält diese Rechtsmittelgründe für nicht stichhaltig.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

43

Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, macht die EBMA zum einen geltend, dass das Gericht Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. Zum anderen macht sie im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in unzulässiger Weise die Beurteilung des Rates durch seine eigene ersetzt habe.

a)   Zur rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung

1) Zur Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung

44

Die EBMA vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Feststellung des Gerichts u. a. in Rn. 77 des angefochtenen Urteils, wonach der Rat gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er für die Berechnung des Ausfuhrpreises die verfügbaren Daten herangezogen habe, auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung beruhe.

45

Nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung können die Unionsorgane vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen u. a. dann auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen, wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen erteilt.

46

Die Grundverordnung enthält keine Definition des Begriffs „erforderliche Informationen“. Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Tragweite von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung der Wortlaut, der Kontext und die Ziele dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Was erstens den Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung betrifft, bezieht sich das Adjektiv „erforderlich“ nach seinem gewöhnlichen Wortsinn auf das, was verlangt wird oder unerlässlich ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Somit können nur Informationen, ohne die die Antidumpinguntersuchung nicht zum Abschluss gebracht werden könnte, als „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

48

Zudem müssen nach dieser Bestimmung die verfügbaren Fakten, die die Unionsorgane heranziehen können, wenn eine interessierte Partei die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, als Grundlage für vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen dienen.

49

Daraus folgt, dass Informationen als „erforderlich“ angesehen werden, wenn sie es in einer konkreten Untersuchung ermöglichen, derartige Feststellungen zu treffen. Da eine Information diese Feststellungen in einer Untersuchung ermöglichen und in einer anderen nutzlos sein kann, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Information eine „erforderliche Information“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung darstellt, nicht abstrakt, sondern anhand der spezifischen Umstände der jeweiligen Untersuchung vorzunehmen ist.

50

Zweitens ist im Kontext von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 10 dieser Verordnung bestimmt, dass in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens, die von der Kommission zu veröffentlichen ist, Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Zudem sieht Art. 5 Abs. 11 der Grundverordnung vor, dass die Kommission u. a. die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern über die Einleitung dieser Untersuchung unterrichtet. Des Weiteren ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung, dass die Dienststellen der Kommission einen Fragebogen erstellen, um die für die Untersuchung erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieser Fragebogen wird den interessierten Parteien zugesandt, die für seine Beantwortung grundsätzlich über eine Frist von 30 Tagen verfügen.

51

Somit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 10 und 11 sowie Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die interessierten Parteien den Dienststellen der Kommission die Informationen zu erteilen haben, die es ihr ermöglichen, die Antidumpinguntersuchung durchzuführen. Im Licht dieser Bestimmungen bezieht sich der Begriff „erforderliche Informationen“ in Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung daher auf ebendiese Informationen.

52

Außerdem ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung, dass die Auskünfte, die die interessierten Parteien der Kommission zu erteilen haben, von den Unionsorganen verwendet werden müssen, um in der Antidumpinguntersuchung Feststellungen zu treffen, und dass diese Parteien keine maßgeblichen Informationen vorenthalten dürfen. Da eine bestimmte Information in einer Untersuchung eine entscheidende Rolle spielen und in einer anderen unerheblich sein kann, folgt aus Art. 18 Abs. 3 und 6 dieser Verordnung, dass die „Erforderlichkeit“ einer bestimmten Information im Einzelfall zu beurteilen ist.

53

Damit bestätigt die Prüfung anhand des Kontexts von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung die Auslegung des Begriffs „erforderliche Informationen“, die sich aus der Analyse des Wortlauts dieser Bestimmung ergibt. Somit sind Informationen „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie es den Unionsorganen ermöglichen, die Feststellungen zu treffen, die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung geboten sind, wobei die „Erforderlichkeit“ einer Information im Einzelfall zu beurteilen ist.

54

Drittens muss die Definition des Begriffs „erforderliche Informationen“ dem Zweck von Art. 18 der Grundverordnung Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Sache der Kommission als ermittelnder Behörde, festzustellen, ob ein Dumping, eine Schädigung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung vorliegen. Keine Bestimmung der Grundverordnung verleiht der Kommission jedoch die Befugnis, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Die Kommission ist somit darauf angewiesen, dass diese Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 31 und 32).

55

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. Somit besteht der Zweck von Art. 18 der Grundverordnung darin, der Kommission zu ermöglichen, die Untersuchung auch dann fortzusetzen, wenn die interessierten Parteien die Zusammenarbeit verweigern oder die Zusammenarbeit unzureichend ist.

56

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die interessierten Parteien daher, da sie verpflichtet sind, nach besten Kräften zu kooperieren, alle Informationen vorlegen, über die sie verfügen und die die Unionsorgane für ihre Feststellungen für erforderlich halten.

57

Somit ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Zweck von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung, dass sich der Begriff „erforderliche Informationen“ auf die Informationen im Besitz der interessierten Parteien bezieht, zu deren Vorlage die Unionsorgane diese Parteien auffordern, um die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung gebotenen Feststellungen zu treffen.

58

Anhand des Begriffs „erforderliche Informationen“, wie er in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils definiert worden ist, ist zu prüfen, ob das Gericht bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass der Rat für die Berechnung des Ausfuhrpreises zu Unrecht die verfügbaren Fakten herangezogen habe.

2) Zur Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung durch das Gericht

59

Was erstens das Argument betrifft, das Gericht sei von einer unzutreffenden Annahme ausgegangen, ist festzustellen, dass die EBMA im Wesentlichen die Ansicht vertritt, das Gericht habe die streitige Verordnung falsch verstanden. Es habe unzutreffend angenommen, dass es im vorliegenden Fall um die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf den Ausfuhrpreis von Giant gehe, obwohl der Rat diese Bestimmung in der streitigen Verordnung pauschal auf die Giant-Gruppe angewandt habe, weil er nicht über vollständige Informationen zu den verbundenen Gesellschaften verfügt habe.

60

Insoweit hat der Rat, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge festgestellt hat, im 131. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung des Ausfuhrpreises Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung angewandt worden sei. Außerdem ergibt sich u. a. aus Rn. 52 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht auf das Vorbringen von Giant eingegangen ist, wonach die von der Kommission zu den Gesellschaften der Jinshan-Gruppe angeforderten Informationen entgegen der vom Rat in der streitigen Verordnung vertretenen Auffassung für die zuverlässige Berechnung eines Ausfuhrpreises und damit für die Bestimmung einer individuellen Dumpingspanne nicht erforderlich seien. Schließlich hat das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils ein Schreiben der Kommission vom 21. März 2013 an Giant genannt, in dem die Kommission Giant mitteilte, dass sie beabsichtige, diese Bestimmung für die Ermittlung des Ausfuhrpreises anzuwenden.

61

Folglich ist das Vorbringen, das Gericht sei unzutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall um die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf den Ausfuhrpreis gehe, zurückzuweisen.

62

Was zweitens die Beurteilung der Mitarbeit von Giant durch das Gericht betrifft, bezieht sich der Begriff „erforderliche Informationen“, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils festgestellt, auf Informationen, die es den Unionsorganen ermöglichen, die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung gebotenen Feststellungen zu treffen.

63

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 63 bis 69 des angefochtenen Urteils geprüft, ob sich die Informationen zu den Gesellschaften der Jinshan‑Gruppe, die die Unionsorgane einholen wollten, um u. a. den Ausfuhrpreis von Giant festzustellen, Einfluss auf diese Feststellung haben konnten. In Rn. 74 des angefochtenen Urteils kam es zu dem Schluss, dass diese Informationen für die Berechnung des Ausfuhrpreises unerheblich seien.

64

Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils festgelegten Definition des Begriffs „erforderliche Informationen“ festzustellen, dass das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass der Rat gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen hat, als er den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der verfügbaren Fakten berechnet hat.

65

Drittens kann dem Vorbringen, das Gericht habe überzogene Anforderungen an die Unionsorgane gestellt, indem es von diesen verlangt habe, darzutun, inwiefern die von ihnen angeforderten Informationen „erforderlich“ gewesen seien, nicht gefolgt werden. U. a. aus den Rn. 54 und 57 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass diese Organe die Beweislast für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und dieser Schädigung und damit auch dafür tragen, dass eine Information für die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung zu treffenden Feststellungen „erforderlich“ ist.

66

Daraus folgt, dass das Vorbringen der EBMA, das Gericht habe Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt, als unbegründet zurückzuweisen ist.

b)   Zu dem Vorbringen, das Gericht habe sich in unzulässiger Weise an die Stelle der Unionsorgane gesetzt

67

Die EBMA macht geltend, dass das Gericht in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Unionsorgane in Antidumpingverfahren verfügten, nicht die Entscheidung der Unionsorgane durch seine eigene ersetzen könne, wonach die Feststellungen auf Teilbeweisen beruhten. Das Gericht habe dieses weite Ermessen damit missachtet und seine richterliche Kontrollbefugnis überschritten.

68

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, hat sich das Gericht darauf beschränkt, auf der Grundlage der ihm unterbreiteten Fakten zu prüfen, ob der Rat Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung eingehalten hat. Es hat festgestellt, dass der Rat in der konkreten Situation des vorliegenden Falles den Ausfuhrpreis von Giant nicht auf der Grundlage der verfügbaren Fakten habe feststellen dürfen, da anhand der von Giant erteilten Auskünfte ausgeschlossen werden könne, dass die Informationen über die Gesellschaften der Jinshan‑Gruppe für die Berechnung dieses Ausfuhrpreises erforderlich seien und der Rat nicht habe genauer darlegen können, welche zusätzliche Information über diese Gesellschaften sich als für die Berechnung des Ausfuhrpreises erforderlich hätte erweisen können.

71

Damit hat das Gericht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle, die es in Anbetracht der in Rn. 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durchzuführen hat, nicht überschritten.

72

Nach alledem sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

C. Zum dritten Rechtsmittelgrund

1.   Vorbringen der Parteien

73

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die EBMA, unterstützt durch den Rat, gegen die Rn. 79 bis 91 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass der Rat die Weigerung, einen individuellen Antidumpingzoll auf Giant anzuwenden, nicht mit dem Umgehungsrisiko habe begründen können.

74

Erstens sei das Gericht unzutreffend davon ausgegangen, dass es in der Rechtssache um die Feststellung des Ausfuhrpreises gehe. Auf der Grundlage dieser unzutreffenden Annahme habe das Gericht in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Unionsorgane nicht auf das Umgehungsrisiko berufen könnten, da sie nicht Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung angewandt hätten und keine andere Bestimmung dieser Verordnung geltend gemacht hätten, die vorsehe, dass das Bestehen eines Umgehungsrisikos die Weigerung, einem ausführenden Hersteller einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, rechtfertigen könne.

75

Zweitens bestehe bei verbundenen Gesellschaften wie der Giant-Gruppe und der Jinshan-Gruppe immer ein Umgehungsrisiko, wenn einem verbundenen Unternehmen ein niedrigerer Antidumpingzoll gewährt werde als einem anderen Unternehmen derselben Gruppe. Aus diesem Grund sei es gängige Praxis der Union, Antidumpingzölle auf der Ebene der Gruppe und nicht des Unternehmens zu verhängen. Daher sei Rn. 83 des angefochtenen Urteils, die sich auf das theoretische Umgehungsrisiko zwischen nicht verbundenen Unternehmen beziehe, grundlegend verfehlt und rechtsfehlerhaft, da eine Umgehung zwischen verbundenen Unternehmen wahrscheinlicher und schwerer zu erkennen sei. Außerdem gehe Rn. 84 des angefochtenen Urteils an der Sache vorbei. Die dort angeführten Berichte des WTO-Panels und des Berufungsgremiums des WTO-Streitbeilegungsgremiums beträfen nämlich die Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung mit Art. 9.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103).

76

Drittens trägt die EBMA zu den Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Giant-Gruppe und die Jinshan‑Gruppe während des Untersuchungszeitraums in einer Art und Weise verbunden gewesen seien, die über das hinausgehe, was den Antworten von Giant auf den Fragebogen und den Finanzberichten von Jinshan zu entnehmen sei.

77

Giant hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

78

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die EBMA dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 91 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass der Rat die Weigerung, einen individuellen Antidumpingzoll auf Giant anzuwenden, nicht mit dem Umgehungsrisiko habe begründen können.

79

Erstens wendet sich die EBMA gegen die Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils. In Rn. 81 dieses Urteils hat das Gericht den Inhalt von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung wiedergegeben. In Rn. 82 des angefochtenen Urteils hat es geurteilt, dass der Rat die Weigerung, einen individuellen Antidumpingzoll festzusetzen, nicht mit dem Bestehen eines Umgehungsrisikos begründen könne, da diese Bestimmung bei der Prüfung der Situation von Giant nicht in Erwägung gezogen worden sei und auch keine andere Bestimmung der Grundverordnung, die die Berücksichtigung des Umgehungsrisikos vorsehe, geltend gemacht worden sei.

80

Diese Randnummern des Urteils beruhten auf der unzutreffenden Annahme, dass die Rechtssache die Feststellung des Ausfuhrpreises betreffe. Wie sich indessen aus den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Rat Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung tatsächlich auf die Feststellung des Ausfuhrpreises angewandt, wogegen sich Giant sowohl im Rahmen der Antidumpinguntersuchung als auch vor dem Gericht gewandt hat.

81

Somit ist das Argument, mit dem diese unzutreffende Annahme geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

82

Zweitens wendet sich die EBMA gegen die Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich der Rat nicht auf ein bloß hypothetisches Umgehungsrisiko stützen könne. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch auf bestimmte Berichte des WTO-Panels und des Berufungsgremiums des WTO-Streitbeilegungsgremiums Bezug genommen.

83

Nach Ansicht der EBMA sind die Erwägungen des Gerichts fehlerhaft, da bei verbundenen Gesellschaften immer ein Umgehungsrisiko bestehe.

84

Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das Risiko der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen bei verbundenen Ausführern, gegen die Antidumpingzölle in unterschiedlicher Höhe verhängt werden können, erhöht sein mag, müssen die Unionsorgane gleichwohl nachweisen, dass dieses Risiko in Anbetracht der spezifischen Umstände der betreffenden Untersuchung besteht.

85

Wie das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, würde jede andere Auslegung die Gewährung eines individuellen Zolls in das alleinige Ermessen der Unionsorgane stellen.

86

Außerdem wird diese Auslegung durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung bestätigt, wonach unternehmensspezifische Antidumpingzölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge u. a. nachweisen, dass der Staat nicht in einem solchen Maß Einfluss nimmt, dass Antidumpingmaßnahmen umgangen werden können. Daraus folgt, dass das Fehlen des Umgehungsrisikos ebenso wenig wie sein Bestehen vermutet werden kann.

87

Was drittens die Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils betrifft, ist die EBMA der Auffassung, dass nicht auszuschließen sei, dass die Giant‑Gruppe und die Jinshan-Gruppe im Zeitraum der Untersuchung verbunden gewesen seien.

88

In den Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, dass die Informationen, die den Unionsorganen beim Erlass der streitigen Verordnung vorgelegen hätten, ausreichend gewesen seien, um zu dem Schluss zu gelangen, dass zwischen der Giant-Gruppe und der Jinshan-Gruppe kein Risiko der Umgehung bestanden habe.

89

Wie der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, trägt die EBMA zwar vor, dass eine Verbindung zwischen der Giant‑Gruppe und der Jinshan-Gruppe nicht ausgeschlossen werden könne, stellt jedoch die in den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils dargelegten Umstände, auf die das Gericht die Feststellung gestützt hat, dass eine solche Verbindung nicht bestehe, nicht in Frage.

90

Folglich ist das Argument, das daraus hergeleitet wird, dass entgegen der Auffassung des Gerichts nicht auszuschließen sei, dass die Giant‑Gruppe und die Jinshan-Gruppe im Zeitraum der Untersuchung verbunden gewesen seien, sowie der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

91

Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

92

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, bestimmt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist und dass der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten entscheidet, wenn mehrere Parteien unterliegen.

93

Da die EBMA unterlegen ist und Giant ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die von Giant aufzuerlegen. Da der Rat unterlegen ist, trägt er seine eigenen Kosten.

94

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

95

Die Kommission hat daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) trägt neben ihren eigenen Kosten die der Giant (China) Co. Ltd.

 

3.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.