Sachliche Bestimmungen

EINLEITUNG

Auch wenn sich der Vertrag von Nizza im Wesentlichen auf die „Left-overs von Amsterdam", d. h. auf die Regelung der durch den Vertrag von Amsterdam nicht gelösten Fragen, konzentriert, so beinhaltet er doch auch Änderungen, die nicht institutioneller Natur sind. Die bedeutendsten davon sind:

GRUNDRECHTE

Nachdem schon der Vertrag von Amsterdam durch die Abänderung von Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) und durch die Verankerung eines Verfahrens im Falle der Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat in Artikel 7 EU-Vertrag die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten hervorhob, fügt der Vertrag von Nizza diesem Verfahren ein Frühwarnsystem hinzu.

So kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, gemäß Artikel 7 EU-Vertrag das Vorliegen einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Grundsätze durch einen Mitgliedstaat feststellen. Wurde eine solche Feststellung getroffen, kann der Rat bestimmte Rechte dieses Staates aussetzen (zum Beispiel das Stimmrecht im Rat). Der Vertrag von Nizza ergänzt dieses Verfahren durch das besagte Frühwarnsystem. Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundrechte durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Im Rahmen dieses Artikels ist der Europäische Gerichtshof gemäß Artikel 46 EU-Vertrag nur für Streitfälle betreffend Verfahrensbestimmungen und nicht für die Beurteilung der Begründetheit oder Angemessenheit der nach Maßgabe dieser Bestimmung getroffenen Entscheidungen zuständig.

SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

In Weiterführung des Vertrags von Amsterdam, der zum einen mit der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und zum anderen mit der möglichen Eingliederung der Westeuropäischen Union (WEU) in die Union zwei neue Perspektiven eröffnete, beinhaltet der Vertrag von Nizza einige zusätzliche Änderungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung.

So wird Artikel 17 EU-Vertrag durch Weglassen der Bestimmungen betreffend die Beziehung zwischen Union und WEU (Integration der Krisenbewältigungsfunktionen der WEU in die Union) geändert.

Zudem wird die Rolle des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees („COPS", bisher „Politisches Komitee"), eines der ständigen politischen und militärischen Gremien für eine autonome und operationelle Verteidigungspolitik der Gemeinschaft, gestärkt. Gemäß Artikel 25 EU-Vertrag kann das Komitee nun vom Rat ermächtigt werden, für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung selbst geeignete Beschlüsse zur Gewährleistung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.

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JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

Der Vertrag von Nizza ergänzt Artikel 31 EU-Vertrag durch die Erwähnung und Beschreibung der Aufgaben von „Eurojust" (Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit), deren Mandat darin besteht, im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen.

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POLITISCHE PARTEIEN AUF EUROPÄISCHER EBENE

Der Vertrag von Nizza ergänzt Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der ausdrücklich die Rolle der politischen Parteien auf europäischer Ebene anerkennt. Hinzu kommt nun eine klare Rechtsgrundlage, auf der der europäische Gesetzgeber die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene, insbesondere für die Bedingungen ihrer Anerkennung und die Vorschriften über ihre Finanzierung, festlegt.

AUSSCHUSS FÜR SOZIALSCHUTZ

Der Vertrag von Nizza verankert in einem neuen Artikel 144 den Ausschuss für Sozialschutz, der vom Rat in Anwendung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon geschaffen wurde. Dieser beratende Ausschuss hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission im Bereich des Sozialschutzes zu fördern.

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ÜBERSICHTSTABELLE

Artikel

Thema

EG-Vertrag

144

Ausschuss für Sozialschutz

-

191

Politische Parteien auf europäischer Ebene

EU-Vertrag

6 und 7

Grundrechte (Gefahr einer Verletzung und Sanktionen)

-

17

Beziehungen zwischen EU und WEU

-

25

Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee

-

31

Eurojust

Letzte Änderung: 28.09.2007