Ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Einrichtung und Organisation grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für einen wettbewerbsfähigen Schienengüterverkehr festgelegt, um ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr zu schaffen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung sollen Vorschriften für die Einrichtung und Organisation grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für einen wettbewerbsfähigen Schienengüterverkehr festgelegt werden, um ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr zu schaffen. Im Anhang dieser Verordnung, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geänderten Fassung, werden neun erste Güterverkehrskorridore bestimmt, die von den betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bis November 2013, November 2015 oder November 2020 in Betrieb genommen werden.

Die Mitgliedstaaten richten für jeden Güterverkehrskorridor einen Exekutivrat ein, der sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die betreffenden Betreiber der Infrastruktur richten für jeden Güterverkehrskorridor einen Verwaltungsrat ein, der sich aus Vertretern der Betreiber der Infrastruktur zusammensetzt. Dieser Verwaltungsrat erstellt einen Durchführungsplan, der einen Investitionsplan, die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Korridors und die wesentlichen Bestandteile einer Marktstudie umfasst. Außerdem setzt der Verwaltungsrat eine beratende Gruppe ein, die aus Betreibern und Eigentümern der Terminals des Güterverkehrskorridors besteht, und eine weitere beratende Gruppe, die aus Eisenbahnunternehmen besteht, die den Güterkorridor nutzen möchten.

Im Verwaltungsrat werden vorab vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen für Güterzüge gemeinsam festgelegt und organisiert, um Beförderungszeiten anzubieten, die den Erfordernissen der Güterverkehrsbetreiber entsprechen.

Der Verwaltungsrat gründet oder benennt eine gemeinsame Stelle, damit zugelassene Antragsteller die Möglichkeit haben, an einem einzigen Ort Infrastrukturkapazität für Güterzüge, die mindestens eine Grenze entlang des Güterverkehrskorridors überqueren, zu beantragen und diesbezüglich Antworten zu bekommen. Diese einzige Anlaufstelle fasst Beschlüsse in Bezug auf Anträge auf vorab vereinbarte Zugtrassen und auf Kapazitätsreserven für internationale Güterzüge. Jeder Antrag, der von der einzigen Anlaufstelle nicht bewilligt werden kann, wird an die zuständigen Betreiber der Infrastruktur übermittelt, die über den Antrag befinden und diese Entscheidung der einzigen Anlaufstelle zur weiteren Bearbeitung mitteilen.

Bei Verkehrsstörungen werden Vorrangregeln im Hinblick auf die verschiedenen Verkehrsarten festgelegt.

Es wird ein Dokument veröffentlicht, das alle relevanten Informationen über die Nutzung des Korridors enthält. Die Regulierungsstellen arbeiten insbesondere im Fall von Beschwerden zusammen und tauschen untereinander Informationen aus.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 913/2010

9.11.2010

-

ABl. L 276 vom 20.10.2010

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

21.12.2013

-

ABl. L 348 vom 20.12.2013

Letzte Änderung: 19.05.2014