Meldeformalitäten für Schiffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus EU-Häfen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die im Seeverkehr für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der EU-Länder geltenden Meldeformalitäten.

Die EU-Länder stellen sicher, dass die Meldeformalitäten in ihren Häfen in harmonisierter und koordinierter Weise angefordert werden. Der Kapitän oder jede andere vom Betreiber des Schiffs ordnungsgemäß ermächtigte Person übermittelt der zuständigen nationalen Behörde vor dem Einlaufen in einen EU-Hafen die im Sinne der Meldeformalitäten erforderlichen Informationen.

Elektronische Datenübermittlung

Die EU-Länder:

Ausnahmen

In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallende Schiffe (siehe Zusammenfassung), die ausschließlich zwischen Häfen im Zollgebiet der EU verkehren und deren Herkunfts- und Bestimmungshafen sowie etwaige Zwischenhäfen nicht außerhalb der EU liegen, sind von der Übermittlung der Angaben ausgenommen.

Änderungen

Aufhebung

Richtlinie 2010/65/EU wird durch die Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr zum 15. August 2025 aufgehoben. Durch diese neue Verordnung wird ein Rahmen für ein technologieneutrales und interoperables europäisches Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment, „EMSWe“) mit harmonisierten Schnittstellen eingeführt, um die elektronische Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit den Meldepflichten für Schiffe zu erleichtern, die in Häfen der Mitgliedstaaten einlaufen, dort verbleiben oder aus den entsprechenden Häfen auslaufen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 19. Mai 2012 in Kraft getreten und musste noch am selben Tag von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Automatisches Identifizierungssystem: ein maritimes Rundfunksystem, das auf der Übertragung von Funksignalen im Ultrakurzwellenbereich (UKW) basiert. Schiffe senden Meldungen mit Schiffskennung, Position und Kurs sowie Informationen über die Ladung. In EU- sowie isländischen und norwegischen Gewässern erfolgt der Austausch von AIS-Nachrichten über das SafeSeaNet-System.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1-10)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/65/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116-142)

Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64-87)

Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52-60)

Letzte Aktualisierung: 12.01.2020