Entwicklung eines einheitlichen Eisenbahnraums

Die Europäische Union (EU) hat einen Rechtsakt verabschiedet, der den mangelnden Wettbewerb, die unzureichende regulierende Aufsicht und die geringen Investitionsvolumen bekämpfen soll, die die Entwicklung eines effizienten und kohärenten europäischen Schienenverkehrssystems seit langem beeinträchtigen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)

ZUSAMMENFASSUNG

Dank der Gesetze zur schrittweisen Öffnung des Markts und der Dynamisierung des Schienenverkehrs hat sich der modale Anteil der Schiene nach jahrelangem Rückgang inzwischen wieder stabilisiert. Dessen ungeachtet bleibt es schwierig, einen integrierten europäischen Eisenbahnmarkt zu schaffen. Der europäische Markt ist seit 2007 für den Schienengütertransport und seit 2010 für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste geöffnet. Entsprechend gilt die Richtlinie (mit wenigen Ausnahmen) für alle Schienenstrecken in der Europäischen Union sowie für alle Einrichtungen und Dienstleistungen, die für den Zugang zum Schienensystem und den Zugbetrieb in der EU erforderlich sind.

Die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums legt frühere Richtlinien („erstes Eisenbahnpaket“) nebst ihren nachfolgenden Änderungen in einem Rechtsakt zusammen. Ebenso kommen weitreichende und wichtige Veränderungen hinzu, um dem mangelnden Wettbewerb, der unzureichenden regulierenden Aufsicht und dem geringen Investitionsvolumen im Schienensegment im letzten Jahrzehnt entgegenzuwirken. Die Richtlinie gilt für den Schienengütertransport und den grenzüberschreitenden Personenverkehr.

Mehr Wettbewerb

Die Voraussetzungen für den Marktzugang waren nicht präzise genug und kamen demgemäß den üblichen Organisationen (häufig nationale Monopolisten) zugute. Die Richtlinie möchte durch folgende Maßnahmen Abhilfe schaffen:

Stärkere regulierende Aufsicht, mehr Unabhängigkeit von Regulierungsstellen und verstärkte Zusammenarbeit zwischen Regulierungsstellen auf EU-Ebene

Nationale Schienenregulierungsstellen müssen unabhängig sein. Keinesfalls dürfen sie an regulierten Unternehmen beteiligt sein, und sie müssen von Behörden ernannt werden, die keine direkten Aktionärsrechte gegenüber regulierten Unternehmen besitzen. Ebenso gibt es noch weitere Klauseln zum Schutz ihrer Unabhängigkeit (beispielsweise bestehen neue Vorschriften für „Cooling-on“- und „Cooling-off“-Perioden, um Personalbewegungen zwischen Regulierungsbehörde und regulierten Unternehmen zu kontrollieren). Ihre Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen und die Durchführung von Audits wurde erhöht, außerdem müssen sie in grenzüberschreitenden Fragen mit ihren Pendants zusammenarbeiten. Des Weiteren wurden ihre Befugnisse erweitert, um schienenverkehrsbezogene Dienstleistungen abzudecken und diskriminierende Hindernisse zu beseitigen.

Förderung von Infrastrukturbetreibern

Investitionen in Schieneninfrastruktur müssen durch längerfristige Planung verbessert werden, damit Investoren mehr Sicherheit erhalten. Bis Dezember 2014 müssen die EU-Mitgliedstaaten eine Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur veröffentlichen, um dem künftigen Mobilitätsbedarf im Hinblick auf Instandhaltung, Erneuerung und Ausbau der Infrastruktur gerecht zu werden. Grundlage wird die nachhaltige Finanzierung des Bahnsystems sein, wobei ebenfalls die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen berücksichtigt werden. Die Leitstrategie wird sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken und verlängerbar sein. Außerdem sollte sie den allgemeinen Bedarf der EU, darunter auch die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Nachbarländern, berücksichtigen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2012/34/EU

15.12.2012

16.6.2015 (Malta und Zypern sind von dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.)

ABl. L 343 vom 14.12.2012

Letzte Aktualisierung: 28.01.2014