Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 255/2010 – gemeinsame Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
- Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen hinsichtlich der Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ATFM) mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität in der Nutzung des Flugraums zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.
- Die einheitliche Anwendung spezifischer Regeln und Verfahren innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums ist für eine optimale Nutzung der verfügbaren Flugsicherungskapazität durch Effizienz beim Management und Betrieb der ATFM-Funktion ausschlaggebend.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung gilt
- innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums gemäß Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über Luftverkehrsmanagement und hat Auswirkungen auf
- alle Flüge, die durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden als allgemeiner Luftverkehr und ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln*,
- Luftverkehrsmanagement;
- für die folgenden Parteien, die an den ATFM-Prozessen beteiligt sind:
- Luftfahrzeugbetreiber,
- Stellen der Flugverkehrsdienste,
- Flugberatungsdienste,
- Stellen, die am Luftraummanagement beteiligt sind,
- Leitungsorgane von Flughäfen,
- die zentrale ATFM-Stelle,
- örtliche ATFM-Stellen,
- Zeitnischenkoordinatoren von koordinierten Flughäfen*.
Planung, Koordinierung und Durchführung der ATFM-Maßnahmen durch die oben genannten Parteien müssen den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Bestimmungen entsprechen.
Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass
- die ATFM-Funktion den oben genannten und an den ATFM-Prozessen beteiligten Parteien durchgehend zur Verfügung steht;
- die Festlegung und Durchführung von AFTM-Maßnahmen mit den nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen der einzelnen EU-Länder vereinbar sind.
Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen
- Wird eine ATFM-Maßnahme angewandt, müssen die ATS-Stellen über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle koordinieren, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN)* erfolgt.
- ATS-Stellen müssen die zentrale ATFM-Stelle über alle Ereignisse informieren, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.
- Die ATS-Stellen haben der zentralen ATFM-Stelle verschiedene Informationen und anschließende Aktualisierungen zu übermitteln, unter anderem Angaben über:
- Verfügbarkeit von Luftraum- und Streckenstrukturen;
- Kapazitäten der Flugverkehrskontrollsektoren und Flughäfen;
- Streckenverfügbarkeit;
- Abweichungen von Flugdurchführungsplänen;
- Luftraumverfügbarkeit.
- Die Daten sind den oben genannten Parteien, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind, zur Verfügung zu stellen und der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle kostenlos zu übermitteln.
Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber
- Alle relevanten ATFM-Maßnahmen und Änderungen an Flugdurchführungsplänen sind für den geplanten Flugbetrieb zu berücksichtigen und dem Luftfahrzeugführer mitzuteilen. Wurde ein Flugdurchführungsplan ausgesetzt, weil eine ATFM-Startzeitnische nicht eingehalten werden kann, hat der betreffende Betreiber für die Aktualisierung oder Streichung des Flugdurchführungsplans zu sorgen.
Konsistenz zwischen Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen
- Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass die zentrale ATFM-Stelle oder die örtliche ATFM-Stelle einem Flughafenzeitnischenkoordinator oder dem Leitungsorgan eines koordinierten Flughafens auf Anfrage den akzeptierten Flugdurchführungsplan eines Flugs, der an diesem Flughafen verkehrt, bereitstellt, bevor der Flug stattfindet.
Kritische Ereignisse
- Die EU-Länder haben zu gewährleisten, dass die ATFM-Verfahren für die Bewältigung kritischer Ereignisse eingerichtet sind und veröffentlicht werden, um Beeinträchtigungen des EATMN zu minimieren.
- Um auf kritische Ereignisse vorbereitet zu sein, koordinieren die ATS-Stellen und die Leitungsorgane von Flughäfen mit den von kritischen Ereignissen betroffenen Betreibern die Ausweichverfahren.
Überwachung der Einhaltung von ATFM
- Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass die Flughäfen ATFM-Startzeitnischen einhalten. Für den Fall, dass sie während eines Jahres zu 80 % oder weniger eingehalten wurden, haben die ATS-Stellen an diesem Flughafen relevante Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, mit denen die künftige Einhaltung der ATFM-Startzeitnischen sichergestellt werden soll.
- Die ATS-Stelle an dem betreffenden Flughafen ist auch dafür zuständig, relevante Informationen über jede Nichteinhaltung der Ablehnung oder Aussetzung von Flugdurchführungsplänen an diesem Flughafen bereitzustellen und die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung getroffen wurden, zu nennen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 26. September 2011 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Siehe auch:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Instrumentenflugregeln: Regeln, die es ermöglichen, ein entsprechend ausgerüstetes Flugzeug unter Instrumenten-Wetterbedingungen zu fliegen (erklärt in ICAO, Anhang 2: Luftverkehrsregeln, Kapitel 5: Instrumentenflugregeln).
Koordinierter Flughafen: ein Flughafen mit einem hohen Verkehrsaufkommen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der die Nachfrage die Kapazitäten überschreitet, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt.
Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz: Sammlung von Systemen, die die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten in der EU ermöglichen, einschließlich der Schnittpunkte an den EU-Außengrenzen.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10-16)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20-25)
Vgl. konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 15.05.2020