Ein gemeinsamer Rahmen für Flughafenentgelte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Bildung eines gemeinsamen Systems zur Regulierung von Flughafenentgelten* auf EU-Flughäfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendung

Diskriminierungsverbot

Flughafenentgelte dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern* beinhalten. Die Flughafenentgelte können allerdings differenziert werden:

Flughafennetz

Das Leitungsorgan* eines Flughafennetzes kann entscheiden, ob es eine transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einführt.

Gemeinsame Entgeltregelung

Das Flughafenleitungsorgan muss zur Anwendung einer gemeinsamen und transparenten Entgeltregelung auf allen Flughäfen autorisiert werden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen.

Konsultationen und Rechtsbehelf

Transparenzanforderungen

Neue Infrastruktur

Das Flughafenleitungsorgan muss die Flughafennutzer konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.

Differenzierung der Dienstleistungen

Das Flughafenleitungsorgan kann differenzierte Flughafenentgelte entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen festsetzen.

Unabhängige Aufsichtsbehörde

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 15. März 2009 in Kraft getreten und musste bis zum 15. März 2011 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Flughafenentgelt: eine zugunsten des Flughafenleitungsorgans erhobene und von den Flughafennutzern gezahlte Abgabe für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen.
En route: der Flugabschnitt vom Ende der Start- und Anfangssteigphase bis zum Beginn der Annäherungs- und Landephase.
Flughafennutzer: jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Facht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert.
Leitungsorgan: eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11-16)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1-67)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1-9)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36-45)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.05.2020