Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugelassene Stoffe

Inverkehrbringen

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 4. Februar 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Migrationsgrenzwerte: die Höchstmenge an Stoffen, die aus Materialien und Gegenständen in das Lebensmittel übergehen können. Die Grenzwerte werden in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) ausgedrückt.

* Mutagen: ein physikalischer oder chemischer Stoff, der das Erbgut eines Organismus verändert und somit die Mutationshäufigkeit über den natürlichen Hintergrundwert erhöht.

* Karzinogen: ein krebserzeugender Stoff.

* Stoffe mit Nanostruktur: eine natürliche, beiläufig auftretende oder absichtlich hergestellte Substanz, die Partikel in ungebundenem Zustand oder als Aggregat beziehungsweise Agglomerat enthält und bei der mindestens 50 % der Partikel in der Größenverteilung über eine oder mehrere äußere Abmessungen in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometer (d. h. ein Milliardstel Meter) verfügen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17). Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75-78). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.11.2015