Schutz von Versuchstieren

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Um Versuchstiere zu schützen und die Forschung weiter voranzubringen, zielen diese Maßnahmen darauf ab, Tierversuche auf ein absolutes Minimum zu beschränken und verbindliche Standards für die Verwendung, Haltung und Pflege der Tiere festzulegen. Hohe Standards für das Wohlergehen der Tiere sind sowohl für die Tiere als auch für die Wissenschaft von Vorteil.

Anwendungsbereich

Bereiche, in denen Tierversuche erlaubt sind

Tierversuche dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

Bewertung von Projekten, die Tierversuche vorsehen

Tierschutz

Verfahren

Genehmigung

Kontrollen

Transparenz

Berichterstattung

AB WANN GELTEN DIE VORSCHRIFTEN?

Die Richtlinie musste bis zum 10. November 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 1. Januar 2013 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33-79).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/63/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats und Informationsinhalts für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Tieren zu meldenden Informationen, die für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission (ABl. L 129 vom 24.04.2020, S. 16-50) genutzt werden.

Empfehlung 2007/526/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zu Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (ABl. L 197 vom 30.07.2007, S. 1-89).

Letzte Aktualisierung: 02.09.2022