Sichere Bearbeitung von Lebensmitteln: gemeinsame Standards für Extraktionslösungsmittel

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3-11). Link zur konsolidierten Fassung.

ZUSAMMENFASSUNG

Bei der Lösungsmittelextraktion wird ein Stoff mittels eines Lösungsmittels* von einem oder mehreren anderen Stoffen getrennt. Es handelt sich um ein in der Lebensmittelindustrie verwendetes Verfahren, das reguliert werden muss, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und den freien Verkauf der Produkte, die aus dieser Technik entstehen, in der gesamten Europäischen Union (EU) zu gewährleisten.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie ersetzt frühere Rechtsvorschriften und legt eine einzige Liste der Extraktionslösungsmittel* fest, die nach redlichem Herstellerbrauch bei der Bearbeitung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Rohstoffen verwendet werden dürfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Folgende Extraktionslösungsmittel sind zugelassen:

Propan,

Butan,

Ethylacetat,

Ethanol,

Kohlendioxid,

Aceton und

Distickstoffmonoxid.

Die EU-Länder dürfen den Verkauf von Lebensmitteln oder Zutaten weder verbieten, noch beschränken oder behindern, wenn diese Lösungsmittel im Einklang mit dieser Rechtsvorschrift verwendet werden.

Die EU-Länder dürfen die Verwendung anderer Stoffe oder Materialien als Extraktionslösungsmittel nicht genehmigen.

Die nationalen Behörden können die Verwendung eines zugelassenen Extraktionslösungsmittels einstweilen aussetzen oder beschränken, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass seine Verwendung in Lebensmitteln die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

Darüber müssen umgehend die anderen EU-Länder und die Europäische Kommission informiert werden, die die mitgeteilten Gründe für die Entscheidung der jeweiligen Behörde prüft.

Als Extraktionslösungsmittel verwendete Stoffe müssen bestimmte erkennbare, lesbare und unverwischbare Angaben auf ihren Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten aufweisen, unter anderem

die Verkehrsbezeichnung,

einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Material für die Extraktion von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten geeignet ist, und

erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. Juni 2009 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Lösungsmittel: Stoffe, mit denen Lebensmittel gelöst werden können.

* Extraktionslösungsmittel: Stoffe, die bei der Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet und anschließend entfernt werden. Diese können unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Derivate in den Lebensmitteln hinterlassen.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2015