Innergemeinschaftlicher Handel mit reinrassigen Zuchtrindern

Der Rinderzucht kommt in der europäischen Landwirtschaft eine wichtige Bedeutung zu und ihr Erfolg ist eng mit der Verwendung reinrassiger Zuchttiere verknüpft. Jedoch stellen die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Rassen und die Normen ein Hindernis für den Handel mit diesen Tieren innerhalb der Europäischen Union (EU) dar. Um dieses Hindernis zu beheben, harmonisiert die EU die Vorschriften zum Handel mit Tieren, die für Züchtungszwecke vorgesehen sind. Damit trägt sie zur Aufhebung der Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel und zur Anhebung der Produktivität dieses Agrarsektors bei.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) legt die Vorschriften fest, die für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren gelten. Damit wird die schrittweise Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels mit allen reinrassigen Zuchttieren ermöglicht.

Rinder sowie deren Samen und Eizellen

Die Richtlinie gilt:

Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in der Europäischen Union

Die Mitgliedstaaten garantieren den freien Handel mit reinrassigen Zuchtrindern sowie deren Samen, Eizellen oder Embryonen.

Darüber hinaus tragen sie dafür Sorge, dass weder die Erstellung von Zuchtbüchern im Einklang mit Artikel 6 noch die Anerkennung von Züchterorganisationen oder Züchtervereinigungen behindert werden.

Im innergemeinschaftlichen Handel können die Mitgliedstaaten jedoch die Vorlage von Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtrinder sowie deren Samen, Eizellen oder Embryonen verlangen.

Auf europäischer Ebene harmonisierte Vorschriften

Die Kommission wird vom Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt, wenn es darum geht, Folgendes festzulegen:

Eintragung in die Zuchtbücher

Die von einem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen dürfen das Eintragen reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat in ihre Zuchtbücher nicht verweigern, sofern die nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.

Hintergrund

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 77/504/EWG.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/157/EG

2.1.2010

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ABl. L 323 vom 10.12.2010

Letzte Änderung: 30.04.2010