Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Jordanien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2011/348/EG über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?

Mit dem Beschluss des Rates wird die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens genehmigt.

Mit dem Abkommen wird eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zwischen den Vertragsparteien geschaffen, um die Kooperationstätigkeiten in wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Jordanien in Wissenschaft und Technologie erfolgt nach den Grundsätzen des beiderseitigen Nutzens und der Förderung einer Wissensgesellschaft. Die Zusammenarbeit soll zudem zur sozioökonomischen Entwicklung der beiden Vertragsparteien beitragen.

Die Umsetzung des Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss geleitet.

Funktionsweise der Zusammenarbeit

Die Kooperationstätigkeiten können von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck müssen die EU und Jordanien im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie die Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern ermöglichen.

Teilnehmer mit Sitz in Jordanien können sich an indirekten Maßnahmen des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) gemäß den Vorschriften, Voraussetzungen und Bedingungen für dieses Programm beteiligen.

Teilnehmer mit Sitz in der EU können sich gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und den Voraussetzungen und Bedingungen des Abkommens zu den gleichen Bedingungen, wie sie für jordanische Teilnehmer gelten, an Forschungsprogrammen und –Projekten in Jordanien beteiligen.

Die Zusammenarbeit kann zum Beispiel bestehen in

Außerdem informieren die jordanischen Behörden und die Europäische Kommission sich gegenseitig über die laufenden Programme und über neue Beteiligungsmöglichkeiten.

Rechte des geistigen Eigentums

Die Regeln zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und zur Verbreitung von Kenntnissen, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, sind in Anhang II des Abkommens festgelegt. Diese Regeln stehen im Einklang mit den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Das Abkommen wurde am 30. November 2009 unterzeichnet und war ab Unterzeichnung vorläufig anwendbar (mit Rechtswirkung). Es ist am 29. März 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2011/348/EG des Rates vom 10. November 2009 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 107)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 108–114)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 1)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2011/343/EU des Rates vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 08.02.2018