Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2013/94/EU – Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im April 2011 wurde im Namen der Europäischen Union (EU) ein regionales Übereinkommen über den Ursprung von in der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone gehandelten Erzeugnissen unterzeichnet. In dem Übereinkommen sind alle Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs von Erzeugnissen, die im Zusammenhang mit ca. 60 bilateralen Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone, einschließlich der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) der EU, gehandelt werden, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengelegt.

Vertragsparteien

Neben der EU sind folgende Länder Vertragsparteien des Übereinkommens:

Ursprungserzeugnisse

Damit die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, ist der Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen. Erzeugnisse werden als Ursprungserzeugnisse der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone betrachtet, wenn sie

Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone

Das Übereinkommen beruht auf einem sogenannten Kumulierungssystem, in dessen Rahmen die Vertragsparteien Ursprungserzeugnisse voneinander verwenden können, als wären diese im eigenen Land hergestellt worden. Unter dem Pan-Europa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung kommt zwischen der EU und dem Großteil der aufgeführten Länder ein System der diagonalen Kumulierung zur Anwendung.

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Zollbehörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen (beispielsweise durch gemeinsame Musterabdrücke der Stempel, die für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwendet werden, oder die Überprüfung von Ursprungsnachweisen).

Verwaltung und Umsetzung

Die Verwaltung und die Durchführung des Übereinkommens werden durch einen gemeinsamen Ausschuss aus Vertretern aller Vertragsparteien gewährleistet.

(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 26. März 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ursprungsregeln: die tatsächliche „wirtschaftliche“ nationale Herkunft von Waren, die zum Zweck der Entscheidung über die zu entrichtenden Zollgebühren ermittelt werden muss. Präferenzbegünstigte Ursprungswaren sind Waren aus bestimmten Ländern, die gewisse Bedingungen erfüllen, wie z. B. eine zusätzliche Be- oder Verarbeitung, als für den Status nicht präferenzbegünstigter Ursprungswaren notwendig wäre.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3-158)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2013/93/EU des Rates vom 14. April 2011 über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 09.02.2018