Europäischer Auswärtiger Dienst

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2010/427/EU – Festlegung der Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Durch den Beschluss werden die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der durch den Vertrag von Lissabon errichtet wurde, zur Unterstützung des Hohen Vertreters bzw. der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (des Hohen Vertreters bzw. der Hohen Vertreterin) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben in Hinblick auf die Durchführung der EU-Außenpolitik festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Der EAD ist dem Hohen Vertreter bzw. der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstellt und unterstützt ihn bzw. sie in den folgenden Bereichen:

Darüber hinaus

Der EAD, der seinen Sitz in Brüssel hat, wird von einem Generalsekretär verwaltet, der von drei Stellvertretenden Generalsekretären unterstützt wird und der Hohen Vertreterin bzw. dem Hohen Vertreter unterstellt ist. Die Zentralverwaltung des EAD ist in Generaldirektionen untergliedert, die folgende Bereiche umfassen:

EU-Delegationen

Krisenbewältigung

Die GSVP und Krisenbewältigungsstrukturen umfassen:

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 26. Juli 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30-40)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel VI – Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union – Artikel 221 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 147)

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7-11)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2001/80/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.11.2020