Europäische Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina

Als Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zielt die europäische Partnerschaft darauf ab, den Behörden von Bosnien und Herzegowina eine zusätzliche und maßgeschneiderte Unterstützung bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes zu gewähren. Im Rahmen der Partnerschaft sollen vorrangige Bereiche ermittelt werden, in denen Reformen durchgeführt und Anstrengungen unternommen werden müssen; insbesondere wird Bosnien und Herzegowina zur Annäherung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgefordert. Die Partnerschaft stellt auch den Bezugsrahmen für die Gemeinschaftshilfe dar.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/211/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/55/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina ist ein Instrument zur Unterstützung der Behörden von Bosnien und Herzegowina bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes. Sie wurde auf dem Gipfeltreffen von Zagreb (EN) im Jahr 2000 in Aussicht genommen und auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki (EN) im Jahr 2003 bestätigt.

Die Europäische Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina ist ein Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses. Dieses Instrument wurde gemäß der Agenda von Thessaloniki (2003) (EN) für die betroffenen westlichen Balkanländer eingerichtet. Vorbild für die Europäischen Partnerschaften sind die Beitrittspartnerschaften für die Kandidatenländer. Rechtsgrundlage für die Partnerschaften mit den westlichen Balkanländern ist die Verordnung (EG) Nr. 533/2004.

ZIEL

Die Europäische Partnerschaft bildet einen einheitlichen Bezugsrahmen für:

Der Rat der Europäischen Union beschließt die Europäischen Partnerschaften sowie ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Durch die derzeitige Partnerschaft wird die bisherige im Jahr 2006 angenommene Partnerschaft aktualisiert und angepasst. Die Europäischen Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland bereits erzielten Fortschritten angepasst werden können. Sie machen deutlich, in welchen anderen Bereichen den Evaluierungen der Kommission zufolge noch Handlungsbedarf besteht.

Um die Ziele der Europäischen Partnerschaft zu verwirklichen, muss Bosnien und Herzegowina einen Aktionsplan verabschieden, der die Modalitäten und einen Zeitplan für die Umsetzung der Prioritäten dieser Partnerschaft enthält.

Die Überwachung der Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und seiner Mechanismen, insbesondere durch den jährlichen Monitoringbericht der Kommission, in dem die erzielten Fortschritte geprüft die noch nötigen Anstrengungen bewertet werden.

PRIORITÄTEN

Die Europäische Partnerschaft sieht Prioritäten vor, die für das Empfängerland sowohl realistische als auch realisierbare Zielsetzungen darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden können, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung drei bis vier Jahre in Anspruch nimmt.

Die Prioritäten sind grundsätzlich daran ausgerichtet, dass Bosnien und Herzegowina Folgendes einhält:

Die kurz- und mittelfristigen Prioritäten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

Die von der Kommission vorgenommen Bewertungen der Entwicklung in Bosnien und Herzegowina stützen sich insbesondere auf die in der Partnerschaft festgelegten Prioritäten.

FINANZRAHMEN

Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) stellt für den Zeitraum 2007-2013 die Grundlage der Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina dar. Diese belief sich zwischen 2000 und 2006 auf 502,8 Mio. EUR (Programm CARDS). Die geplante Finanzhilfe für die Länderprogramme im Rahmen des IPA für den Zeitraum 2007-2011 beläuft sich auf 440,1 Mio. EUR im Einklang mit dem mehrjährigen indikativen Finanzrahmen 2009-2011.

Dabei stellt die Europäische Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina ein Referenzdokument dar, anhand dessen beschlossen wird, in welchen Bereichen die Mittel verwendet werden sollen (je nach den Prioritäten). Die Programmplanungsdokumente enthalten die verbindlichen Vorgaben für die Finanzhilfen.

Die Finanzhilfe ist jedoch an die Bedingung gebunden, dass die Empfängerländer sich an die wesentlichen Elemente ihrer Beziehungen zur EU, insbesondere die tatsächliche Durchführung von Reformen, halten. Gemäß der Europäischen Partnerschaft ist Bosnien und Herzegowina verpflichtet, die Kriterien von Kopenhagen und die Prioritäten der Partnerschaft zu erfüllen.

Unter anderem profitiert Bosnien und Herzegowina insbesondere im Rahmen des für die süd-östlichen Nachbarstaaten bestimmten regionalen Darlehensmandats von den Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB). Dieses Mandat erstreckt sich auf die EU-Beitrittsländer und die westlichen Balkanstaaten. Bei den von der EIB gewährten Finanzierungen handelt es sich um Zuschüsse und Darlehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/211/EG

22.3.2008

-

ABl. L 80 vom 19.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. März 2008 – Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive [KOM(2008) 127 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 – Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands [KOM(2006) 27 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

BILATERALE BEZIEHUNGEN

Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission vom 8. April 2008 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits [KOM(2008) 182 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits [ABl. L 169 vom 30.6.2008].

Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits [ABl. L 169 vom 30.6.2008].

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 210 vom 31.7.2006].

Indikativer Mehrjahresfinanzrahmen für:

Indikatives Mehrjahresplanungsdokument 2007-2009 für Bosnien und Herzegowina.

EVALUIERUNG

Die Berichte der Vorjahre [EN] sind auf der Internetseite der Generaldirektion Erweiterung der Europäischen Kommission abrufbar.

Letzte Änderung: 16.06.2010