Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen

Die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen steht den mit der Europäischen Union assoziierten Ländern - den europäischen Nichtmitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern - offen. Durch die Teilnahme sollen immer engere Beziehungen zwischen der Union und den betreffenden Ländern geschaffen werden, und die teilnehmenden Länder sollen mit den Politiken und Arbeitsmethoden der Union vertraut gemacht werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit geboten werden, Erfahrungen und besonders erfolgreiche Verfahrensweisen auszutauschen. Ziel der Teilnahme ist es, den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der westlichen Balkanländer im Rahmen ihrer europäischen Perspektive zu unterstützen.

RECHTSAKTE

Beschlüsse des Rates vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den westlichen Balkanländern über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der westlichen Balkanländer an Programmen der Gemeinschaft:

ZUSAMMENFASSUNG

Durch Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen sollen die assoziierten Länder mit den Methoden und Politiken der Europäischen Union (EU) vertraut gemacht werden. Bei den westlichen Balkanländern fügt sich die Teilnahme in den Rahmen der europäischen Perspektive dieser Länder, insbesondere in den Rahmen der 2003 angenommenen Agenda von Thessaloniki (EN). In der Agenda wird die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen ausdrücklich als Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) und der Annäherung an die EU bezeichnet, insbesondere mit Blick auf die Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Art und Verfahren der Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen mittels Rahmenverträgen

Die westlichen Balkanländer können insbesondere an denjenigen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen, die ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen und in den Rahmen der Ziele und Prioritäten des SAP fallen. Die laufenden Programme, an denen sie teilnehmen können, sind im Anhang der Rahmenabkommen aufgeführt. Darüber hinaus können die westlichen Balkanländer die Teilnahme an anderen - bereits bestehenden oder später geschaffenen - Programmen beantragen.

Des Weiteren nehmen die Vertreter der westlichen Balkanländer als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse der Programme teil, an denen sie sich finanziell beteiligen.

Die Modalitäten und Bedingungen der Teilnahme der Länder an den Gemeinschaftsprogrammen werden von der Kommission und den einzelnen Ländern für jedes betroffene Programm festgelegt. Sie umfassen auch den finanziellen Beitrag der einzelnen Länder zum Gesamthaushaltsplan der EU. Der finanzielle Beitrag wird in Abhängigkeit von den Bedürfnissen eines jeden Landes festgelegt. Die Länder können über das Heranführungsinstrument (IAP) oder jede andere Außenhilfe, auf die sie möglicherweise Anspruch haben, Unterstützung bei der Leistung ihres finanziellen Beitrags erhalten.

Die Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Gemeinschaftsprogrammen ist durch Rahmenabkommen geregelt, in denen die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der einzelnen Länder an den Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind. Bei Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) geschlossen haben, ist das Rahmenabkommen dem SAA als Protokoll beigefügt. Ausgehandelt und abgeschlossen werden diese Rahmenabkommen von der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft handelt, und den einzelnen Ländern.

Diese Rahmenabkommen werden für unbegrenzte Zeit geschlossen. Sie werden jedoch alle drei Jahre überprüft.

Hintergrund

Im Zuge der Annahme der Agenda von Thessaloniki hat die Kommission am 3. Dezember 2003 eine Mitteilung vorgelegt, in der sie die Modalitäten und Leitlinien für die Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft präsentiert. Sie basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit der Teilnahme der assoziierten europäischen Staaten (europäische Nichtmitgliedstaaten und Kandidatenländer).

Die Kommission weist insbesondere auf die selektive und progressive Vorgehensweise bei der Wahl der Programme und Agenturen hin. Bei dieser Vorgehensweise kann die Teilnahme an bestimmten Programmen und Agenturen evaluiert werden, ehe sie gegebenenfalls auf weitere ausgeweitet wird.

Die Teilnahme ist von den Bedürfnissen und Prioritäten eines jeden Landes abhängig. Auch die Teilnahme an sehr spezifischen Programmen in einem bestimmten Sektor ist möglich. Die betreffenden Länder müssen jedoch über ausreichende Verwaltungs- und Aufnahmekapazitäten verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Darüber hinaus tragen die teilnehmenden Länder zur Finanzierung der Programme und Agenturen bei, das heißt, sie leisten einen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU. Die meisten Gemeinschaftsprogramme dienen der Konsolidierung der internen Politiken der EU, und ihre Finanzierung erfolgt aus den internen Haushaltslinien. Dies gilt mit Ausnahme von Programmen wie TEMPUS und LIFE, die einen externen Teil umfassen und an denen die westlichen Balkanländer bereits teilnehmen. Der finanzielle Beitrag der assoziierten Länder richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer aus diesen Ländern.

Um dem Bedarf und den möglicherweise erforderlichen Verbesserungen im Rahmen der kommenden finanziellen Vorausschau 2007-2013 besser Rechnung tragen zu können, sieht die Kommission für die Durchführung der ersten Teilnahmen ab 2005 einen knappen Zeitplan vor.

Bei den Gemeinschaftsagenturen verfolgt die Kommission dasselbe Konzept wie bei den Gemeinschaftsprogrammen. In diesem Fall kommen die folgenden fünf Agenturen unmittelbar für eine Zusammenarbeit mit den SAP-Ländern in Betracht: die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) [EN] und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA). Später soll die Zusammenarbeit auf weitere Agenturen ausgeweitet werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2005/524/EG

2.6.2005

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ABl. L 192 vom 22.7.2005

Beschluss 2005/525/EG

2.6.2005

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ABl. L 192 vom 22.7.2005

Beschluss 2005/526/EG

2.6.2005

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ABl. L 192 vom 22.7.2005

Beschluss 2005/527/EG

2.6.2005

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ABl. L 192 vom 22.7.2005

Beschluss 2005/528/EG

29.06.2005

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ABl. L 192 vom 22.7.2005

Letzte Änderung: 31.08.2011