Partnerschaften mit den westlichen Balkanländern

Die Europäische Union richtet im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer Partnerschaften mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) ein. Diese Partnerschaften legen einen Rahmen für prioritäre Aktionsbereiche und einen Finanzrahmen fest, mit dem Ziel, die Stabilität der Länder und der Region sowie ihren Wohlstand zu fördern und eine stärkere Integration in die Europäische Union anzustreben, da den Ländern der Status potenzieller Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt wurde. Da die Beitrittsverhandlungen mit dem Kandidatenland Kroatien bereits begonnen haben, profitiert das Land von einer Beitrittspartnerschaft.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Einrichtung europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) wendet auf die westlichen Balkanländer dieselbe Strategie an wie zuvor auf die neuen Mitgliedstaaten und Beitrittsländer. Das bedeutet, dass der erweiterte Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den übergreifenden Rahmen für die Heranführung der westlichen Balkanländer an die Union bis hin zu ihrer Integration in die EU abgibt.

Partnerschaften bestehen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien, einschließlich des Kosovo (im Sinne der mit der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 gegebenen Definition).

Kroatien, mit dem die Beitrittsverhandlungen bereits begonnen haben, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien profitieren von einer Beitrittspartnerschaft, die ihrem besonderen Status als Kandidatenländer Rechnung trägt.

Mit den Partnerschaften sollen die Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses durch die westlichen Balkanländer sowie die Einhaltung der Beitrittskriterien (oder Kriterien von Kopenhagen) im Hinblick auf den Beitritt der Länder unterstützt werden. Sie bieten einen kohärenten Rahmen für die durchzuführenden Reformen sowie einen Finanzrahmen. Die betreffenden Länder erstellen Aktionspläne, in denen ein Zeitplan und die genauen Mittel festgelegt sind, die die Länder einzusetzen planen, um den Anforderungen einer stärkeren Integration in die Europäische Union gerecht zu werden.

Funktionsweise der Partnerschaften

Diese Partnerschaften stecken den Rahmen für prioritäre Maßnahmen ab, die durch eine Prüfung der Situation jedes Partnerlands ermittelt wurden und die unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien bei den Vorbereitungen auf eine stärkere Integration in die Europäische Union den Schwerpunkt bilden müssen; die Europäischen Partnerschaften sehen zudem einen Rahmen für die Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie ggf. für Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vor, namentlich im Bereich der regionalen Zusammenarbeit.

Die Partnerschaften werden in Abhängigkeit von den von den einzelnen Ländern erzielten Fortschritten und den festgelegten neuen Prioritäten regelmäßig angepasst. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen, die in den einzelnen Europäischen Partnerschaften enthalten sein sollen, sowie über spätere Änderungen.

Die Überwachung der Umsetzung dieser Partnerschaften erfolgt nach dem im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses vorgesehenen Mechanismen, insbesondere auf der Grundlage der Jahresberichte.

Finanzhilfen

Die Partnerschaften bieten auch einen Rahmen für die Finanzhilfen, die vor allem der Umsetzung der festgelegten Prioritäten und Ziele dienen.

Die Hilfe, die die Gemeinschaft den westlichen Balkanstaaten im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gewährt, wird anhand der eigens dafür geschaffenen Finanzinstrumente bereitgestellt, namentlich über das CARDS-Programm und anschließend das Instrument für Heranführungshilfe (IPA). Das IPA dürfte für den Zeitraum 2007-2013 an die Stelle des CARDS-Programms 2000-2006 treten.

Hintergrund

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2000 in Feira den westlichen Balkanstaaten den Status potenzieller Kandidaten für einen Beitritt zur EU zuerkannt. Vor dem Beitritt müssen die politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Kriterien erfüllt sein, die der Europäische Rat 1993 in Kopenhagen (Artikel 6 und 49 des EU-Vertrags) festgelegt hat; dies wurde in der Erklärung von Zagreb von November 2000 von der EU und den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Staaten anerkannt und vom Europäischen Rat im Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigt.

Die „Agenda von Thessaloniki" (EN) von Juni 2003 nennt die Mittel und Wege, die eine Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ermöglichen, und dazu zählt insbesondere der Aufbau von Partnerschaften.

Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sind seit 2004 bzw. 2005 Kandidatenländer. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten am 3. Oktober 2005 die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufgenommen.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Übernahme durch die Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 533/2004

27.3.2004

-

ABl. L 86 vom 24.3.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 269/2006

20.02.2006

-

ABl. L 47 vom 17.2.2006

Verordnung (EG) Nr. 229/2008

18.3.2008

-

ABl. L 73 vom 15.03.2008

Letzte Änderung: 31.08.2011