Programm CARDS (2000-2006)

Ziel des Programms CARDS ist es, eine Gemeinschaftshilfe für die südosteuropäischen Länder im Hinblick auf ihre Einbindung in den Prozess der Stabilisierung und der Assoziierung mit der Europäischen Union bereitzustellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Gemeinschaftshilfe für die südosteuropäischen Länder wurde bisher hauptsächlich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 zur Einrichtung des Programms OBNOVA und der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 zur Einrichtung des Programms PHARE geleistet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 wird die OBNOVA-Verordnung aufgehoben und die PHARE-Verordnung geändert, gleichzeitig jedoch ein einheitlicher Rahmen für die Hilfe zu Gunsten der südosteuropäischen Länder geschaffen: das Programm CARDS (Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung). Das Instrument für Heranfürhungshilfe (IPA) wird ihn ab 2007 ersetzen.

Begünstigte dieser Gemeinschaftshilfe können sein: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie die der Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Vereinten Nationen unterstehenden Gebietseinheiten, die föderativen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, staatliche und halbstaatliche Einrichtungen, die Sozialpartner, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen.

Kroatien kommt allerdings nur im Rahmen von Programmen und Projekten mit regionaler Dimension für die Gemeinschaftshilfe in Betracht. Denn Kroatien wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel als Beitrittsland anerkannt und fällt damit unter die Heranführungsstrategie und die Heranführungsinstrumente.

Ziel des Programms CARDS ist es, die südosteuropäischen Länder in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einzubinden. Es dient vorrangig:

Voraussetzung für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe ist die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten sowie die Durchführung der vorgesehenen demokratischen, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen.

Für den Zeitraum 2002-2006 wird ein strategischer Rahmen geschaffen, in dem die langfristigen Ziele und die vorrangigen Förderbereiche des Programms festgelegt sind. Auf der Grundlage dieses Rahmens werden für jedes Land Mehrjahresrichtprogramme für einen Dreijahreszeitraum erstellt. Darin werden die durchzuführenden Reformen beschrieben, die erzielten Fortschritte bewertet und die Richtbeträge angegeben. Danach werden jährliche Aktionsprogramme beschlossen. In diesen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Förderbereiche und die bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die zu finanzierenden konkreten Projekte genauer festgelegt.

Die Gemeinschaftshilfe kann in Form von Programmen in den Bereichen Investitionen und Verwaltungsaufbau geleistet werden.

An den Ausschreibungen und Aufträgen können alle natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, der Empfängerländer und der Beitrittsländer teilnehmen. Nach Genehmigung der Kommission können auch die Drittstaaten teilnehmen, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS (EN) und MEDA (EN) erhalten.

Die Kommission wird bei der Anwendung der Verordnung vom CARDS-Ausschuss unterstützt, der alle das Programm betreffenden Fragen prüft.

Für CARDS werden für den Zeitraum 2000-2006 Haushaltsmittel in Höhe von 4,65 Mrd. EUR bereitgestellt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Gemeinschaftshilfe für die südosteuropäischen Länder vor. Vor dem 31. Dezember 2004 überprüft der Rat die Verordnung auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, der ihm spätestens zum 30. Juni 2004 von der Kommission unterbreitet wird.

Nach der Verordnung können die Empfängerländer an den Aktionen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und am Programm TEMPUS III teilnehmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000

7.12.2000 - 31.12.2006

-

ABl. L 306 vom 7.12.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2415/2001

12.12.2001

-

ABl. L 327 vom 12.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004

2.01.2005

-

ABl. L 389 vom 30.12.2004

Verordnung (EG) Nr. 2112/2005

28.12.2005

-

ABl. L 344 vom 27.12.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [ABl. L 210 vom 31.7.2006]

Hilfsprogramm CARDS für die westlichen Balkanländer. Regionales Strategiepapier CARDS 2002-2006

In dem von der Kommission im Oktober 2001 beschlossenen strategischen Rahmen wird für die Hilfe zugunsten der unter das Programm CARDS fallenden Länder im Zeitraum 2002-2004 ein Höchstbetrag von 197 Mio. EUR festgelegt. Hauptziele sind die Lösung der Probleme der Region und die Förderung der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Ländern. Der strategische Rahmen umfasst folgende Aktionsbereiche:

Der Anhang des strategischen Rahmens enthält die Mehrjahresrichtprogramme für die einzelnen Länder. Diese gelten für den Zeitraum 2002-2004.

Letzte Änderung: 05.02.2007