Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (2007 - 2013)

Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) ist das Finanzinstrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Es ist für die Partnerländer der ENP sowie für Russland bestimmt und dient der Kofinanzierung von Maßnahmen zur Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung wirtschaftlicher und sozial ausgewogener Entwicklung. Außerdem werden mit dem ENPI regionen- und grenzübergreifende Zusammenarbeit und die allmähliche wirtschaftliche Integration der Empfängerländer in die Europäische Union (EU) unterstützt. In dieser Verordnung sind die Grundsätze des ENPI, sein Anwendungsbereich und die Programmierung der Hilfe festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

ZUSAMMENFASSUNG

Das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) dient der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) im Hinblick auf die Schaffung eines Raums des Wohlstands und gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen und mit den Partnerländern sowie Russland. Mit dem Instrument sollen Maßnahmen der Partnerländer im Rahmen der Partnerschaften mit der Kommission kofinanziert werden.

Anwendungsbereich des ENPI

Über das ENPI wird Unterstützung in folgenden Bereichen bereitgestellt:

Außerdem dient das ENPI der Unterstützung von Wahlbeobachtungsmissionen, Nachkonfliktmaßnahmen und Katastrophenvorsorge.

Verwaltung und Durchführung

Die vor Ort durchgeführten Programme unterliegen einer klar strukturierten Programmplanung. Zunächst werden die geplanten Schwerpunkte und Finanzbeträge in Länder-, Mehrländer- und grenzübergreifenden mehrjährigen Programmplanungs-Strategiepapieren (die den gesamten Zeitraum umfassen) und Mehrjahresrichtprogrammen (die in der Regel drei Jahre umfassen) festgelegt. Auf dieser Grundlage werden jährliche Aktionsprogramme und (in der Regel jährliche) gemeinsame Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit verabschiedet, die Details, Modalitäten, Beträge sowie einen Zeitplan enthalten. Letztere bilden die Grundlage für die vor Ort durchgeführten Programme. Dies sind:

Die Mehrländerprogramme können jedoch auch regionenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Partnerländern in Bereichen von gemeinsamem Interesse und ohne räumliche Beschränkungen umfassen. Außerdem können auch andere Länder und Gebiete, die Unterstützung aus einem anderen externen Instrument erhalten, an globalen, regionalen und grenzübergreifenden Programmen teilnehmen.

Die Gesamtmittel des ENPI für den Zeitraum 2007 - 2013 belaufen sich auf 11,181 Mrd. EUR, wovon 95 % für Länder- und Mehrländerprogramme und 5 % für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bestimmt sind.

Über das ENPI werden folgende Maßnahmen unterstützt: Durchführung der Programme und Projekte sowie technische Hilfe und Verwaltungszusammenarbeit etwa durch Entsendung von Sachverständigen. Es können auch Maßnahmen zur Unterstützung bei der Durchführung der Verordnung gefördert werden.

Das ENPI kann ferner zur Finanzierung von Investitionen und Kleinstprojekten verwendet werden. Außerdem kann es für Budgethilfen eingesetzt werden, sofern diese transparent, zuverlässig und effizient verwaltet werden und eine sektorbezogene oder gesamtwirtschaftliche Politik besteht. Außerdem kann mit dem ENPI die Beteiligung von Partnerländern am Kapital internationaler Finanzinstitutionen (IFI) oder regionalen Entwicklungsbanken finanziert werden. Steuerliche Maßnahmen sind hingegen vom Anwendungsbereich des ENPI ausgeschlossen.

Des Weiteren können aus dem ENPI Beiträge zu einem von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, Finanzintermediären wie der Europäischen Investitionsbank (EIB), internationalen oder regionalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichteten Fonds geleistet werden.

Die Maßnahmen können sowohl von der EU und anderen Gebern kofinanziert als auch von der EU finanziert und von einer internationalen Organisation durchgeführt werden.

Im Falle einer Verletzung der Grundwerte der EU und der Beziehungen zu ihren Partnerländern kann der Rat jedoch die Unterstützung aussetzen.

Für eine Finanzierung in Betracht kommen dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer und -regionen, gemeinsame Einrichtungen, internationale und regionale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen, nichtstaatliche Akteure sowie unter bestimmten Voraussetzungen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

Außerdem sind die Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen festgelegt. Teilnehmen können demnach alle natürlichen und juristischen Personen aus einem Mitgliedstaat, einem Partnerland, einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Land, das Begünstigter des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ist. Auch internationale Organisationen können an diesen Ausschreibungen teilnehmen.

Die Durchführung des ENPI muss folgende Aspekte gewährleisten: die Wirksamkeit der Unterstützung sowie die Kohärenz und die Vereinbarkeit mit den anderen Strategien und der Außenhilfe der EU, mit den gesetzten Zielen und den internationalen Verpflichtungen. Zudem sind die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu wahren, worüber die Kommission und der Rechnungshof wachen.

Die Verwaltung wird grundsätzlich von der Kommission durchgeführt, die von einem Ausschuss unterstützt wird. Es ist jedoch auch eine dezentrale Verwaltung möglich. Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen der Durchführung vor. In diesem Zusammenhang legt sie bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die ersten drei Jahre der Durchführung der Verordnung vor und unterbreitet gegebenenfalls Änderungsvorschläge.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 [Annahme: Mitentscheidung COD/2004/0219]

29.11.2006 - 31.12.2013

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ABl. L 310 vom 9.11.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführung des ENPI

Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [Amtsblatt L 210 vom 10.8.2007].

Dokumente zur nationalen, regionalen und grenzübergreifenden Unterstützungsplanung (EN) (ES) (FR).

Europäische Nachbarschaftspolitik

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 4. Dezember 2006 [KOM(2006) 726 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dieser Mitteilung zieht die Kommission Bilanz über die ENP und macht Vorschläge, wie diese gestärkt werden kann. Demnach bietet die ENP ein Potenzial, das stärker ausgeschöpft werden sollte. In finanzieller Hinsicht dürften die Schaffung der Governance-Fazilität, mit der Fortschritte bei der Umsetzung der in den Aktionsplänen festgelegten Reformagenden unterstützt werden sollen, und des Nachbarschaftsinvestitionsfonds, mit dem IFI-Darlehen in Partnerländern unterstützt werden sollen, zum Ziel der Steigerung der Wirksamkeit der Unterstützung beitragen.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen vom 4. Dezember 2006 [KOM(2006) 724 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 08.10.2007