Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen
In dieser Verordnung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen und in welchen Bereichen eine finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen als Beitrag zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung in der Region erfolgt. Sobald das geplante Nachbarschaftsinstrument in Kraft tritt, wird es diese Verordnung ersetzen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
1. Mit dem ursprünglichen Titel „Verordnung über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten" leietet die Verordnung die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen ein.
2. Die finanzielle und technische Zusammenarbeit soll - so weit wie möglich im Rahmen von Mehrjahresprogrammen - einen Beitrag zur dauerhaften wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung in der Region leisten.
3. Gefördert werden Vorhaben und Maßnahmen in folgenden Bereichen: Infrastrukturen, Produktion, städtische und ländliche Entwicklung, Bildung, Gesundheit, Umwelt, Dienstleistungen, Außenhandel, Förderung der Beschäftigung, Schaffung von Institutionen bzw. deren Stärkung, Förderung der Demokratie und der Menschenrechte sowie Entwicklung der Zivilgesellschaft. Die Finanzierung erfolgt in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen oder Zinsvergütungen in Höhe von 3 %.
4. Neben den Staaten und Regionen können auch lokale, regionale, private und nichtstaatliche Einrichtungen von den Stützungsmaßnahmen profitieren. An den Ausschreibungen und den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen können sich alle natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Mittelmeer-Partnerländer zu gleichen Bedingungen beteiligen.
5. Die Hilfe kann zusammen mit Finanzierungen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt und für gemeinsame Finanzierungen mit den Mitgliedstaaten, mit Drittländern der Region, mit multilateralen Einrichtungen oder mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen selbst gewährt werden.
6. Bei Finanzierungsbeschlüssen über
wird die Kommission von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 eingesetzten MED-Ausschuss unterstützt.
7. Im Rahmen einer globalen Mittelbindung werden Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 Millionen Euro nicht übersteigen, von der Kommission gefasst. Sie fasst auch Beschlüsse zur Änderung der Finanzierungsbeschlüsse, sofern diese keine wesentlichen Änderungen und keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Finanzierungsbeschlüsse unterliegen der Aufsicht und Finanzkontrolle des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), das Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführt, sowie der Kontrolle des Rechnungshofs.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1734/94 |
19.07.1994 |
- |
ABl. L 182 vom 16.7.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2824/98 |
1.1.1999 |
- |
ABl. L 351 vom 29.12.1998 |
Verordnung (EG) Nr. 2840/98 |
2.1.1999 |
- |
ABl. L 354 vom 30.12.1998 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. 284 vom 30.10.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 669/2004 |
17.4.2004 |
- |
ABl. L 105 vom 14.4.2004 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [KOM(2004) 628 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates [Amtsblatt L 284 vom 31.10.2003]
Letzte Änderung: 23.04.2007