Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Kooperationsabkommen Europäische Gemeinschaft und Republik Jemen

Beschluss 98/189/EG— Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen beruht auf der Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Achtung der Menschenrechte. Es betrifft die oben genannten Bereiche und verfolgt die nachstehenden Ziele:

Bereiche der Zusammenarbeit

Handelspolitische Zusammenarbeit

Im Bereich der handelspolitischen Zusammenarbeit vereinbaren die Parteien,

Jemen willigt ein, die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum zu schützen und in Bezug auf den internationalen Seeverkehr den uneingeschränkten Zugang zum Verkehr auf der Grundlage handelspolitischer und nicht diskriminierender Kriterien zu gewähren.

Entwicklungszusammenarbeit

In Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit erkennt die EU an, dass ihre Unterstützung sowohl im Umfang, als auch in der Auswirkung ausgebaut werden kann. Sie erklärt sich daher bereit, Jemen bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen, indem

Die Zusammenarbeit muss auf einer klar definierten Kooperationsstrategie beruhen, bei der die geografische Ausgewogenheit der Verpflichtungen gegeben ist, sowie auf einem Dialog, durch den die gemeinsamen Prioritäten festgelegt sowie Effizienz und Nachhaltigkeit gewährleistet werden.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wie vorgesehen wurde zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ein ständiger Dialog über Wirtschaftsfragen aufgenommen. Er soll alle Bereiche der makroökonomischen Politik, einschließlich der Haushaltspolitik, der Zahlungsbilanz und der Währungspolitik, umfassen. Ziel dieses Dialogs ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Wirtschaftspolitik zuständigen Behörden. Die Zusammenarbeit sieht Folgendes vor:

Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit in anderen Bereichen auch auf Aktionen erstrecken, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit anderen Ländern der Region durchgeführt werden. Daher ist eine Abstimmung mit den dezentralen Kooperationsprogrammen der EU mit den Mittelmeerländern sowie den Ländern des Golf-Kooperationsrats vorgesehen.

Landwirtschaft und Fischerei

Die Bereiche Landwirtschaft und Fischerei sollen modernisiert und umstrukturiert werden. Konkrete Ziele sind

Umwelt

Die Vertragspartner erkennen an, dass zwischen Armut und Zerstörung der Umwelt ein Zusammenhang besteht. Absolute Priorität wird daher dem Umweltschutz eingeräumt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Folgendes:

Sonstige Bereiche

Institutionelle Aspekte

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Februar 2019 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu Jemen an und bekräftigte sein Engagement für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens angesichts des Konflikts, dem das Land seit über sechs Jahren ausgesetzt ist. Es begrüßte zudem die einstimmige Annahme der Resolutionen 2451 und 2452 des VN-Sicherheitsrats, mit denen das Abkommen von Stockholm gefestigt und die Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hudaida-Abkommens (UNMHA) eingerichtet wird.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Meistbegünstigung: Eine MFN-Klausel verlangt von einem Land, die einem Land im Rahmen eines Handelsabkommens gewährten Konzessionen, Privilegien oder Immunitäten allen anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation bereitzustellen.

HAUPTDOKUMENTE

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 72 vom 11.3.1998, S. 18-29)

Beschluss des Rates 98/189/EG vom 23. Februar 1998 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 72 vom 11.3.1998, S. 17)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Schlussfolgerungen des Rates zu Jemen, 18. Februar 2019

Schlussfolgerungen des Rates zu Jemen, 25. Juni 2018

Rat nimmt Schlussfolgerungen zu Jemen an — Pressemitteilung, 3.4.2017

Mitteilung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 38)

Letzte Aktualisierung: 27.04.2020