Nachbarschaftspolitik: Teilnahme an den Agenturen und Programmen der Europäischen Union

Die Beteiligung der in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingebundenen Partnerländer an den Agenturen und Programmen der Europäischen Union (EU) ermöglicht eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern. Sie trägt aber auch zur Stärkung der Institutionen, der Reformprozesse und der Angleichung der Rechtsvorschriften, Normen und Standards dieser Länder an die EU-Vorschriften bei.

TITEL

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Dezember 2006 über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen [KOM(2006) 724 endg.– Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Innerhalb der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) können sich die Partnerländer, die Assoziierungsabkommen, Partnerschaftsabkommen oder Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben, an Agenturen sowie an Programmen der EU beteiligen, die die Durchführung der europäischen Politiken unterstützen.

Die in den Aktionsplänen der ENP vorgesehene Teilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie muss sowohl im Interesse der ENP-Partnerländer als auch im Interesse der EU liegen. Der Hauptzweck ist es, einen Beitrag zu nationalen Reformen zu leisten, zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten und zur Angleichung der Normen sowiegegebenenfalls der Rechtsvorschriften mit jenen der EU.

Im März 2007 hat der Rat der EU der schrittweisen Teilnahme von 13 Partnern der ENP an Agenturen und Programmen der EU zugestimmt (Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Libanon, Israel, Jordanien, Moldawien, Marokko, Palästinensische Autonomiebehörde, Tunesien und Ukraine). Damit sollen ordnungspolitische und administrative Reformen angeregt und die Angleichung der Politiken der Partnerländer an die Normen, Standards und bewährten Verfahren der EU gefördert werden.

Teilnahme an den Agenturen der EU

Die Einbeziehung von ENP-Partnern in Agenturen erfolgt schrittweise und selektiv. Die Kommission ermittelt das Potenzial der ENP-Partnerländer für eine selektive Teilnahme aufgrund der Prioritäten der Partnerstaaten, des Stands der Reformen in den betreffenden Sektoren sowie ihres langfristigen Engagements. Die Kommission berücksichtigt ebenfalls die bestehenden Vorteile für die EU sowie die Integrationskapazitäten der Agenturen.

Die Beteiligung der ENP-Partnerländer an den Agenturen ist Gegenstand technischer Übereinkünfte. Vor Abschluss dieser Übereinkünfte kann jedoch eine Vorbereitungsphase eingeplant werden, um die ENP-Partner mit der Arbeit der Aagenturen vertraut zu machen. Diese Vorbereitungsphase bietet den ENP-Partnerländern die Möglichkeit, ihre Institutionen sowie ihre Normen, Standards und Ansätze an bewährte europäische Verfahren anzupassen. Andernfalls könnte auch eine Annäherung der Rechtsvorschriften notwendig sein.

Die ENP-Partnerländer können sich an den Arbeiten der Agenturen beteiligen oder selbst Kooperationsaktionen entsprechend ihrer Tätigkeitsbereiche (EN) durchführen.

Teilnahme an den Programmen der EU

Die Beteiligung der ENP-Partnerstaaten beschränkt sich ausschließlich auf Programme der EU, die Drittstaaten offen stehen. Hauptziel dieser Programme ist es, die Umsetzung der EU-Politik durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu unterstützen.

Rahmenabkommen enthalten die allgemeinen Bedingungen für eine Teilnahme der ENP-Partnerländer an den Programmen. In den Protokollen zu den Abkommen werden anschließend die Regeln für die Teilnahme jedes Landes festgelegt.

Die wichtigsten Programme sind:

Spezifische Formen der Beteiligung (EN) im Hinblick auf bestimmte Aktivitäten sind in folgenden Programmen vorgesehen:

Modalitäten

Die ENP-Partner, die sich an Gemeinschaftsagenturen und -programmen beteiligen, leisten einen Finanzbeitrag von unterschiedlicher Höhe, der von den Besonderheiten jeder einzelnen Agentur bzw. jedes einzelnen Programms abhängt. Dieser Beitrag fließt in den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Die Kommission legt regelmäßig Berichte über die Fortschritte vor, die bei der Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und bei der Durchführung der einzelnen ENP-Aktionspläne erzielt wurden. Diese Berichte enthalten auch Informationen über die Teilnahme der Partnerländer an den Agenturen und Programmen der EU.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft [KOM(2003) 748 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Rahmenabkommen

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 28. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Ukraine an den Programmen der Union [KOM(2010) 407 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag - Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union [KOM(2010) 232 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag - Beschluss des Rates über den Abschluss eines dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union [KOM(2010) 194 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 129 vom 17.5.2008].

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 192 vom 22.7.2005].

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 192 vom 22.7.2005].

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 192 vom 22.7.2005].

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 192 vom 22.7.2005].

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 192 vom 22.7.2005].

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 61 du 2.3.2002].

Letzte Änderung: 28.10.2010