Zusammenarbeit mit den Industrieländern (2001-2006)

Die Europäische Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit und die Handelsbeziehungen mit den Industrieländern * in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999 [Vgl. ändernde Rechtsakte]

Außer Kraft gesetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen [Amtsblatt L 405 vom 30.12.2006]

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Verordnung bietet den Rechtsrahmen für solche Kooperationsmaßnahmen. Dabei knüpft sie an die bereits bestehenden bilateralen Beziehungen mit den folgenden Ländern an:

Ziel dieser Verordnung ist die Stärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der verschiedenen bilateralen Instrumente, die zwischen der EU und ihren Partnerländern bestehen, um ein günstigeres Umfeld für die Entfaltung und den Ausbau dieser Beziehungen zu schaffen.

So ist insbesondere die Finanzierung folgender Arten von Tätigkeiten vorgesehen:

Die Kosten für die Kooperationsprojekte werden entweder in voller Höhe aus dem Gemeinschaftshaushalt bestritten oder mit anderen Quellen in den Partnerländern und/oder der EU kofinanziert.

Bestimmte Projekte betreffen direkt Einzelpersonen, z.B. im Bereich der Bildung und Weiterbildung. In diesem Fall werden die Zuschüsse, u.a. in Form von Stipendien, an natürliche Personen vergeben.

Die Gemeinschaft setzt gemeinsam mit Japan und in geringerem Umfang mit Korea ein Programm um, dessen Maßnahmen und Aktionen auf die Verbesserung der kommerziellen Präsenz der Mitgliedstaaten auf dem japanischen bzw. koreanischen Markt abzielen. Gemäß der Verordnung können verschiedene Aktionen unterstützt werden:

Die Kommission wird bei der Durchführung dieser handelspolitischen Maßnahmen von einem Ausschuss unterstützt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Ferner bewertet die Kommission die finanzierten Aktionen und Programme, um festzustellen, ob deren Ziele erreicht wurden

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 382/2001

20.3.2001 - 31.12.2006

-

ABl. L 57 vom 27.2.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1900/2005

12.12.2005

-

ABl. L 303 vom 22.11.2005

Letzte Änderung: 10.07.2007