Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/278/EG – Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES RAHMENABKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbarten, eine möglichst weitreichende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit gehören:

Zu den Zielen der Zusammenarbeit gehören:

Zu den Modalitäten der Zusammenarbeit gehören:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Rahmenabkommen ist am 1. Mai 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Auch mit Kolumbien, Peru und Ecuador hat die EU umfassende Handelsübereinkommen abgeschlossen (siehe Zusammenfassung). Auf vorläufiger Basis wird das Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru seit 2013 und das Handelsübereinkommen mit Ecuador seit 2017 angewendet.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/278/EG des Rates vom 7. April 1998 über den Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 10)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Abkommen von Cartagena und seinen Mitgliedstaaten, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Republik Venezuela (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 11-25)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1-2)

Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3-2607)

Nachfolgende Änderungen des Handelsübereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1-2)

Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3-1456)

Letzte Aktualisierung: 06.04.2020