Krisenreaktionsmechanismus

Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Bereiche ein Krisenreaktionsmechanismus eingerichtet, um auf reelle oder potenzielle Krisen- oder Konfliktsituationen zu reagieren oder diese zu vermeiden. Finanziert wird er in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Die Kommission ist mit der Hilfe ihrer Partner für die Durchführung, die Koordinierung und die Bewertung des Mechanismus zuständig.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus [Amtsblatt L 57 vom 27.2.2001].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der vorliegenden Verordnung wird der „Krisenreaktionsmechanismus" eingerichtet, der es gestatten soll, schnell, wirksam und flexibel auf Not- oder Krisensituationen oder drohende Krisen zu reagieren.

In ihrem Anhang werden alle Verordnungen und Programme aufgeführt, an deren Stelle er tritt,

Die unter die ECHO-Verordnung fallenden Aktionen werden im Prinzip nicht von der vorliegenden Verordnung erfasst, sofern die Kommission nichts Anderweitiges beschließt.

Art der Aktionen

Dieser Mechanismus löst Aktionen ziviler Natur aus, mit denen in bestehenden oder aufkeimenden Krisensituationen die für die ordnungsgemäße Ausführung und den Erfolg der Hilfe-, Unterstützungs- und Kooperationsstrategien und -programme erforderlichen Stabilitätsvoraussetzungen erhalten oder wiederhergestellt werden sollen. Beschlossen und durchgeführt werden diese Aktionen von der Kommission, die zuvor den Rat zu unterrichten und seine Leitlinien zu berücksichtigen hat.

Finanzierung

Finanziert wird der Mechanismus in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und die Maßnahmen sind von Steuern, Abgaben und Zöllen befreit.

Jedes Jahr wird eine globale Obergrenze für die Interventionen des Krisenreaktionsmechanismus festgesetzt und der Zeitrahmen seiner Durchführung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Partner

In Frage kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der begünstigten Länder und ihre Einrichtungen, regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und öffentliche wie private Akteure mit der erforderlichen Erfahrung und der nötigen Fachkenntnis. NRO und private Akteure müssen bestimmte in der Verordnung genannte Kriterien erfüllen, die sich unter anderem auf technische und administrative Kapazitäten, Erfahrung und bisherige Aufträge und Garantien beziehen.

Rolle der Kommission

Die Kommission stellt - auch vor Ort - die wirksame Koordinierung der Interventionen mit den Aktionen der Mitgliedstaaten sicher. Diese Aktionen müssen kohärent sein, einander ergänzen und wirksam sein. Ferner muss die Kommission die Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen fördern. Außerdem muss sie die Aktionen bewerten, um festzustellen, ob die verfolgten Ziele erfüllt wurden.

Fristen

Die vorliegende Verordnung tritt am 2. März 2001 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2006. Vor dem 31. Dezember 2005 muss der Rat infolge eines Evaluierungsberichts der Kommission eine Überprüfung vornehmen.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004, „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität" [KOM(2004) 630 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission vom 11. April 2001 zur Konfliktprävention [KOM(2001) 211 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten [Amtsblatt L 358 vom 31.12.2002]

Mitteilung der Kommission vom 29. November 2001 „Die Finanzierung von nichtmilitärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen" [KOM(2001) 647 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU [KOM(2000) 191 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission: „One Year On: the Commission's Conflict Prevention Policy", März 2002.

Gemeinsamer Bericht Generalsekretariat der Kommission / Hoher Vertreter für die GASP, vorgelegt beim Europäischen Rat von Nizza am 7.-8. Dezember 2000 (EN ).

See also

Mehr Informationen über den Krisenreaktionsmechanismus finden sich auf der entsprechenden Webseite der GD Außenbeziehungen (EN).

Letzte Änderung: 24.11.2004