Dezentrale Zusammenarbeit

Die Europäische Union unterstützt die Armutsbekämpfung in den Entwicklungsländern, indem sie Verwaltungsmodalitäten für die dezentrale Zusammenarbeit festlegt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit soll die Dialogfähigkeit der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern verbessert werden, um die Demokratisierung zu fördern. Diese Verordnung wurde seit dem 1. Januar 2007 durch die Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Entwicklungszusammenarbeit außer Kraft gesetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen der neuen Verordnung (EG) Nr. 625/2004 wird die Grundverordnung (EG) Nr. 1659/98 über die dezentralisierte Zusammenarbeit geändert und die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Die neue Verordnung enthält einige Änderungen und Ergänzungen. Insbesondere wird spezifiziert, dass die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit nicht mehr ausschließlich aus den Entwicklungsländern, sondern auch aus der Europäischen Gemeinschaft stammen können. Die Liste der möglichen Partner wurde um verschiedene Arten von Einrichtungen erweitert. Ferner soll die Dialogfähigkeit der Zivilgesellschaft gefördert werden, damit diese im Demokratisierungsprozess zu einem geeigneten Gesprächspartner wird.

Unterstützte Initiativen und Aktionen

Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit Aktionen und Initiativen zur Bekämpfung der Armut und zur nachhaltigen Entwicklung, insbesondere wenn sich eine Partnerschaft schwierig gestaltet, um Folgendes zu fördern:

In diesem Sinne, muss die Kommission bei der Bewertung der vorgeschlagenen Projekte und Programme folgende Faktoren berücksichtigen:

Vorrangige Bereiche

Die wichtigsten Maßnahmen erstrecken sich auf folgende Bereiche:

Partner

Um andere Akteure als die traditionellen nicht staatlichen Organisationen einzubinden, haben folgende Akteure der dezentralen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft und in den Entwicklungsländern Zugang zu der dezentralen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe gemäß dieser Verordnung:

Die Telnahme an öffentlichen Ausschreibungen steht allen juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland mit Erfahrung im Entwicklungsbereich offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden. Es muss sich jedoch um gemeinnützige Organisationen handeln.

Finanzbestimmungen

Der Finanzrahmen beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 18 Mio. EUR. Pro Vertrag ist ein Maximalbetrag von 100 000 EUR vorgesehen.

Der ursprüngliche Rechtsakt galt bis zum 31. Dezember 2001. Seine Geltungsdauer wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Die Finanzhilfe erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, und die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde bewilligt.

Gemäß der Verordnung werden nicht nur von der Europäischen Gemeinschaft Finanzbeiträge geleistet. Auch von den Partnern wird im Rahmen der Zusammenarbeit zu jeder Aktion ein Beitrag gefordert. Dieser richtet sich nach den Möglichkeiten der betreffenden Partner und der Art der jeweiligen Aktion. Ferner kann nach Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

Alle im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen können vor Ort von der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft kontrolliert werden.

Einsatzmittel zur Durchführung der Aktionen

Insbesondere die folgenden Einsatzmittel können von der Gemeinschaft für die Durchführung der Aktionen im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden:

Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, im Empfängerland oder in anderen Entwicklungsländern oder aber in Ausnahmefällen in anderen Drittländern haben.

Rolle der Kommission bei der Durchführung der Aktionen

Es ist Aufgabe der Kommission, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.

Sie hat ferner eine koordinierende Rolle und muss die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen sicherstellen. Die Kommission kann Maßnahmen zur Koordinierung ergreifen, insbesondere:

Die Kommission wird bei der Durchführung von einem Ausschuss unterstützt, dem die Vertreter der Mitgliedstaaten angehören (Ausschuss für Kofianzierungen mit NRO).

Jahresbericht und Evaluierung

Im Rahmen des Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Entwicklungspolitik unterbreitet die Kommission eine Zusammenfassung der finanzierten Aktionen, ihrer Auswirkungen und Ergebnisse, eine unabhängige Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung sowie nähere Angaben über die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit, mit denen Verträge geschlossen wurden.

Darüber hinaus unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten im NRO-Verbindungsausschuss über die gebilligten Aktionen und Projekte unter Angabe des Betrags, der Art der betreffenden Aktionen bzw. Projekte, des Empfängerlandes und der Partner.

Hintergrund

Der Grundverordnung gingen zahlreiche Maßnahmen voraus, die die Wichtigkeit einer dezentralen Zusammenarbeit im Bereich Entwicklung besonders deutlich machten. Das Konzept der dezentralen Zusammenarbeit wurde ins Vierte Abkommen von Lomé aufgenommen und insbesondere in der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates (seit dem 1. Januar 2007 durch die Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Entwicklungszusammenarbeit außer Kraft gesetzt) über finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern hervorgehoben. 1992 richtete die Haushaltsbehörde eigens zur Förderung dieses Konzepts in allen Entwicklungsländern eine Haushaltslinie ein.

Die Verordnung dient dem allgemeinen Ziel der Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure in die Entwicklungspolitik der EU.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1659/98

2.8.1998

-

ABl. L 213 vom 17.7.1998

Änderungsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung(EG) Nr. 625/2004

4.4.2004

-

ABl. L 99 vom 3.4.2004

Letzte Änderung: 29.06.2007