Allgemeines Präferenzsystem 2006-2008

Mit dieser Verordnung wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt. Auf diese Weise wird die Präferenzregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern vereinfacht, wodurch das Präferenzsystem rationalisiert sowie Handel und Entwicklungspolitik in Einklang gebracht werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung wird das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für den Zeitraum 2006-2008 umgesetzt. Das APS sieht eine Präferenzregelung für die Zölle auf in die Gemeinschaft eingeführte Waren mit Ursprung in den begünstigten Ländern vor.

Das APS richtet sich an die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten und aufgeführten Länder und Gebiete.

Die vom APS betroffenen Waren sind in Anhang II aufgeführt. Die Regelung für Ursprungswaren entspricht den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Darüber hinaus ist die regionale Kumulierung unter Einhaltung der festgelegten regionalen Gruppen möglich.

Die Waren sind in zwei Kategorien unterteilt: empfindliche Waren und nicht empfindliche Waren. Die Empfindlichkeit einer Ware wird im Verhältnis zu gleichartigen Gemeinschaftswaren sowie hinsichtlich der möglichen Auswirkungen ihrer Einfuhr auf die betreffenden Branchen der Gemeinschaft festgestellt. Für diese Waren werden spezifische Zölle sowie Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs festgesetzt. Diese werden jedoch aufgehoben, wenn sich ein gemäß den Bestimmungen des APS herabgesetzter Wertzollsatz oder spezifischer Zollsatz auf 1 % oder weniger beläuft.

Die Zollpräferenzen fallen je nach der Regelung, die den begünstigten Ländern gewährt wird, unterschiedlich aus. Das APS umfasst folgende drei Regelungen:

Allgemeine Regelung:

Die allgemeine Regelung legt die allgemeinen Regeln des APS fest. So gilt der Grundsatz, dass für nicht-empfindliche Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt werden, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

Dagegen werden die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf empfindliche Waren grundsätzlich um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Bei Textilwaren und Bekleidung beträgt diese Herabsetzung höchstens 20 %. Eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte, wie im vorherigen APS für den Zeitraum 2002-2005 vorgesehen (Verordnung (EG) Nr. 2501/2001), findet jedoch weiterhin Anwendung. Die spezifischen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden um 30 % herabgesetzt.

Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

Zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt unterliegen die Waren im Agrarbereich einem besonderen Überwachungsmechanismus. Zudem unterliegen Agrarerzeugnisse weiterhin Schutzklauseln, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden.

Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

Im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und gute Staatsführung werden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II aufgeführt sind, grundsätzlich ausgesetzt. Dasselbe gilt für die spezifischen Zollsätze, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert. Dafür werden die spezifischen Zollsätze für bestimmte Kaugummi auf 16 % des Zollwerts beschränkt.

Diese Sonderregelung ersetzt die Sonderregelungen zur Bekämpfung der Drogenproduktion, die unter dem vorherigen APS in Kraft waren (Verordnung (EG) Nr. 2501/2001), und tritt ausnahmsweise am 1. Juli 2005 in Kraft.

Die begünstigten Länder, denen diese Regelung gewährt wird, gelten aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet. Es handelt sich um Länder, die von der Weltbank während drei aufeinander folgender Jahre nicht als Länder mit hohem Einkommen eingestuft wurden. Darüber hinaus müssen die fünf größten Abschnitte der unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft eines begünstigten Landes mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren und die unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

Die betreffenden Länder sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt (Spalte E). Um ab dem 1. Januar 2006 in den Genuss dieser Regelung zu gelangen, müssen diese Länder bis spätestens 31. Oktober 2005 einen gültigen Antrag bei der Kommission stellen. Die endgültige Liste der begünstigten Länder wird nach Prüfung der Anträge im Amtsblatt veröffentlicht.

Für den Zeitraum 2006-2008 sind die begünstigten Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und gute Staatsführung gewährt wird, Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Sri Lanka, die Republik Moldau, die Mongolei, Nicaragua, Panama, Peru, El Salvador und Venezuela.

Darüber hinaus unterliegen die antragstellenden Länder der allgemeinen Verpflichtung, die in Anhang III der Verordnung genannten internationalen Übereinkommen zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen. Anhang III unterscheidet zwei Kategorien internationaler Übereinkommen:

Die Kommission verfolgt aufmerksam die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtung.

Sonderregelung für am wenigsten entwickelte Länder (LDC)

Die betreffenden Länder sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt (Spalte E). Gemäß der „Alles-außer-Waffen"-Initiative werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren mit Ausnahme von Waffen und Munition ausgesetzt.

Dagegen ist für einige Erzeugnisse eine schrittweise Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis hin zu ihrer vollständigen Aussetzung vorgesehen, nämlich für geschälten Reis sowie für bestimmte Kategorien von Bananen und Weißzucker. Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wird für geschälten Reis und Weißzucker ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Darüber hinaus wird die Kommission bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.

Die Liste der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) wird von den Vereinten Nationen festgelegt, die auch die Entscheidung treffen kann, ein Land wieder von der Liste zu streichen. In diesem Fall streicht die Kommission das betreffende Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung begünstigten Länder. Dieser Ausschluss erfolgt jedoch schrittweise durch die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren.

Vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen

Die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen bezieht sich grundsätzlich auf alle oder auf einen Teil der Erzeugnisse des betreffenden Landes. Sie liegt in folgenden Verhaltensweisen des betreffenden Landes begründet:

Die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen kann aufgrund von Informationen beschlossen werden, die ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung einer Untersuchung bieten. Die Untersuchung wird von der Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen, der die Kommission bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung unterstützt, dem betreffenden begünstigten Land sowie den entsprechenden internationalen Organisationen und Einrichtungen durchgeführt. Die Rücknahme von Zollpräferenzen beruht daher auf einem Untersuchungsverfahren und auf Maßnahmen, und sie wird vom Rat beschlossen. Der Beschluss über die Rücknahme von Zollpräferenzen tritt grundsätzlich sechs Monate nach seiner Annahme in Kraft.

Die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln oder die mangelnde Zusammenarbeit der Verwaltungen können einen Beschluss der Kommission zur Aussetzung der Zollpräferenzen rechtfertigen. Die Zusammenarbeit der Verwaltungen betrifft hauptsächlich die Informationen, die die begünstigten Länder in Bezug auf die Ursprungsregeln und deren Einhaltung bereitstellen müssen. Neben der Übermittlung von Informationen kann die Zusammenarbeit auch darin bestehen, dass die betreffenden Länder der Kommission gestatten, Gemeinschaftsmissionen und Ermittlungen auf ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen.

Dagegen kann ein Land seine Eigenschaft als im Rahmen des Schemas begünstigtes Land (Graduierung) verlieren, wenn es von der Weltbank als Land mit hohem Einkommen eingestuft wird oder es im Rahmen eines präferenziellen Handelsabkommens an die Gemeinschaft gebunden ist.

Darüber hinaus können die Zollpräferenzen für alle Erzeugnisse mit Ursprung in den durch das APS und die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und gute Staatsführung begünstigten Ländern aufgehoben werden. Die Aufhebung von Zollpräferenzen wird gerechtfertigt durch das Verhältnis zwischen der Menge des betreffenden in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisses mit Ursprung in dem begünstigten Land (15 %) und der Gesamtmenge dieses in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisses mit Ursprung in einem durch eine der beiden Regelungen begünstigten Länder.

Schutzklausel

Die Schutzklausel bedeutet die Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Schutzklausel findet generell Anwendung, wenn die Einfuhr eines Erzeugnisses eines Ursprungslands ernsthafte Schwierigkeiten hervorruft bzw. wenn dieses Erzeugnis in unmittelbarem Wettbewerb mit einem in der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Erzeugnis steht. Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission folgende die Gemeinschaftshersteller betreffende Faktoren: Marktanteile, Produktion, Lagerbestände, Konkurse, Rentabilität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Einfuhren und Preise.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission wird eine Untersuchung eröffnet, die binnen sechs Monaten abzuschließen ist, es sei denn die Kommission beschließt, diese Frist zu verlängern. Wie beim Rücknahmeverfahren fasst die Kommission ihren Beschluss aufgrund der gesammelten Sachinformationen und des Informationsaustauschs zwischen den Beteiligten. Die Kommission kann vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen.

Hintergrund

Die Gewährung von Handelspräferenzen ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Gemeinsame Handelspolitik mit den Zielen der Entwicklungspolitik in Einklang zu bringen. Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Beseitigung der Armut und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern im Einklang mit den WTO-Regeln voranzubringen.

Das mit dieser Verordnung im Rahmen des seit den 70er Jahren bestehenden Systems eingeführte Schema fügt sich in ein allgemeineres APS-Schema für das Jahrzehnt 2006-2015 ein, dessen Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2004 mit dem Titel: „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015" dargelegt sind. Diese Verordnung stellt somit den ersten Schritt zur Umsetzung dieser Leitlinien für den Zeitraum 2006-2008 dar.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 980/2005

1.1.2006(mit Ausnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung 1.7.2005)

31.12.2008

ABl. L 169 vom 30.6.2005

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 566/2007

28.5.2007

-

ABl. L 133 vom 25.5.2007

Verordnung (EG) Nr. 606/2007

5.6.2007

-

ABl. L 141 vom 2.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

VOM ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEME BEGÜNSTIGTE LÄNDER

Verordnung (EG) Nr. 566/2007 der Kommission vom 24. Mai 2007 zur Streichung der Republik Chile von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen [Amtsblatt L 133 vom 25.5.2007]

Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus [Amtsblatt L 405 vom 30.12.2006]

Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006, der Republik El Salvador die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus zuzugestehen [Amtsblatt L 365 vom 21.12.2006]

Beschluss 2005/924/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 26 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen in Frage kommen [Amtsblatt L 337 vom 22.12.2005]

DOKUMENTE VON ALLGEMEINEM INTERESSE

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004: „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015" [KOM(2004) 461 endg. - Amtsblatt C 242 vom 29.9.2004]

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Die Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen - Künftige Ausrichtungen [KOM(2005) 100 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Diese Mitteilung stellt ein Folgedokument zu den durch das Grünbuch der Kommission eingeleiteten Beratungen über die Zukunft der Ursprungsregeln in den Präferenzhandelssystemen dar. Daraus geht hervor, dass die Präferenzursprungsregeln überarbeitet werden müssen. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da der Einbeziehung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft Priorität eingeräumt wird. Die Überarbeitung der Ursprungsregeln sollte jedoch mit einer Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren einhergehen. Die Kommission schlägt Leitlinien in drei Bereichen vor:

Bericht der Kommission Gemäss Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen[Amtsblatt C 66 vom 11.3.2008]

Letzte Änderung: 12.03.2008