WTO: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss des Rates 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der EU

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) – insbesondere des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ÜBEREINKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Grundprinzipien sind das Prinzip der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung. Das bedeutet, dass die Mitglieder der WTO die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht weniger günstig behandeln dürfen als ihre eigenen Staatsangehörigen. Außerdem sind Vorteile, die den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gewährt werden, sofort und bedingungslos auch den Staatsangehörigen aller anderen Mitgliedstaaten zu gewähren – selbst wenn diesen dadurch eine günstigere Behandlung zuteil wird als den eigenen Staatsangehörigen.

ALLGEMEINE REGELN

Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Übergangsphase

In Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens verfügten die Industriestaaten über eine Übergangsphase von 1 Jahr, um ihre Rechtsvorschriften und Praktiken an die Bestimmungen des Übereinkommens anzupassen. Für Entwicklungsländer und Länder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur freien Marktwirtschaft befinden, wurde eine Übergangsphase von 5 Jahren und für die am wenigsten entwickelten Länder eine Übergangsphase von 11 Jahren festgelegt.

Institutioneller Rahmen

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen: „EU und WTO“ (Europäische Kommission).

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1-2).

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2017