WTO: Übereinkommen über den Warenhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss des Rates 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der EU – Aspekte des Warenhandels

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ÜBEREINKOMMENS?

Mit dem Beschluss wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die Europäische Union (EU)) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das multilaterale Übereinkommen über den Warenhandel umfasst das GATT 1994 (das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen) sowie 13 Sektorabkommen. Diese decken vier Bereiche ab:

MARKTZUGANG

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994)

Das Protokoll von Marrakesch

Mit dem Protokoll von Marrakesch wurden die Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr, die in der Uruguay-Runde ausgehandelt wurden, in das GATT 1994 aufgenommen, ihre Rechtsgültigkeit festgestellt und ihre Durchführungsmodalitäten festgelegt.

Industrieerzeugnisse

Agrarerzeugnisse

Textilwaren und Bekleidung

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs)

REGELN FÜR NICHT TARIFÄRE MASSNAHMEN

Technische Handelshemmnisse

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

ZOLL- UND HANDELSVERWALTUNG

Zollwertermittlung

Kontrollen vor dem Versand

Ursprungsregeln

Einfuhrlizenzverfahren

Handelserleichterungen

Das Übereinkommen über Handelserleichterungen soll den Verkehr, die Freigabe und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, durch die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zoll- und anderen zuständigen Behörden bei Handelserleichterungen vereinfachen.

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZINSTRUMENTE

Antidumpingmaßnahmen

Subventionen und Ausgleichmaßnahmen

Schutzmaßnahmen

PLURILATERALE ÜBEREINKOMMEN

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen: EU und WTO (Europäische Kommission).

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Antidumpingmaßnahmen: Maßnahmen, z. B. bestimmte Zölle, die bei Einfuhren von „Dumping-Produkten“ in die EU ergriffen werden. Dabei handelt es sich um Produkte, die zu einem günstigeren Preis in die EU exportiert werden als der nationale Preis.
Antisubventionsmaßnahmen: Maßnahmen, z. B. Ausgleichszölle (die die negative Wirkung von Subventionen neutralisieren), die die EU bei Einfuhren ergreift, die subventioniert sind und damit der EU-Industrie, die dasselbe Produkt herstellt, schaden.
Schutzmaßnahmen: Diese Maßnahmen werden eingeführt, wenn eine Untersuchung der Europäischen Kommission zu dem Schluss kommt, dass Einfuhren so stark zugenommen haben, dass dadurch Herstellern in der EU schwerwiegende Schäden entstehen (bzw. zu entstehen drohen). Es handelt sich um vorübergehende Maßnahmen wie Einfuhrkontingente, die der EU-Industrie Zeit einräumen sollen, notwendige Änderungen vorzunehmen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1-2)

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3-10)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2017