Schutz gegen Handelshemmnisse

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 – Verfahren zur Ausübung der EU-Rechte nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschließt die EU, auf der Grundlage dieses Untersuchungsverfahrens einzugreifen, können jegliche handelspolitischen Maßnahmen ergriffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren im Einklang stehen. Zu diesen Maßnahmen gehören:

Wenn die Gemeinschaft über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, beschließt der Rat spätestens am 30. Arbeitstag nach Eingang des Kommissionsvorschlags.

Im Jahr 2014 wurde die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 von der EU geändert. Es wurden neue Vorschriften und Verfahren hinzugefügt. So wird sichergestellt, dass die EU ihre Rechte auf Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen im Rahmen von internationalen Handelsübereinkünften wirksamer und zügiger ausüben kann.

Die Europäische Kommission kann Rechtsakte erlassen, um in dringenden Fällen Maßnahmen gegen Drittländer zu ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte treten unverzüglich in Kraft. Dieses Verfahren findet jedoch nur in begründeten Fällen Anwendung. Zu den mittels einer Durchführungsrechtsakte erlassenen Maßnahmen gehören die drei oben genannten Maßnahmen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Untersuchung von Handelshemmnissen

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Handelshemmnis: alle von einem Drittland eingeführten Handelspraktiken, die jedoch nach den internationalen Handelsregeln verboten sind, die der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen. Die internationalen Handelsregeln sind in erster Linie diejenigen der Welthandelsorganisation (WTO) oder diejenigen, die sich aus einem bilateralen Abkommen mit einem Drittland ergeben, bei dem die EU Vertragspartei ist.

*Schädigung: jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht oder zu verursachen droht.

* Handelsschädigende Auswirkungen: Auswirkungen, die ein Handelshemmnis für die Unternehmen der Gemeinschaft auf dem Markt eines Drittlandes bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht.

* Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen: Zollzugeständnisse oder andere Begünstigungen, zu deren Anwendung sich die EU beim Handel mit Drittländern im Rahmen von internationalen Handelsübereinkommen, an denen Sie beteiligt ist, verpflichtet hat.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71-78)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 30.11.2015