Gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

Diese Verordnung legt eine gemeinsame Regelung für Einfuhren der Europäischen Union (EU) aus bestimmten Drittländern fest. Zudem legt sie die Verfahren fest, anhand derer die EU zum Schutz ihrer Interessen Überwachungs- und Schutzmaßnahmen anwenden kann.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren unterliegt keinen mengenmäßigen Beschränkungen und ist mithin frei, unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen.

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in einem der folgenden Drittländer: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Nordkorea, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Vietnam.

Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind Textilwaren, für die eine spezifische gemeinsame Einfuhrregelung gilt.

Informations- und Konsultationsverfahren

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die EU-Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden. Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt; der Ausschuss besteht aus Vertretern der einzelnen EU-Mitgliedstaaten; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Die Konsultationen betreffen insbesondere:

Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall können die EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist zwischen fünf und acht Arbeitstagen ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

Untersuchungsverfahren

Wenn bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Festsetzung der Fristen, innerhalb derer die betroffenen Parteien Informationen übermitteln oder einen Antrag auf Anhörung stellen können.

Im Rahmen dieser Untersuchung prüft die Kommission:

Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei berücksichtigt die Kommission die Steigerungsrate der Ausfuhren in die EU und die Ausfuhrkapazität im Ursprungs- oder Ausfuhrland.

Die Untersuchung sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden.

Verfahrensrechte (Zugang zu nicht vertraulichen Informationen, das Recht auf Anhörung, Vertraulichkeit) müssen während der ganzen Untersuchung eingehalten werden.

Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Beratenden Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse. Je nach den Schlussfolgerungen der Untersuchung beschließt die Kommission entweder die Untersuchung zu beenden oder Überwachungs- und Schutzmaßnahmen anzuwenden.

Überwachungsmaßnahmen

Machen die Interessen der EU dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines EU-Mitgliedstaats oder von sich aus entweder eine nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren beschließen oder bestimmte Einfuhren einer vorherigen Überwachung unterziehen. Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU ist bei Waren, die einer vorherigen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Das Dokument ist unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der gesamten EU gültig.

In dieser Hinsicht unterscheidet sich diese Verordnung von der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 (gemeinsame Regelung für Einfuhren aus anderen Drittländern). Werden Überwachungsmaßnahmen ergriffen, so können die Voraussetzungen für die Verwendung oder die Ausstellung der Einfuhrdokumente allerdings für die oben aufgelisteten Länder strenger sein als für die übrigen Drittländer. Wenn die Interessen der EU dies erfordern, kann die Kommission insbesondere die Frist für die Verwendung des Einfuhrdokuments verkürzen, seine Verwendung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen oder sogar die Aufnahme eine Widerrufsklausel vorsehen.

Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen können angewandt werden, wenn Waren in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die EU eingeführt werden, dass dadurch den Erzeugern in der EU ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Die Bedingungen ähneln denen in Verordnung (EG) Nr. 260/2009. Die Schutzmaßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Sie beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die EU befindlicher Waren zum freien Verkehr.

Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der EU und den oben aufgelisteten Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen. Sie steht auch dem Erlass oder der Anwendung einzelstaatlicher Verbote, mengenmäßiger Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, sowie besonderer devisenrechtlicher Formalitäten nicht entgegen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens -

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 625/2009

6.8.2009

-

ABl. L 185, 17.7.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 über die Aufrechterhaltung und die Aktualisierung des Umfangs der vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern.

Letzte Änderung: 11.02.2011