Internationaler Strafgerichtshof

Die Europäiache Union unterstützt die effiziente Arbeitsweise des Gerichthofes und fördert dadurch die universelle Unterstützung des Gerichtshofes, dass auf die größtmögliche Beteiligung am Römischen Statut hingewirkt wird.

RECHTSAKT

Gemeinsamer Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof [Amtsblatt L 150 vom 18.6.2003]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Festigung der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit zählen zu den vorrangigen Zielen der Außenpolitik der Europäischen Union (EU). Die Union hat sich mit aller Entschlossenheit für das Inkrafttreten des Römischen Statuts und die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (EN) (FR) eingesetzt, womit eine wesentliche Voraussetzung für das Erreichen der prioritären Ziele geschaffen wurde.

Das Römische Statut ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten; seitdem nimmt der Gerichtshof seine Aufgaben wahr (seine Organe wurden allerdings erst im Juni 2003 endgültig bestimmt).

Mit dem vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt will die Europäische Union die effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofes unterstützen und auch seine universelle Unterstützung fördern. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/443/GASP wird aufgehoben und durch den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt ersetzt.

Nach dem vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten alles daran, eine größtmögliche Beteiligung am Internationalen Strafgerichtshof zu erreichen. Sie tragen diesem Ziel in (bilateralen und multilateralen) Verhandlungen und im politischen Dialog mit Drittländern und regionalen Organisationen Rechnung. Außerdem ergreifen sie Initiativen, die die Verbreitung der Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Römischen Statuts fördern, und arbeiten mit anderen interessierten Staaten, internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen.

Die Mitgliedstaaten geben ihre eigenen Erfahrungen mit der Anwendung des Römischen Statuts an alle interessierten Staaten weiter. Sie leisten gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe bei den zur Beteiligung am Statut und zur Umsetzung des Statuts durch Drittländer erforderlichen Arbeiten.

Zur Unterstützung der Unabhängigkeit des Gerichtshofes werden die Union und ihre Mitgliedstaaten

Die Union und ihre Mitgliedstaaten erinnern die Drittstaaten an die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2002. In diesen Schlussfolgerungen wird zur Kenntnis genommen, dass die Vereinigten Staaten mit einigen Vertragsparteien bilaterale Abkommen über die Bedingungen für die Überstellung von Personen an den Gerichtshof geschlossen haben. Der Rat legt Leitlinien fest für die Vertragsparteien, die in Erwägung ziehen, solche Abkommen oder Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten zu unterzeichnen:

Der Rat schlägt ferner vor, einen intensiveren politischen Dialog mit den Vereinigten Staaten über folgende Themen aufzunehmen:

Im Februar 2004 hat der Rat einen Aktionsplan angenommen, der aus dieser gemeinsamen Stellungnahme hervorgegangen ist. Dieser Plan, der drei Teile (Koordination der Tätigkeiten der Union, Universalität und Integrität des Statuts von Rom, Unabhängigkeit und gutes Funktionsweise des Gerichtshof) umfasst, legt den Rahmen für die Aktivitäten der Union zur Unterstützung des Internationalen Gerichtshofs fest.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsame Stellungnahme 2003/444/GASP

18.6.2003

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ABl. L 150 vom 18.6.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtsfhof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung [Amtsblatt Nr. L 115 vom 28.4.2006]

Dieses Abkommen legt die Bestimmungen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union fest, unter anderem eng miteinander zusammenarbeiten und einander in Fragen von gegenseitigem Interesse konsultieren sowie in größtmöglichen Umfang den regelmäßigen Austausch von Informationen und Dokumenten von gegenseitigem Interesse sicherstellen Dieses Abkommen wurde durch die Entscheidung 2006/313/GASP des Rates vom 10. April 2006 [Amtsblatt Nr. L 115 vom 28.4.2006] angenommen.

Letzte Änderung: 21.08.2007