Europäische Verteidigungsagentur

Die Europäische Verteidigungsagentur soll Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung entwickeln, die europäische Rüstungszusammenarbeit fördern und verbessern, die europäische industrielle und technische Verteidigungsbasis stärken und einen wettbewerbsfähigen Markt für Verteidigungsgüter schaffen sowie die Forschung unterstützen.

RECHTSAKT

Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Verteidigungsagentur hat den Auftrag, den Rat und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Europäischen Union (EU) im Bereich der Krisenbewältigung sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu unterstützen.

Alle Mitgliedstaaten der EU außer Dänemark beteiligen sich an der Agentur (gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben). Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel.

Die Agentur untersteht dem Rat und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht. Der Rat gibt jedes Jahr Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur, insbesondere für das Arbeitsprogramm, vor und legt den Finanzrahmen fest. Die Agentur erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.

Tätigkeitsbereiche

Hauptaufgaben der Agentur:

Organisation

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Organe und Personal der Agentur umfassen den Leiter der Agentur, den Lenkungsausschuss sowie den Hauptgeschäftsführer:

Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Lenkungsausschusses und wird in vollem Umfang an der Arbeit der Agentur beteiligt. Die Kommission kann sich im Namen der EU auch an Projekten und Programmen der Agentur beteiligen.

Ad-hoc-Projekte

Die Agentur bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Ad-hoc-Projekte festzulegen, d.h., Projekte zu einem bestimmten Thema, an denen nur einzelne Gruppen von Mitgliedstaaten beteiligt sind. Darüber hinaus kann der Lenkungsausschuss Dritte ermächtigen, sich an Ad-hoc-Projekten zu beteiligen. In diesem Fall legt er die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Dritten fest.

Finanzregelung

Die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften werden vom Rat einstimmig angenommen. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus verschiedenen Einnahmen und den Beiträgen der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten.

Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaates beschließen, dass die Agentur von Mitgliedstaaten auf vertraglicher Grundlage mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut wird. Der Lenkungsausschuss kann die Agentur auch ermächtigen, im Namen bestimmter Mitgliedstaaten Verträge zu schließen.

Beziehungen zu dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit dritten Staaten schließen. Sie kann auch mit internationalen Organisationen wie der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) (EN) (FR) oder der Gemeinsamen Organisation zur Zusammenarbeit in Rüstungsangelegenheiten (OCCAR) (EN) zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit dritten Staaten, Organisationen oder Einrichtungen bezieht sich insbesondere auf:

Hintergrund

Die Europäische Verteidigungsagentur wurde auf der Grundlage des Artikels 42 Absatz 3 des Vertrags über die EU errichtet. Ihre Aufgaben werden in Artikel 45 EUV aufgeführt. Die Europäische Verteidigungsagentur ist ein wesentliches Element der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU. Sie bietet in der Tat einen Rechtsrahmen und einen institutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP

12.7.2004

-

ABl. L 245, 17.7.2004

Ändernd(e) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsame Aktion 2008/299/GASP

7.4.2008

-

ABl. L 102, 12.4.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2007/643/GASP des Rates vom 18. September 2007 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur [Amtsblatt L 269 vom 12.10.2007].

Mit diesem Beschluss werden die Finanzvorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP im Einzelnen dargelegt und ergänzt, um u.a. eine gewisse Kohärenz mit den einschlägigen europäischen Regeln zu gewährleisten. Die Grundsätze für den Haushaltsplan der Agentur und dessen Ausführung sowie der Zeitplan für die Finanzberichte und die Erstellung des Jahresabschlussberichts werden erläutert. Außerdem werden die Bestimmungen (Anwendungsbereich, Verfahren, Sanktionen usw.) sowie die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die Finanzbeiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur dargelegt.

See also

Letzte Änderung: 11.03.2011