Der Europäische Bürgerbeauftragte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments– Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Er legt die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Status und Ernennung

Bekämpfung von Missständen

Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten ist die Untersuchung von Missständen auf Verwaltungsebene bei den Einrichtungen und Organen der EU.

Einschränkung der Befugnisse

Einlegung einer Beschwerde

Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

Eine Beschwerde kann auf Wunsch des Beschwerdeführers oder auf Initiative des Bürgerbeauftragten als vertraulich eingestuft werden, wenn Letzterer dies für notwendig erachtet, um die Interessen des Beschwerdeführers oder eines Dritten zu schützen.

Nächste Schritte

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen dieses Beschlusses wurden am 8. Juli 2002 vom Bürgerbeauftragten angenommen und zuletzt am 3. Dezember 2008 geändert.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 4. Mai 1994 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Website des Europäischen Bürgerbeauftragten

RECHTSAKT

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15-18)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung dient ausschließlich als Referenz.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48)

Letzte Aktualisierung: 04.02.2016