Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der durch die Verordnung (EU) 2019/2176 geänderten Fassung richtet sie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ein, um die Makroaufsicht über das Finanzsystem der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. Seine Aufgabe ist es, einen Beitrag zur Vermeidung oder Abmilderung von Systemrisiken* in der EU insgesamt und in ihren Mitgliedstaaten zu leisten. Der ESRB ermittelt und erörtert Risiken der Finanzmarktstabilität unabhängig von ihrem Ursprung.

Der ESRB wird als Teil des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems errichtet, das außerdem aus folgenden Einrichtungen besteht:

Diese Aufsichtsstruktur umfasst zudem die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010, von der die Europäische Zentralbank (EZB) mit bestimmten Aufgaben zur Unterstützung des ESRB betraut wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mandat, Ziele und Aufgaben

Der Ausschuss hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist für die Überwachung und Auswertung der Risiken im gesamten Finanzsystem (auch als Makroaufsicht bekannt) zuständig. Um dieses Ziel zu erreichen, führt der ESRB insbesondere folgende Aufgaben aus:

Organisation und Governance

Der ESRB verfügt über folgende Struktur:

Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Er wird durch zwei Stellvertreter ergänzt. Die EZB unterstützt den ESRB analytisch, statistisch, logistisch und administrativ durch Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats.

Das Aufsichtsgremium der EZB und der Einheitliche Abwicklungsausschuss entsenden jeweils einen Vertreter an den Verwaltungsrat (ohne Stimmrecht). Um politische Einflussnahme zu vermeiden, darf kein Mitglied des Verwaltungsrats Regierungsverantwortung in einem Mitgliedstaat haben.

Warnungen und Empfehlungen

Werden signifikante Risiken für die Erreichung des Ziels festgestellt, so gibt der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen heraus, gegebenenfalls auch für Gesetzgebungsvorhaben.

Diese Warnungen und Empfehlungen werden insbesondere an folgende Institutionen gerichtet:

Empfehlungen des ESRB

Die Adressaten der ESRB-Empfehlungen sollten auf diese reagieren und ihr eventuelles Nichthandeln rechtfertigen. Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, das Europäische Parlament, den Rat und die betroffenen Europäischen Aufsichtsbehörden hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.

Weitere Entwicklung des Europäischen Überwachungssystems

Als sich die Finanzkrise im Jahr 2008 entwickelte und die Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet in 2010-2011 verschärfte, wurde eine weitere Integration der Bankensysteme des Euro-Währungsgebiets erforderlich. Dies führte zur Initiative der EU zur Bankenunion.

Im Jahr 2013 fand eine Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 statt. Diese führte letztlich zu den Änderungen, die mit der Verordnung (EU) 2019/2176 eingeführt wurden. Diese passten die Governance des ESRB an den Betrieb an, und zwar seit 2014 von:

Die mit der Verordnung (EU) 2019/2176 eingeführten Änderungen beziehen sich auch auf die Vorschriften zur Verringerung von Risiken im Bankensektor der EU. Diese haben sich im Laufe der Zeit ständig weiterentwickelt und umfassen:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Dezember 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Systemrisiko. Risiko einer Beeinträchtigung des Finanzsystems, die das Potenzial schwerwiegender negativer Folgen auf die Realwirtschaft der EU oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben kann. Alle Arten von Finanzmittlern, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1-11).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1-37).

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1-90).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162-164).

Letzte Aktualisierung: 03.04.2023