OGAW: organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden die Durchführungsbestimmung für Verwaltungsgesellschaften festgelegt, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)* verwalten, sowie Wohlverhaltensregeln und Bestimmungen zur fairen Behandlung von OGAW bei Interessenkonflikten.

Darüber hinaus werden darin die Anforderungen an das Risikomanagement für OGAW festgelegt.

Sie ist Teil einer Reihe von vier Durchführungsmaßnahmen, die gemeinsam im Jahr 2010 verabschiedet wurden. Die anderen drei sind:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für:

Verwaltungsverfahren und Kontrollmechanismen

Verwaltungsgesellschaften müssen:

Die Verwaltungsgesellschaften müssen Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten aufrechterhalten. Ferner müssen sie transparente Verfahren für die Bearbeitung von Anlegerbeschwerden anwenden.

Sie haben außerdem für funktionsfähige Rechnungslegungsverfahren zum Schutz der Anteilinhaber* zu sorgen. Die OGAW-Rechnungslegung muss so gestaltet sein, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können. Die Rechnungslegungsgrundsätze müssen den Rechnungslegungsvorschriften der OGAW-Herkunftsländer entsprechen.

Interne Kontrollmechanismen

Die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft:

Eine dauerhafte Compliance-Funktion, mit der notwendigen Autorität und dem Zugang zu allen relevanten Informationen, ist verantwortlich dafür:

Verwaltungsgesellschaften müssen über eine ständige, operativ unabhängige Risikomanagement-Funktion verfügen. Diese Funktion hat die Aufgabe:

Die Verwaltungsgesellschaften müssen ein Verfahren einrichten, das bestimmte relevante Personen davon abhält:

Verwaltungsgesellschaften müssen dafür Sorge tragen, dass jedes Portfoliogeschäft aufgezeichnet wird, um künftig Informationen zu den Einzelheiten des Auftrags und des ausgeführten Geschäfts bereitstellen zu können.

Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge* müssen ebenfalls zentral erfasst und aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen werden anschließend für mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Interessenkonflikte

Folgende Situationen können zu Interessenkonflikten führen, wenn:

Die Verwaltungsgesellschaften sind gehalten, wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten schriftlich festzulegen, die die Unabhängigkeit der relevanten Personen bewahren.

Wohlverhaltensregeln

Verwaltungsgesellschaften müssen:

Was die Sorgfaltspflichten angeht, müssen Verwaltungsgesellschaften:

Verwaltungsgesellschaften:

Einzelheiten der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

Die „Vereinbarungsparteien“ müssen Folgendes in die Vereinbarung aufnehmen:

Risikomanagement-Grundsätze

Verwaltungsgesellschaften müssen:

Kontrahentenrisiko

Verwaltungsgesellschaften müssen:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. Juni 2011 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW): Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
Verwahrstelle: eine Einrichtung, die von dem OGAW und dem OGAW-Anlageverwalter unabhängig ist. Sie soll Betrug, Fehler in der Buchhaltung und Interessenkonflikte zwischen dem Verwalter und dem OGAW verhindern.
Anteilinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteile an einem OGAW hält.
Relevante Person: in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Personen: ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft, ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung beteiligt ist. Dazu zählen ebenfalls natürliche Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt sind, welche der Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen.
Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge: Aufträge von Anlegern zur Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen aus dem OGAW.
Gegenpartei: die Partei eines Geschäfts. Sie soll Betrug, Fehler in der Buchhaltung und Interessenkonflikte zwischen dem Verwalter und dem OGAW verhindern.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42-61)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1-15)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16-27)

Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28-41)

Berichtigung

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.03.2018