Fondsverschmelzungen und Master-Feeder-Strukturen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/44/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf gewisse Regeln über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen für die Verschmelzung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)* dargelegt und Master-Feeder-Strukturen im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG über die Vorschriften für OGAW.

Es handelt sich um eine Reihe von vier im Jahr 2010 gemeinsam erlassenen Durchführungsmaßnahmen, die anderen drei sind die Richtlinie 2010/43/EG, Richtlinie (EU) Nr. 583/2010 und Richtlinie (EU) Nr. 584/2010.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verschmelzungen von OGAW

Im Falle einer Verschmelzung eines OGAW müssen die Anteilinhaber* müssen über den Vorgang der Verschmelzung und über die potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW informiert werden. Sie müssen andere Informationen erhalten, einschließlich:

Sie müssen auch über das Verfahren zur Genehmigung des Verschmelzungsvorschlags durch die Anteilinhaber und über den Zeitpunkt informiert werden, zu dem die Verschmelzung wirksam wird.

Den Anteilinhabern des übertragenden OGAW müssen die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW zur Verfügung gestellt werden.

Master-Feeder Strukturen

Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW und interne Regelungen für die Geschäftstätigkeiten zwischen Feeder-OGAW* und Master UCITS anlegen darf*

Die Vereinbarung muss die Bedingungen für Folgendes festlegen:

Darüber hinaus muss der Vertrag auch die Investitions- und Desinvestitionsgrundlage des Feeders umfassen:

Die internen Verhaltensregeln der Verwaltungsgesellschaft müssen geeignete Maßnahmen zur Schlichtung von Interessenkonflikten zwischen beiden OGAW oder zwischen dem Feeder-OGAW und anderen Anteilinhabern des Master-OGAW enthalten.

Verfahren im Fall einer Liquidation des Master-OGAW

Wenn ein Feeder-OGAW beabsichtigt, mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen, muss er Folgendes bei den zuständigen Behörden einreichen:

Wenn der Feeder-OGAW eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt, sind folgende Dokumente bei der zuständigen Behörde einzureichen:

Wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, muss er den Behörden diese Absicht mitteilen.

Der Feeder-OGAW muss den Master-OGAW informieren, sobald er die Genehmigung der Behörden erhalten hat.

Verfahren im Falle der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW

In folgenden Fällen muss der Feeder-OGAW den zuständigen Behörden einen Genehmigungsantrag zukommen lassen:

Der Feeder-OGAW muss den Master-OGAW informieren, sobald er die Genehmigung der zuständigen Behörden erhalten hat.

Das Gesetz des EU-Landes, das für die Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und dem Feeder-OGAW gilt, muss auch für den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen gelten.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am Freitag, 30. Juli 2010 in Kraft getreten und musste bis spätestens Donnerstag, 30. Juni 2011 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW): Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
Anteilinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteile an einem OGAW hält.
Synthetisches Risiko: ein Maß für das Gesamtrisikoprofil eines Fonds.
Neuordnung des Portfolios: eine signifikante Änderung der Zusammensetzung des Portfolios eines OGAW.
Feeder-OGAW: Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW, der mindestens 85% seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW.
Master UCITS: ein OGAW-Fonds mit einem oder mehreren Feeder-Fonds als Anleger. Er kann selbst kein Feeder-OGAW sein oder Anteile eines Feeder-OGAW halten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28-41)

Berichtigung

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1-15)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16-27)

Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42-61)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.06.2018