Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft

Die technische Entwicklung hat insbesondere durch das Internet für eine bessere Verfügbarkeit von Informationen gesorgt. Daher ist es nunmehr notwendig, die Urheberrechtsvorschriften an die neuesten technologischen Entwicklungen anzupassen. Diese Mitteilung befasst sich mit möglichen Strategien bei der Digitalisierung der Werke, dem Umgang mit verwaisten Werken, dem Zugang Behinderter und dem Schutz der Schöpfer neuer Inhalte im Internet.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2009 - Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft [KOM(2009) 532 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Nach eingehender Prüfung der Antworten auf das Grünbuch über Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft kündigt die Europäische Kommission in dieser Mitteilung eine Reihe von Maßnahmen an, die für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu ergreifen sind.

Standpunkte der verschiedenen betroffenen Akteure

Im Rahmen der Konsultation zum Grünbuch gingen 372 Antworten bei der Kommission ein. Die Analyse dieser Antworten zeigt, dass die Hauptakteure völlig unterschiedliche Standpunkte vertreten:

Strategie der Kommission im Bereich der Urheberrechte

Bibliotheken und Archive

Die Erstellung digitaler Kopien und die elektronische Bereitstellung der digitalisierten Werke sind zwei zentrale Aufgaben für Bibliotheken und Archive. Derzeit ist für die Digitalisierung ganzer Bibliotheksbestände die vorherige Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich und die Online-Bereitstellung ist auf die Räumlichkeiten der Bibliothek beschränkt.

Die Kommission beabsichtigt die Fortsetzung der Arbeiten auf EU-Ebene, um die rechtlichen Auswirkungen einer Massendigitalisierung zu klären und Lösungen für das Problem der durch die Klärung der Rechte anfallenden Transaktionskosten zu finden.

Verwaiste Werke

Verwaiste Werke sind Werke, die zwar urheberrechtlich geschützt sind, deren Rechteinhaber aber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können. Sie dürfen nicht verwertet werden, da es unmöglich ist, die vorherige Genehmigung der Rechteinhaber einzuholen. Infolgedessen können diese Werke nicht in Digitalisierungsprojekte wie die Bibliothek Europeana einbezogen werden. Obwohl die Kommission 2006 eine Empfehlung zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und 2008 eine Absichtserklärung über verwaiste Werke vorgelegt hat, gibt es derzeit keinen verbindlichen Rechtsrahmen in diesem Bereich.

Die Kommission wird in einer Folgenabschätzung prüfen, wie die Digitalisierung und Verbreitung verwaister Werke erleichtert werden kann. Verschiedene Konzepte werden in Betracht gezogen, wie ein eigenständiges, rechtsverbindliches Instrument für die Klärung und gegenseitige Anerkennung verwaister Werke (als Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG) oder Leitlinien für die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung verwaister Werke.

Lehre und Forschung

Dank neuer Informations- und Kommunikationstechnologien sind Unterricht und Forschung bereits stark international ausgerichtet. Daher ist es wichtig, dass die Urheberrechte für Werke und Veröffentlichungen deren Entwicklung nicht behindern. Zu diesem Zweck sollen wissenschaftliche Veröffentlichungen und literarische und künstlerische Veröffentlichungen unterschiedlich behandelt werden. Zudem beabsichtigt die Kommission, den Erwerb und die Nutzung wissenschaftlichen Forschungsmaterials zu erleichtern. Gegenwärtig basiert das System auf Lizenzverträgen, die mit Verlegern geschlossen werden. Die Kommission möchte in diesem Bereich bewährte Praktiken für die Überwindung des fragmentierten Erwerbs von Nutzungsrechten an wissenschaftlichen Zeitschriften zusammenstellen.

Menschen mit Behinderungen

Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (EN) (FR) ist das Grundrecht dieser Menschen auf gleichberechtigten Zugang zu Informationsprodukten, Veröffentlichungen und kulturellem Material in zugänglichen Formaten verankert. Allerdings haben Behinderte zurzeit nur einen stark begrenzten Zugang zu Werken (5 % der in Europa veröffentlichten Werke werden in zugängliche Formate konvertiert). Darüber hinaus wird die grenzüberschreitende Übertragung dieses Materials durch die Gebietsbeschränkung der durch nationales Recht gewährten Ausnahmen behindert.

Die Kommission ist insbesondere bestrebt, Verleger zu ermuntern, mehr Werke für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollen durch die Einrichtung eines Forums aller Beteiligten Lösungen gefunden werden, die den Zugang Behinderter zu den Werken erleichtern und gleichzeitig eine angemessene Bezahlung der Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke sicherstellen.

Nutzererstellte Inhalte

Mit der Entwicklung von Internet-Anwendungen können die Nutzer heute Texte, Videos und Bilder selbst produzieren und mit anderen gemeinsam nutzen oder Inhalte erstellen, die teilweise auf urheberrechtlich geschütztem Material basieren.

Nutzererstellte Inhalte sind noch eine relativ neue Erscheinung, weshalb die Kommission weiter untersuchen möchte, welche besonderen Bedürfnisse diese Nutzer in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte haben.

Letzte Änderung: 09.07.2010