Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Diese Richtlinie legt den rechtlichen Rahmen fest, der dafür sorgen soll, dass die Sicherheitsvorschriften für das Design und die Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern eingehalten werden. Damit trägt sie zum freien Verkehr dieser Produktkategorie im Binnenmarkt bei.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für Design und Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern fest. Diese Vorschriften betreffen:

Begriffsbestimmung

Eine (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine ist eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Der Begriff bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen.

Eine landwirtschaftliche Zugmaschine kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Erteilung einer EG-Typgenehmigung

Die Mitgliedstaaten dürfen die Erteilung einer EG-Typgenehmigung (mit der bescheinigt wird, dass ein Fahrzeugtyp, ein System oder eine Vorrichtung den einschlägigen technischen Vorschriften für das Inverkehrbringen entspricht) oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern, wenn die landwirtschaftlichen Zugmaschinen alle oben aufgeführten Vorschriften erfüllen. Andernfalls können die Mitgliedstaaten die vorgelegten Bescheinigungen als ungültig ansehen und die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs verbieten.

Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 74/151/EG auf.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/63/EG

9.9.2009

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ABl. L 214 vom 19.8.2009

Letzte Änderung: 01.02.2010