Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Diese Richtlinie legt die für zwei- und dreirädrige sowie für vierrädrige Kraftfahrzeuge geltenden Verfahren insbesondere im Hinblick auf Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger fest. Es handelt sich um technische Bestimmungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen ist.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen *, Kontrollleuchten * und Anzeiger *.
Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge, die unter die Richtlinie über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen, d. h.
Vorschriften
Die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 60 (EN) wird anerkannt.
Die Mitgliedstaaten können die EG-Typgenehmigung für jeden neuen Fahrzeugtyp verweigern, wenn die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
Beschreibung
Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile ist ein Beschreibungsbogen beizufügen, wenn dieser getrennt von dem Antrag auf Erteilung der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung eingereicht wird. Dieser Beschreibungsbogen muss folgende Angaben enthalten:
Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 93/29/EG auf.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/80/EG |
24.8.2009 |
1.1.2010 |
ABl. L 2020 vom 4.8.2009 |
Letzte Änderung: 29.01.2010