Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Die vorliegende Richtlinie soll zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge beitragen. Sie legt die geltenden Regeln für den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für diese Art von Fahrzeugen fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt die Regeln für den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen fest. Sie ergänzt die Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Anwendungsbereich

Die vorliegende Richtlinie gilt für:

Technische Vorschriften

Die technischen Vorschriften betreffen die Anzahl, das Anbauschema, die geometrische Sichtbarkeit, die Ausrichtung, den Einbau zusammen mit anderen Vorrichtungen und die Kontrollleuchten für die jeweilige Signaleinrichtung und in Bezug auf den Fahrzeugtyp.

Die richtige Einstellung der Beleuchtungseinrichtungen muss möglich sein. Gehören die Leuchten zu ein und demselben Paar, müssen diese symmetrisch und gleichfarbig sein.

Die Kontrollleuchten müssen so angebracht sein, dass sie sichtbar für den Fahrer sind, und sie müssen einem genauen Farbcode entsprechen, der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführt ist.

EU-Typgenehmigung

Wenn die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden, dürfen die EU-Länder weder die EU-Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge verweigern, noch deren Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme verbieten. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, müssen die EU-Länder die EU-Betriebserlaubnis für alle zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge verweigern.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hebt Richtlinie 2009/67/EG mit Wirkung vom 1.1.2016 auf.

Mit der Richtlinie 2013/60/EU der Kommission werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2009/67/EG für die Übergangszeit bis 1.1.2016 geändert.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/67/EG

14.9.2009

-

ABl. L 222 vom 25.8.2009

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2013/60/EU

11.12.2013

30.6.2014

ABl. L 329 vom 10.12.2013.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen [Amtsblatt L 60 vom 2.3.2013].

Letzte Änderung: 19.05.2014