Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

Die Europäische Union hat gemeinsame Vorschriften für die Agrarmärkte eingeführt. Diese Vorschriften gelten vor allem für die öffentliche Marktintervention, die Quoten- und Beihilferegelungen, die Vermarktungs- und Produktionsnormen sowie für den Handel mit Nicht-EU-Ländern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte bezeichnet den Rechtsrahmen, der auf europäischer Ebene für bestimmte Agrarsektoren eingeführt wurde. Die betreffenden Agrarsektoren werden in Anhang I und II dieser Verordnung aufgeführt.

Die Europäische Union sieht gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der Agrarmärkte, die Vermarktungsnormen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Aus- und Einfuhren der Europäischen Union (EU) vor.

BINNENMARKT

Marktintervention

Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist parallel zur Einführung direkter Stützungsregelungen ein System der Preisstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt worden.

Das System der Preisstützung trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren Rechnung Die Maßnahmen erfolgen in Form der:

Besondere Interventionsmaßnahmen

Unter bestimmten Umständen kann die EU auch außergewöhnliche Maßnahmen zur Stützung von Märkten beschließen, die sich in einer Krise befinden. Diese Maßnahmen sind zum Beispiel notwendig, wenn Tierseuchen auftreten oder sich Naturkatastrophen ereignen, die sich auf die Agrarmärkte auswirken.

Quotensysteme

Für Zucker und Milch werden nationale Produktionsquoten festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen diese Produktionsquoten anschließend zwischen den einzelnen Erzeugerunternehmen auf. Diese Verordnung legt vor allem die Bestimmungen für die Übertragung von Quoten zwischen mehreren Unternehmen fest und regelt die Verwaltung der Überschussproduktion. Diese umfasst auch Überschussabgaben, die von den Mitgliedstaaten bei den Erzeugern erhoben werden können.

Beihilferegelungen

Für folgende Sektoren sind auch Beihilfen vorgesehen:

VERMARKTUNG UND HERSTELLUNG

Die Kommission kann für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Vermarktungsnormen festlegen. Diese Normen können sich zum Beispiel auf die Qualität der Erzeugnisse, die Verpackung, die Lagerung oder die Beförderung beziehen.

Diese Verordnung legt zusätzliche Vorschriften für die Produktion und die Vermarktung von Erzeugnissen im Weinsektor fest, die durch besondere Kennzeichnungen geschützt werden. Bei diesen Kennzeichnungen handelt es sich um geschützte Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben oder um traditionelle Begriffe. Die Verordnung beschreibt das Verfahren, nach dem Erzeuger den Schutz einer solchen Bezeichnung beantragen können.

Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

Diese Verordnung legt die Vorschriften für die Anerkennung und die Arbeit der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände fest.

Aufgabe der Erzeugerorganisationen ist vor allem, die Ausarbeitung einer gemeinsamen Planung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Anpassung an die Nachfrage zu ermöglichen.

In den Branchenverbänden sind nicht nur die Erzeuger vertreten. Ihnen gehören auch Vertreter von wirtschaftlichen Aktivitäten an, die mit der Produktion, dem Handel oder der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden sind. Die Branchenverbände sollen vor allem dazu beitragen, die Produktions- und Verarbeitungskosten der Produkte zu optimieren.

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel mit Drittländern sind grundsätzlich untersagt.

Einfuhren

Die Kommission kann für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben: für Getreide, Reis, Zucker, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Geflügelfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

Auf diese Erzeugnisse finden die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung, obwohl für einige dieser Erzeugnisse Sonderbestimmungen vorgesehen sind. In bestimmten Fällen können diese Einfuhrzölle ausgesetzt werden, oder es können zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden.

Diese besonderen Bestimmungen gelten vor allem für Einfuhren von Gemischen aus Getreide, Reis oder Getreide und Reis, und die Einfuhrzölle werden nach der Zusammensetzung des Gemischs festgesetzt. Außerdem wird ein Präferenzsystem für Zucker eingeführt, und es werden für Hanf und für Hopfen Einfuhrbedingungen festgelegt.

Darüber hinaus kann die Kommission Einfuhrzollkontingente festlegen, das heißt, den Umfang der Waren festlegen, die mit reduziertem Zolltarif eingeführt werden dürfen. Die Zollkontingente werden von der Kommission verwaltet. Die vorgesehenen Verwaltungsverfahren werden so angewandt, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird.

Ausfuhren

Die Kommission kann für die Ausfuhr der folgenden Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben: Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, frisches Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

Die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse kann durch Ausfuhrerstattungen gefördert werden, die die Differenz zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der EU ausgleichen sollen. Die Ausfuhrerstattungen können je nach Zielbestimmung, das heißt, je nachdem, für welches Land die Ausfuhren bestimmt sind, unterschiedlich festgesetzt werden. Die Kommission legt die Ausfuhrerstattungen in regelmäßigen Zeitabständen und unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Weltmarkt und dem Markt der Union fest. Für die Erstattung der Ausfuhren von eingelagertem Malz, Getreide und Rindfleisch gelten besondere Bestimmungen.

Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Verwaltung der Ausfuhrzollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und für die besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer.

Wettbewerb

Es gilt das europäische Wettbewerbsrecht. Allerdings sieht Artikel 176 der Verordnung Ausnahmen vor. So kann die Kommission in bestimmten Fällen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dulden. Die Verordnung sieht ebenfalls Ausnahmen für die Sektoren Obst und Gemüse sowie den Tabaksektor vor.

Darüber hinaus gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfen grundsätzlich auch für den Agrarsektor. Die Verordnung sieht jedoch Sonderbestimmungen für staatliche Beihilfen für Milch und Wein vor.

Komitologie

Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt (EN).

Hintergrund

Vor der Annahme dieser Verordnung verfügte jeder Agrarsektor über eine eigene gemeinsame Marktorganisation. Dies führte dazu, dass es auf europäischer Ebene eine Vielzahl unterschiedlicher Marktorganisationen gab. Dieser Rechtsrahmen vereinfacht und vereinheitlicht die bisherigen unterschiedlichen Regelungen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

23.11.2007

-

ABl. L 299 vom 16.11.2007

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 247/2008

26.3.2008

-

ABl. L 76 vom 19.3.2008

Verordnung (EG) Nr. 248/2008

20.3.2008

-

ABl. L 76 vom 19.3.2008

Verordnung (EG) Nr. 361/2008

14.5.2008

-

ABl. L 121 vom 7.5.2008

Verordnung (EG) Nr. 470/2008

6.6.2008

-

ABl. L 140 vom 30.5.2008

Verordnung (EG) Nr. 13/2009

16.1.2009

-

ABl. L 5 vom 9.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 72/2009

7.2.2009

-

ABl. L 30 vom 31.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 491/2009

24.6.2009

-

ABl. L 154 vom 17.6.2009

Verordnung (EG) Nr. 1140/2009

30.11.2009

-

ABl. L 312 vom 27.11.2009

Verordnung (EU) Nr. 1234/2010

1.1.2011

-

ABl. L 346 vom 30.12.2010

Letzte Änderung: 04.03.2011