Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse - (Reform 2007)

Mit der Reform von 2007 wurde die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse grundlegend geändert, um die Wettbewerbsfähigkeit des Obst- und Gemüsesektors zu verbessern, den Verbrauch von Obst und Gemüse in der Gemeinschaft zu erhöhen und die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt fortzusetzen. Zu diesem Zweck fordert diese Verordnung die Erzeuger auf, sich in Organisationen zusammenzuschließen, die in der Lage sind, den Obst- und Gemüsesektor durch eine Vielzahl von Instrumenten wie die Finanzbeihilfen der Gemeinschaft zu stärken.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Obst und Gemüse regelt die Bildung und die Tätigkeit von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden in diesem Sektor. Darüber hinaus sieht sie eine Regelung für den Handel mit Drittländern vor.

Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt für zwei Gruppen von Erzeugnissen, die bis 2008 durch zwei unterschiedliche Marktorganisationen geregelt wurden:

Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

ERZEUGERORGANISATIONEN

Die Erzeuger von frisch an den Verbraucher verkaufte Erzeugnissen können sich in Erzeugerorganisationen zusammenschließen, um ihre Mitglieder zum Einsatz umweltgerechter Anbauverfahren und Produktionstechniken anzuhalten. Diese Organisationen können auch eine verstärkte Rationalisierung der Produktion und des Angebots anstreben. Darüber hinaus erklären sich die Mitglieder der Erzeugerorganisationen bereit, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten:

Jede Erzeugerorganisation muss von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, sofern bestimmte Auflagen erfüllt sind. So müssen der Organisation zum Beispiel eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen sein, und sie muss über einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen. Außerdem darf die Organisation keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen. Im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation können sich die Erzeuger zunächst in Erzeugergruppierungen zusammenschließen: In dieser juristischen Person sind die Erzeuger während des Übergangszeitraums zusammengeschlossen, bis sie die Bedingungen für eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfüllen.

Die Erzeugerorganisationen können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gründen.

Operationelle Programme

Die Erzeugerorganisationen können operationelle Programme mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren durchführen. Diese Programme verfolgen folgende kommerzielle Ziele: die Rationalisierung der Produktion, die Preisregulierung, die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse sowie die Krisenprävention und das Management von Krisen in all ihren Aspekten. Darüber hinaus müssen die operationellen Programme mindestens zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder mindestens 10 % der Ausgaben für Umweltmaßnahmen vorsehen.

Diese operationellen Programme werden von der Organisation oder ihren Mitgliedern finanziert. Sie können jedoch auch durch finanzielle Beihilfen des jeweiligen Mitgliedstaates und der Gemeinschaft unterstützt werden. Die Finanzbeiträge der Organisation und die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft werden in einen Betriebsfonds eingezahlt, der ausschließlich zur Finanzierung der operationellen Programme dient. Auch einzelstaatliche finanzielle Beihilfen fließen in den Betriebsfonds, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigt hat, den Erzeugerorganisationen eine Beihilfe zu zahlen. Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft entspricht in der Regel dem Finanzbeitrag der Erzeugerorganisationen, beträgt aber höchstens 50 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben und darf 4,1% des Werts der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung nicht überschreiten. Diese Obergrenze kann jedoch unter bestimmten Bedingungen angehoben werden.

Die operationellen Programme müssen von den Mitgliedstaaten genehmigt werden. Die Bewertung der Programme erfolgt anhand der Informationen, die von der Erzeugerorganisation vorgelegt werden. Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für die Ausgaben des laufenden Jahres und die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Regeln, die für die Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten, auch auf andere Erzeuger in diesem Wirtschaftsbezirk ausdehnen, die der genannten Organisation nicht angeschlossenen sind. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine solche Ausdehnung der Regeln für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorschreiben *. Zu den Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt werden können, zählen Regeln in Bezug auf die Erzeugung, die Vermarktung und den Umweltschutz sowie Regeln für die Vermarktungsförderung und die Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention.

BRANCHENVERBÄNDE UND -VEREINBARUNGEN

Die Organisationen und Verbände, die im Bereich der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung von Obst und Gemüse tätig sind, können sich zu Branchenverbänden zusammenschließen. Diese Branchenverbände können eine Reihe von Tätigkeiten ausüben, die im Allgemeinen auf eine Verbesserung folgender Bereiche abzielen: die Erzeugung, die Vermarktung, die Produktqualität und den rechtlichen Schutz der Erzeugnisse sowie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Branchenverbände dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie von den Mitgliedstaaten als solche anerkannt werden. Hierzu müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie zum Beispiel einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse vertreten und dürfen selbst keine Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse betreiben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Anerkennung eines Branchenverbands mit. Die Kommission kann den Mitgliedstaat jedoch ersuchen, die gewährte Anerkennung zu entziehen.

Ungeachtet der Verordnung zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen gelten bestimmte Wettbewerbsregeln des EU-Vertrags nicht für die Tätigkeit eines Branchenverbandes.

Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten für eine begrenzte Zeit bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes auch auf verbandsfremde Einzelunternehmen ausdehnen, die in derselben Region tätig sind. Voraussetzung für eine solche Ausdehnung der Regeln ist, dass der Branchenverband als repräsentativ * für die Erzeugung, die Vermarktung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen wird.

Überwachung der Ausdehnung der Regeln durch die Kommission

Die Ausdehnung der Regeln der Erzeugerverbände sowie der Branchenverbände auf andere Erzeuger wird von der Kommission überwacht. Die Kommission kann in bestimmten Fällen einen Mitgliedstaat auffordern, die Ausdehnung aufzuheben.

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Die Regelung über den Handel mit frischem sowie verarbeitetem Obst und Gemüse untersagt, Abgaben zu erheben, die die gleiche Wirkung wie Zölle haben, sowie mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Die Kommission kann für die Einfuhr von Erzeugnissen in die bzw. für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz vorschreiben.

Einfuhren

Für den Handel mit Obst und Gemüse gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Um den EU-Markt vor Nachteilen zu schützen, die sich aus der Einfuhr dieser Erzeugnisse ergeben können, wird für die Einfuhr ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem so genannten „Auslösungspreis" * liegen, oder wenn das Einfuhrvolumen ein bestimmtes Niveau überschreitet (das so genannte „Auslösungsvolumen" *). Diese zusätzlichen Einfuhrzölle werden nur dann erhoben, wenn die Auswirkungen im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und wenn es wahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören.

Die Zollkontingente werden jährlich eröffnet und so verwaltet, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird. Die Zollkontingente werden nach einem der folgenden drei Grundsätze zugeteilt: nach dem „Windhund-Verfahren", nach dem „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung" oder nach dem „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer".

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Schutzmaßnahmen beschließen.

Aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr aussetzen.

UNTERSTÜTZUNG DES OBST- UND GEMÜSESEKTORS

Die Betriebsprämienregelung gilt auch für den Obst- und Gemüsesektor. Allerdings wird diese Regelung schrittweise eingeführt. Für einen Übergangszeitraum können die Mitgliedstaaten einen Teil der Beträge einbehalten und den betroffenen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern Ergänzungszahlungen gewähren. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse, für die vor der Reform eine Beihilfe für die Verarbeitung gewährt wurde. Außerdem können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern flächenbezogene Übergangszahlungen gewähren. In diesem Fall setzen die Mitgliedstaaten für jede Obst- und Gemüsekultur die Beihilfe je Hektar Fläche anhand nicht diskriminierender Kriterien fest. Diese Verordnung legt die Dauer des Übergangszeitraums für die verschiedenen Erzeugnisse fest und bestimmt für jeden Mitgliedstaat den Betrag, der einbehalten werden kann.

Bis zum 31. Dezember 2012 erhalten die Erzeuger von Erdbeeren und Himbeeren, die zur Verarbeitung bestimmt sind, eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe in Höhe von 230 Euro pro Hektar. Die Mitgliedstaaten können ergänzend eine nationale Beihilfe von höchstens 170 Euro pro Hektar gewähren. Die Beihilfe wird nur für nationale Garentiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten zugeteilt werden.

Komitologie

Die Kommission wird bei der Verwaltung dieser gemeinsamen Marktorganisation von einem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse unterstützt.

Hintergrund

Diese Verordnung reformiert die gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse, die seit 1996 in Kraft ist. Im Vergleich zu dem früheren Rechtsrahmen führt diese Verordnung zwei große Neuerungen ein: Erstens werden die beiden Sektoren frisches Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zusammengeschlossen, und zweitens werden keine Beihilfen für den Sektor eingeführt. Stattdessen werden die diesbezüglichen Bestimmungen in die Verordnung mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einbezogen.

Schlüsselwörter des Rechtsaktes

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

6.11.2007

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ABl. L 273 vom 17.10.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr.1580/2007 [Amtsblatt L 350 vom 31.12.2007].

Nach Verabschiedung der Verordnung Nr. 1182/2007 werden in dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen, die für diesen Sektor gelten, zusammengefasst und neu geordnet. Die Regelung betrifft die Einteilung der Erzeugnisse, die Erzeugerorganisationen und den Handel mit Drittländern. Darüber hinaus sind in den Anhängen der Verordnung die Kontaktangaben der Behörden und Kontrollstellen sowie die Muster für bestimmte Bescheinigungen und Unterlagen aufgeführt, die für den Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.

Letzte Änderung: 01.05.2008