Strategie gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei

Die Kommission legt eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) vor, die die Wirtschaft im Fischereisektor, die Fischbestände und die Meeresumwelt gefährdet. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen nur noch Erzeugnisse, die aus der ordnungsgemäß geprüften Fangtätigkeit des Flaggenstaates oder des betroffenen Exportstaats stammen, auf dem Markt der Europäischen Union (EU) zugelassen werden. Daneben sind eine stärkere Überwachung der Fangtätigkeit auf dem Meer, die Ermittlung von IUU-Betreibern, eine verbesserte Umsetzung des einschlägigen Fischereirechts und die bessere Durchsetzung von Sanktionen bei Verstößen vorgesehen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 17. Oktober 2007 über eine neue Strategie der Gemeinschaft zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei [KOM(2007) 601 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) schlägt eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) in gemeinschaftlichen und internationalen Gewässern vor. Diese Fangpraktiken gefährden die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und stellen eine ernste Bedrohung für den Erhalt der Fischbestände, die Artenvielfalt im Meer, gefährdete Lebensräume, gewissenhafte Fischer und die betroffenen Küstenbewohner dar. Dieser weltweite Raubbau hat Folgen für die Umwelt, die Wirtschaft und das Sozialgefüge.

Die Rolle der EU ist entscheidend, denn sie ist auf dem Fischereimarkt nicht nur als einer der Hauptproduzenten vertreten, sondern auch als wichtiger Absatzmarkt gefragt. Schätzungen zufolge werden jährlich 500 000 Tonnen illegaler Erzeugnisse im Wert von 1,1 Mrd. EUR in die EU eingeführt.

In den Geltungsbereich des Kampfs gegen die IUU-Fischerei fallen

Die EU muss gegen bestimmte Faktoren vorgehen, welche die IUU-Fischerei begünstigen; damit sind gemeint:

Maßnahmen der Gemeinschaft

Trotz erheblicher Fortschritte im Rahmen des Aktionsplans 2002 ist die IUU-Fischerei noch lange nicht aus der Welt geschafft. Mit dieser Strategie setzt sich die Kommission für die Festlegung weltweiter Vorschriften und die Einrichtung regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ein, die für die Umsetzung dieser Vorschriften zuständig sind. Sie strebt auch eine weitere Aufsicht, Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten auf See sowie die Ermittlung von IUU-Betreibern an. Es muss auch für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gesorgt werden.

Diese umfassende Strategie betrifft alle Fischereitätigkeiten und andere damit verbundene Tätigkeiten im Zusammenhang mit IUU-Praktiken (Fang, Umladung, Verarbeitung, Anlandung, Vermarktung usw.). Sie muss für den gesamten Vertriebsweg gelten und die von diesen Tätigkeiten verursachten Probleme auf gemeinschaftlicher, regionaler und internationaler Ebene angehen.

In den Kampf gegen die IUU-Fischerei muss auch die handelpolitische Komponente umfassend einbezogen werden. Hier soll mit der Einführung eines neuen Kontrollsystems durch den Hafenstaat, so die Pläne der Kommission, illegalen Fischereierzeugnissen der Zugang zum EU-Markt verwehrt werden. Damit können Fische oder Fischereierzeugnisse nur noch mit einer Bescheinigung des betreffenden Flaggenstaats in der Gemeinschaft angelandet oder in die EU eingeführt werden.

Als Abhilfe für das Problem der Nicht-Konformitätsflaggen („Billigflaggen") wäre ein einseitiges Vorgehen der EU denkbar, um die Lücken im multilateralen Vorgehen zu schließen. Schiffe, die IUU-Fischerei betreiben, und Mitgliedstaaten, die nicht entschieden dagegen vorgehen, könnten auf eine entsprechende Liste der Gemeinschaft gesetzt werden.

Die Kommission strebt eine bessere Einhaltung von internationalen und EU-Standards durch Schiffe und Marktteilnehmer aus der EU an. Demnach sollen insbesondere die Mitgliedstaaten und EU-Staatsbürger zu einer ordnungsgemäßen Anwendung der derzeitigen GFP veranlasst und die Kontroll- und Vollzugsmaßnahmen verstärkt werden. Gegen die IUU-Fischerei in den Gemeinschaftsgewässern und gegen Marktteilnehmer aus der EU, die überall in der Welt für IUU-Fischerei betreiben, müssen abschreckende Sanktionen verhängt werden.

Eine bessere Zusammenarbeit kann Untersuchungen zu IUU-Tätigkeiten erleichtern. Ein weitgehende Koordinierung und ein regelmäßiger Informationsaustausch müssten mit Hilfe der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur gewährleistet werden. Auf internationaler Ebene muss sich die EU an den laufenden Bemühungen - insbesondere im Rahmen der Welternährungsorganisation (FAO) (EN) (ES) (FR) - beteiligen, um ein weltweites Register für Fischereifahrzeuge sowie ein internationales Netzwerk für Monitoring-, Kontroll- und Überwachungsabläufe einzurichten. Auf Gemeinschaftsebene muss die Koordinierung zwischen den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

Die EU muss die Schwarzfischerei auf hoher See im Rahmen der regionalen, bilateralen und multilateralen Beziehungen noch stärker bekämpfen. Die EU-Strategie zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei stützt sich auf verschiedene Akteure:

Hintergrund

Die vorliegende Mitteilung wird von einem breiten Konsens weltweit getragen, wie er insbesondere in den Entscheidungen der FAO, der UN-Vollversammlung und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD (EN) (FR) zum Ausdruck gekommen ist; demnach ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um der IUU-Fischerei einen Riegel vorzuschieben. Sie knüpft an den Aktionsplan der Kommission von 2002 und an die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2007 an. Zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung, die im Laufe des Jahres 2008 angenommen werden dürfte, ist sie ein erster Schritt hin zu einer integrierten Meerespolitik der EU für die nachhaltige Nutzung der Ozeane.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008  des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 [ABl. L 286 vom 29.10.2008].

Letzte Änderung: 11.11.2010