Saatgut

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Saatgut eingeführt, die Vorschriften über die Vermarktung von Saatgut und den Handel mit Drittländern umfasst. Diese GMO gilt bis zum 31. Juni 2008.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1674/72.

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. Juli 2008 gilt für die Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern für Zuckermais (Hybriden zur Aussaat), Erbsen und Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen und andere getrocknete Hülsenfrüchte, Spelz, Hybridmais, Rohreis, Sorghum, Sojabohnen, Erdnüsse, Leinsamen, Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne, andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat.

REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN

Für Einfuhren von Saatgut kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft. Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die gesamte Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

Die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung.

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Durchführungsbestimmungen dazu finden auf die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung.

Im Handel mit Drittländern ist in der Regel die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.

Schutzmaßnahmen.

Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse aufgrund von Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedsländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht. In diesem Fall beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Legt ein Mitgliedstaat dem Rat diese Maßnahmen vor, so tritt dieser unverzüglich zusammen; er kann die betreffenden Maßnahmen ändern oder aufheben.

Die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen sind auf Saatgut anwendbar. Finnland kann jedoch mit Genehmigung der Kommission Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren.

Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Saatgut (FR ) unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1947/2005

Gültig ab 1. Juli 2006

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ABl. L 312 vom 29.11.2005

VERBUNDENER RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr.°491/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.°1947/2005 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Angaben über Saatgut [Amtsblatt L 116 vom 4.5.2007].

Letzte Änderung: 07.03.2008